Deppendorfs Woche: Kongress, Krieg und Opel | tagesschau.de

November 5, 2009

Deppendorfs Woche: Kongress, Krieg und Opel | tagesschau.de.

Merkel, Karsai und Platon

Derjenige, der in den ganzen Turbulenzen den Weltpolitik am ärmsten dran ist, heißt Barack Obama. Gutgläubig hat erseinen Nachen mit seinem Slogan „Yes we can!“  zwischen die Schlachtschiffe gesteuert. – Er kann nur froh sein, daß deren Kapitäne, Karsai und Merkel eingeschlossen, glücklicherweise keine Ahnung von Navigation haben:

„Ja spotte nur noch, nachdem du mich in eine so schwierige Untersuchung hineinverwickelt hast! Höre also das Gleichnis; es wird dir noch deutlicher zeigen, wie vorsichig ich mit Gleichnissen bin. Das Verhältnis, in dem jene Tüchtigen sich zum Staate befinden, ist ein so schwieriges, daß sich nirgends ein einzelner Gegenstand findet, der ähnliche Zustände hätte. Man muß den Zustand aus vielen vergleichbaren Zuständen zusammenstellen, wenn man diese Männer verteidigen will, muß es also machen wie die Maler, die Zusammensetzungen von Bock und Hirsch und anderen Tieren malen. – Denke dir, es ging auf einem Schiff oder vielen Schiffen folgen­dermaßen zu. Der Schiffseigentümer ist größer und stärker als die ganze Bemannung; er ist aber schwerhörig und kurzsichtig, und sein Verständnis für das Seewesen ist ebenfalls mangelhaft. Nun zanken sich die Schiffsleute untereinander, weil jeder meint, ihm käme die Führung des Schiffes zu. Dabei hat aber keiner je die Steuerkunst gelernt, kann auch seinen Lehrer und seine Lehrzeit nicht nachweisen. Ja sie erklären, diese Kunst sei gar nicht lehrbar, und wollen jeden in Stücke hauen, der sie lehrbar nennt. Sie stürmen also beständig auf den Schiffseigentümer ein, er solle ihnen das Steuerruder in die Hand geben. Überredet ihn einmal ein anderer, so ermorden sie ihn oder werfen ihn über Bord. Haben sie dann den braven Eigentümer zahm gemacht, durch einen Schlaftrunk, Wein oder dergleichen, so stellen sie eigene Schiffsleute an, das Schiff zu lenken, und segeln nun, wie es bei solchen Leuten zu erwarten ist, unter Trinken und Schwelgen dahin. Wer sich beim Überreden oder Überwältigen des Schiffseigentümers geschickt erweist und ihnen behilflich ist, die Macht in ihre Hände zu bekommen, der steht als seetüchtig, als kundiger Steuermann und Kenner des Seewesens bei ihnen in Ehren. Wer kein Geschick dazu hat, wird unbrauchbar gescholten. Dabei wissen sie nicht einmal, daß ein wahrer Steuermann sich mit dem Jahre und den Jahreszeiten, mit dem Himmel, den Gestirnen, den Winden und überhaupt allem, was eben in sein Fach schlägt, beschäftigen muß, um wirk­lich ein Schiff führen zu können. Sie halten es gar nicht für möglich, daß man neben den Künsten und Mitteln, die man braucht, um sich zum Steueramt emporzuarbeiten, auch noch Zeit zur Erlernung der Steuerkunst hat. – Bei dieser Lage der Dinge auf einem Schiffe wird doch der wahre Steuermann von den Schiffsleuten entschieden für einen Sterngucker, einen Schwätzer, einen für sie unbrauchbaren Menschen erklärt?“

„Allerdings“, sagte Adeimantos.

„Ich brauche das Gleichnis wohl nicht auszulegen. Du siehst, daß sich die Staaten dem wahren Philosophen gegenüber ebenso betragen, und verstehst, was ich meine.“

„Ja, freilich.“

„Wenn sich also jemand wundert, daß die Philosophen im Staate nicht in Ehren stehen, so trge ihm zunächst dies Gleichnis vor und mache ihm daran klar, daß das Umgekehrte viel wunderbarer wäre.“

(Platon, der Staat, Sechstes Buch IV)

Wie Sie sehen, hat sich seit rund 2.500 Jahren in der Politk nichts, aber auch gar nichts geändert.

- Wenn das aber so ist, ist es an der Zeit, daß sich etwas ändert!

Denn wer vor Repräsentantenhaus und Senat die Liebe zu den für DDR-Bürger unerreichbaren Jeans herausstreicht, muß auch zur eigenen Schirmherrschaft für Stasi-Spitzel stehen, als für diese die DDR unerreichbar geworden war.


Wir sind Deutschland

November 1, 2007

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HERZLICH WILLKOMMEN IN DER „DDR-LIGHT“ – römisch 2

Juli 5, 2007

EXPRESS vom 4.7.2007 S. 2

Liebe Frau Bundesbroilerbrutzlerin,

seit Beginn Ihrer Amtszeit haben Sie dem Souverän dieses unseres Landes ein Ei nach dem anderen gebraten. Nun wollen Sie uns offenbar mit volkseigenen Broilern abspeisen. Wir kennen freilich noch nicht die „Sättigungsbeilage“, die Sie dazu servieren möchten. Auch wäre es interessant zu erfahren, welche Vorspeisen angedacht sind: Ein Teller Soljanka oder ein Schälchen Würzfleisch?

 


Wer tanzt mit dem Wolf?

Juli 3, 2007

So ein Zufall! – Der heutige Tagesspruch des Data-Becker-Lexikon, das mich beim Einschalten des Rechners mit geistreichen Sprüchen begrüßt, setzt wieder einmal einen Pfeil in Richtung Rügen
Jede Zeit hat ihren guten und bösen Geist. Erkenne nur das bessere der Gegenwart, und stelle nicht, wie viele jetzt wollen, die Vergangenheit als unbedingtes Vorbild für die Gegenwart auf. (Caspar David Friedrich)
Außerdem hat Ferdinand Sauerbruch heute seinen 132. Geburtstag. Wieder ein versteckter Link in Richtung Rügen: Sein vor fast 80 Jahren an der Charité in Berlin geprägter Spruch: „In diesem Puff kann man nicht arbeiten“ kam mir während meiner aktiven Dienstzeit im Landratsamt Rügen immer wieder in den Sinn.

Zwischenzeitlich muß ich mich fragen, ob Sauerbruchs Spruch nicht für das gesamte Land gilt, das ich einmal als meine Heimat angesehen habe. – Was meine Vaterlandsliebe anbelangt, drifte ich immer mehr in Richtung Heinrich Heines, der wie ich ein Kind des Altbiers und des Löwensenfs war.

In einem Land, das vor unserer Zeit existierte, gab es einen Tag, an dem die Fackel des „Rechtsstaats“ ein wenig Licht in das Dunkel des Gerangels um Macht, Einfluß und „freien Zugang zu den Fleischtöpfen“ brachte.

Wir schreiben das Jahr 13 nach Orwells 1984. Anläßlich einer Pressekonferenz tut sich der Präsident des „Bundes der Steuerzahler“ als Hüter des „Volksvermögens“ hervor:

Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel

Statement von Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, in der Pressekonferenz am 24. Januar 1997 in Bonn:

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

Verschwender von Steuergeldern gehen schweren Zeiten entgegen. Mit der argumentativen Unterstützung des Gutachtens von Professor Dr. Wolf werden wir Fälle, von denen wir meinen, daß es sich um eine rechtswidrige Verwendung von Steuergeldern handelt, zur Strafanzeige bringen. Die Kernaussage des Gutachtens, daß der Paragraph 266 des Strafgesetzbuches ein wirksames Mittel zur Bestrafung der Steuergeldverschwendung sein kann, löst ein Problem, das sich in der Vergangenheit immer wieder gestellt hat: Wenn wir nämlich mit unserer Forderung nach Ergänzung des Strafgesetzbuches an die Politik herantraten, hat man uns beschwichtigend wissen lassen, das bestehende Instrumentarium reiche aus. Ein neuer Straftatbestand oder die Ergänzung bestehender Straftatbestände seien nicht nötig. Sogar die Rechnungshöfe vertraten diese Auffassung. Wenn wir dann aber in konkreten Einzelfällen wie beim Gästehaus des Bundes auf dem Petersberg und beim Neubau des Plenarsaals Strafanzeigen erstattet haben, mußten wir erleben, daß Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wurden, weil das Strafrecht dafür angeblich keine Handhabe bot. Im Laufe der Zeit wurde aber eine positive Entwicklung für uns erkennbar. Die Begründungen, warum im konkreten Fall keine Steuergeldverschwendung vorlag, wurden nämlich immer länger und kunstvoller. Der Rechtfertigungsdruck nahm zu. – Dies war für den Bund der Steuerzahler der Grund, Professor Dr. Wolf, der zu diesem Thema bereits einschlägige Veröffentlichungen vorgelegt hat, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Wir wollten geklärt wissen, welche Möglichkeit Paragraph 266 StGB in der bestehenden Form bietet. Das Ergebnis kennen wir jetzt: Die rechtswidrige Verwendung von Steuergeldern ist strafbar. Darüber wird sich in Zukunft kein Staatsanwalt mehr so einfach hinwegsetzen können, wie das bisher geschehen ist.

 

Daß die vorsätzliche Verschwendung von Steuergeldern nach geltendem Recht strafbar ist, erspart uns viel Arbeit. Denn die Parlamente haben sich in der Vergangenheit als äußerst phlegmatisch oder sogar unwillig erwiesen, wenn es darum ging, den Steuergeldverschwendern das Handwerk zu legen. Sporadische Vorstöße einzelner Abgeordneter oder Fraktionen in den Parlamenten, das Strafrecht zu ändern, versandeten. Aufgefallen bei diesen Initiativen ist vor allem eines: Die wortreichen Bekenntnisse zum sparsamen Umgang mit Steuergeldern, die in der Regel von allen Seiten vorgetragen wurden, standen in einem auffälligen Kontrast zum Ergebnis solcher Debatten. Die Rückbesinnung auf den Wesenskern des Untreuetatbestands erlaubt uns, die Frage der Einführung eines eigenen Straftatbestands der Amtsuntreue zunächst außen vor zu lassen. Das schließt aber nicht aus, daß wir diesen dornenreichen Weg nicht doch noch gehen müssen, wenn der Erfolg langfristig ausbleiben sollte. Wenn die Rechtsprechung diese Wendung nicht vollzieht und die herrschende Meinung sich nicht dieser Erkenntnis anschließt, müssen und werden wir unsere bisherige Forderung erneut massiv in den politischen Willensbildungsprozeß einbringen. – Die Staatsanwaltschaften betreten jetzt natürlich Neuland und werden gewisse Berührungsängste haben. Und es wird sicherlich ein gewisser Gewöhnungsprozeß an die neue Sichtweise erforderlich sein. Aber das ist nichts Neues. Ich darf das vergleichen mit der Bekämpfung der Korruption, denn die Parallelen sind eindeutig. In beiden Fällen handelt es sich um Straftaten ohne sichtbare Opfer; die Zeche zahlt stets der anonyme Steuerzahler. Hier wie dort wurde das Problem lange geleugnet und heruntergespielt. Auch bei der Bekämpfung der Korruption haben sich der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden eine ganze Zeit lang ausgesprochen schwer getan, bis sie das richtige Augenmaß für diese Problematik entwickelt haben. Das ist bei der Verfolgung von Korruption erfolgreich verlaufen und wird bei der Verfolgung und Aufdeckung der Steuergeldverschwendung ähnlich sein. Es gilt nun, die neu gewonnenen Erkenntnisse in der praktischen Arbeit umzusetzen. Vor allem müssen die Strafverfolgungsbehörden den – bewußten oder unbewußten -Respekt vor großen Namen in Politik und Parteien ablegen.

Man könnte nun meinen, ein solches Vorgehen sei geeignet, den gesamten öffentlichen Dienst oder zumindest die Teile des öffentlichen Dienstes, die Steuergelder ausgeben, zu kriminalisieren. Diese Sichtweise ist jedoch falsch. Von einem wirksamen Straftatbestand der Untreue versprechen wir uns in erster Linie eine präventive Wirkung auf der einen und die gezielte Verfolgung und Bestrafung von Steuergeldverschwendern auf der anderen Seite, genauso wie bei allen anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die Androhung von Strafen soll potentielle Täter abhalten. In den Fällen aber, wo dies nicht gelingt, müssen die Täter nach den Buchstaben des Gesetzes bestraft werden.

Mit diesen Worten stellte er ein Rechtsgutachten vor, das Prof. Dr. Gerhard Wolf in mühevoller Kleinarbeit erarbeitet hatte:

Erklärung von Professor Dr. iur. Gerhard Wolf, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsinformatik Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) anläßlich der Pressekonferenz am 24. Januar 1997 in Bonn
Jede vorsätzlich haushaltsgesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel ist eine strafbare Untreue

Meine Damen und Herren,

durch die Vergeudung öffentlicher Mitte: gehen den öffentlichen Haushalten nach vorsichtigen Schätzungen jährlich mehr als fünfzig Milliarden DM verloren. Dennoch scheint – ungeachtet der gegenwärtigen Haushaltslage – in den verantwortlichen staatlichen Stellen niemand bemüht zu sein, diesem Mißstand grundlegend abzuhelfen. – Die Vergeudung öffentlicher Mittel wird in der juristischen Praxis bisher nur in seltenen Fällen geahndet. Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur liefern hierfür sogar scheinbar eine Begründung:

Die Strafbarkeit nach § 266 StGB wegen Untreue soll selbst bei einem bewußten Verstoß gegen die Haushaltsgesetzte daran scheitern, daß der öffentlichen Hand kein Schaden entstehe, wenn für die rechtswidrig ausgegebenen Mittel irgendeine „per Saldo“ gleichwertige Gegenleistung erzielt wird. Wozu diese Ansicht führt, zeigt folgendes Beispiel: Schafft der Bürgermeister einer kleinen Gemeinde unter Verstoß gegen sämtliche Richtlinien für die Einrichtung seines Büros kostbare Teppiche an, kann strafrechtlich angeblich nicht gegen ihn vorgegangen werden, wenn er für sie einen angemessenen Preis bezahlt hat: Dann stellen de Teppich einen „adäquaten Gegenwert für das ausgegebene Geld’ dar. so daß die öffentliche Hand rechnerisch sucht geschädigt werde und der Täter folglich auch keinen Schädigungsvorsatz habe. Im Ergebnis würde dies bedeuten, daß sämtliche Haushaltsgesetze vorsätzlich ignoriert werden könnten, ohne daß den Täter irgendwelche Folgen treffen. – Inzwischen setzt sich allmählich die Erkenntnis durch. daß ein strafrechtlicher Freibrief für die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel verfehlt ist. So hat das Landgericht Stuttgart Anfang Dezember 1996 den ehemaligen Generalintendanten der Württembergischen Staatstheater und seinen Verwaltungsdirektor wegen Untreue verurteilt. Die Angeklagten hatten den „Theater-Haushalt um Millionen überzogen“. Auch in den neuen Bundesländern mehren sich die Verfahren, in denen die Vergeudung öffentlicher Mittel als Untreue angeklagt wird.

 

Der geltende Untreuetatbestand läßt sich einfach zusammenfassen:

Untreue (Veruntreuung) ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Vermögensnachteils unter Verstoß gegen eine rechtliche Beschränkung, der der Täter dem Vermögensinhaber gegenüber unterliegt. Diesen Tatbestand erfüllen auch diejenigen, die unter Beachtung der Haushaltsgesetze über die Verwendung öffentlicher Mittel zu entscheiden haben, dabei aber bewußt die bestehenden haushaltsgesetzlichen Beschränkungen ignorieren. – Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß es an dem nach § 266 StGB erforderlichen Schauen der öffentlichen Hand fehle, wenn diese eine gleichwertige Gegenleistung erhalte. Die „Saldierung“ von Vor- und Nachteilen bei der Schadensermittlung ist vielmehr logisch, methodisch und sachlich verfehlt: .An die Stelle der realen Vermögensgegenstände tritt ein fiktiver Wert; die Ermittlung; der einzelnen Nachteile wird durch das Gesamtergebnis einer Gewinn- und Verlustrechnung ersetzt. Die Verneinung eines Schadens ist in den genannten Fällen nicht das Resultat einer Analyse der gesetzlichen Begriffe Vermögen, Schaden und Vermögensschaden, sondern sie beruht auf dem vorher festgelegten strafrechtlichen Ergebnis: Man scheut sich davor, hochrangige Beamte strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, Es führt aber kein Weg an der Feststellung vorbei, daß ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Haushaltsgesetze vorliegt und – vereinfacht formuliert – „das Geld weg ist“. Mehr ist für die Strafbarkeit nach § 266 StGB jedoch nicht erforderlich. – Jeder Verstoß gegen ein Haushaltsgesetz stellt einen Mißbrauch einer eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis dar oder aber er begründet eine Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der öffentlichen Hand. Haushaltsgesetze, Richtlinien und interne Verwaltungsanweisungen enthalten präzise Bestimmungen, wie verfügbare öffentliche Mittel auszugeben sind, so daß ein eingeräumtes Ermessen meist eng begrenzt ist. Neben solchen speziellen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind nach den Haushaltsgesetzen insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Wer sich über eine dieser Beschränkungen vorsätzlich hinwegsetzt, macht sich strafbar. – Strafbar ist jede vorsätzliche Verletzung des Haushaltsrechts. Die Strafbarkeit nach § 266 StGB erfordert zwar keine Schädigungsabsicht. Wenn der Täter aber weiß, daß sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Schaden des Vermögensinhabers führt. hat er sog. bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt.

Die Regelung im Strafgesetzbuch läßt sich damit auf einen einfachen Nenner bringen. Ausgaben, die auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Haushaltsgesetze beruhen, schädigen die öffentliche Hand und sind daher als Untreue strafbar. Um welche haushaltsrechtliche Bestimmung es dabei geht, ist gleichgültig. Jede vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Haushaltsgesetze, die zu einer – folglich rechtswidrigen – Ausgabe führt, ist strafbar. Darunter fällt vor allem:

Ausgaben trotz Fehlens eines Haushaltstitels, Haushaltsüberschreitungen, die bestimmungs- und sachwidrige Verwendung zweckgebundener Mittel, die fehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge, übertriebener Repräsentationsaufwand, die Bereicherung von Privatleuten durch öffentliche Mittel, Ämterpatronage. Alles das ist nach geltender Gesetzeslage als Untreue zu bestrafen.

Meine Thesen lauten:

1. Jede vorsätzlich haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine nach 5 266 Abs. 1 StGB strafbare Untreue.

2. Die Ergebnisse, zu denen eine konsequente Anwendung der geltenden Strafgesetze führt, sind in keiner Hinsicht zu beanstanden: Untreue ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Vermögensnachteils durch eine Entscheidung des Täters, die dieser trifft, obwohl er weiß, daß sie rechtswidrig ist. Es gibt nicht den geringsten Grund, die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel hiervon auszunehmen.

3. Die bisherige Praxis. nach der die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel keinerlei zivilrechtliche, dienstrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern stiftet geradezu dazu an, öffentliche Haushalte las Selbstbedienungsladen aufzufassen und die verfügbaren Gelder ohne jede Rücksicht auf die Bestimmungen des Haushaltsrechts auszugeben.

 

4. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, die Veruntreuung öffentlicher Mittel strafrechtlich zu verfolgen. Die Beachtung des geltenden Untreuestrafrechts läßt sich daher mit den vorhandenen gesetzlichen Regelungen erzwingen

Die Strafverfolgungsbehörden werden sich dementsprechend zunehmend mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum sie in Fällen der Veruntreuung öffentlicher Mittel nicht einschreiten. Schärfer formuliert geht es um die einfache Frage, mit welcher Begründung Privatleute für die vorsätzliche rechtswidrige Schädigung fremden Vermögens, für das sie zu sorgen haben, nach § 266 StGB bestraft werden, währen die vorsätzliche rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel durch Staatsdiener, die nach dieser Bestimmung ebenso strafbar sind, nicht geahndet wird. Auf diese Frage gibt es keine Antwort. Man sollte sie daher solange wiederholen, bis die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden. Kommen die Staatsanwaltschaften ihrer Pflicht zum Einschreiten von Amts wegen nicht nach, sollte der erforderliche Entscheidungsdruck durch Veröffentlichungen und durch begründete Strafanzeigen herbeigeführt werden. Bisher sind die Verantwortlichen der berechtigten Forderung nach einer Bestrafung der Täter stets ausgewichen. Wurde auf der Grundlage der geltenden Gesetze eine Strafanzeige erstattet, lautete die Antwort (der Staatsanwaltschaften), das „vorhandene Instrumentarium“ reiche nicht aus, um die Tat zu verfolgen. – Wurde daraufhin die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung erhoben, verwies man (seitens der Mitglieder der zuständigen Gesetzgebungsorgane) auf das „vorhandene Instrumentarium“, das völlig ausreichend sei.

Auf Dauer wird es nicht gelingen, sich mit dieser widersprüchlichen Argumentation aus der Affäre zu ziehen. Man kann sich nicht den jeweils bequemsten Vorwand heraussuchen, ohne die eigene Glaubwürdigkeit zu verlieren. Die Behauptung: „Die geltenden Gesetze reichen nicht aus“ und die Behauptung.“ Die geltenden Gesetze reichen völlig aus“, schließen einander aus, auch wenn sie von verschiedenen staatlichen Stellen aufgestellt werden. Wird ein solches Spiel mit verteilten Rollen dennoch – mittlerweile seit Jahrzehnten – praktiziert, geraten alle Beteiligten in den Verdacht, bei ihrer Argumentation nicht redlich zu sein.

Die geltende gesetzliche Regelung ist eindeutig: Personen, denen die Entscheidung über die Verwendung öffentliche Gelder anvertraut ist, veruntreuen diese Gelder und sind daher wegen Untreue strafbar, wenn sie sich über die haushaltsgesetzlichen Beschränkungen, die sie dabei zu beachten haben, vorsätzlich hinwegsetzen.

Die Alternative zu dieser Gesetzeslage wäre die These, daß jeder, der in eine entsprechende Position aufgestiegen ist, öffentliche Mittel unter unverhohlener Mißachtung des Haushaltsrechts nach Belieben verwenden kann, ohne Gefahr zu laufen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Bisher hat niemand gewagt, dies öffentlich gutzuheißen. Daraus müssen die Konsequenzen gezogen werden.

Der Herr Professor hat in seinem Gutachten nicht an einem Punkt ein anderes Ergebnis erzielt als ich sieben Jahre zuvor auf Rügen. – Die Staatsanwaltschaft Stralsund unter Federführung des Herrn Leitenden Oberstaatsanwalts von Samson-Himmelstjerna, meinte freilich der letztgenannten These des Wolfes folgen zu müssen: Jeder, der in eine entsprechende Position aufgestiegen ist, kann öffentliche Mittel unter unverhohlener Mißachtung des Haushaltsrechts nach Belieben verwenden, ohne Gefahr zu laufen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Es zog im Jahre 1997 ein lindes Lüftchen durch den deutschen Blätterwald. Alle gingen zur Tagesordnung über und das Gutachten des Wolfes verschwand in den Bibliotheken der juristischen Fakultäten, wo es von den Damen und Herren Professoren nicht einmal als Anregung für strafrechtliche Hausarbeiten oder Klausuren diente. – Ich möchte wetten, daß sich die Fingerabdrücke, die sich auf den Exemplaren, die sich in den Büchereien der deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte befinden, auf das Jahr 1997 zurückdatieren lassen. – Anders vielleicht in der Juristischen Fakultät der Uni Münster. – Meine Fingerabdrücke auf dem dortigen Exemplar stammen von 1998. – Es könnten die letzten sein, die je ein Mensch dort hinterlassen hat. – Abgesehen von dem Strohfeuer, das Herr Däke damals veranstaltet hatte, hat der „Bund der Steuerzahler“ die vom Wolf geforderten Konsequenzen nicht gezogen. – Wenn es nach Recht und Gesetz gehen, hätte seit dem Gutachten des Wolfes der öffentliche Dienst bis heute unter dem Trommelfeuer des Steuerzahlerbundes stehen müssen. – Aber nein, man ergießt sich selbst im Lamento über die steigende Staatsverschuldung. – Der „Staat“ mag verschuldet sein, soll er sehen, wie er mit seinen Schulden klarkommt. Der Bund der Steuerzahler hätte die Aufgabe, die Gläubiger des „Staates“ darauf hinzuweisen, daß „der Steuerzahler“ für die Schulden, die juristische Personen, die unter dem Rubrum „Bund, Länder und Gemeinden“ firmieren, nicht aufkommen wird. – Verträge zu Lasten Dritter sind nach deutschem Recht nicht möglich und daher unwirksam.

Damals lebten wir alle noch in Kohlrabien. In der Zwischenzeit sind wir durchs Schrödereich gewandert und in Merkeland angekommen. Am Umpumpen des Geldes, das rechtmäßig dem Volk gehört, in private Taschen, daran hat sich nichts geändert. – Auch der große böse Wolf konnte daran nichts ändern, denn auch er ist, sechs Jahre zu spät, demselben Irrtum erlegen wie ich im Jahre 1991 auf Rügen:

 

1. Im Recht zu sein ist keine kugelsichere Weste.

2. Die Staatsanwaltschaft ist trotz des § 152 der Strafprozeßordnung nicht „die objektivste Behörde der Welt“, sondern ein weisungsgebundener Haufen von „Schwarzkitteln“. – Wenn einer aufmuckt, wie es der frühere Generalsstaatsanwalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewagt hatte, wird er innerhalb von drei Minuten vom Herrn Minister „abgefrühstückt“ und in den „einstweiligen Ruhestand versetzt“.

– Wer muß dessen nutzlose Spaziergänge am Ostseestrand bezahlen? – Sie und ich.

WIR SIND DER STAAT!


Fahnenflucht – Die „Kultur der Freiheit“?

Juli 1, 2007

Es ist nunmehr zwei Jahre her, da plante ein gewisser Gerhard Schröder, dem Souverän der Bundesrepublik Deutschland von der Fahne zu gehen. –Er sah seine „Kanzlermehrheit“ dahinschmelzen wie die Frauen auf seiner Lagerstatt. – Für seinen würdigen Abgang von der Bühne des bundesdeutschen Kasperltheaters fand er ebenbürtige Mitstreiter: die furchtbaren Juristen.

Einer von ihnen war Udo di Fabio, Richter am Bundesverfassungsgericht und Professor an der Universität Bonn. Er war in Sachen Schröder Berichterstatter und hat das Urteil ausgekaspert, das dem Gerhard Schröder bezüglich seiner Kanzlermehrheit einen politischen Beurteilungsspielraum zubilligte. Udo Di Fabios Die Kultur der Freiheit umfaßt 295 eng bedruckte Buchseiten. – Es steckt ein ungeheurer Haufen Arbeit hinter solch einem Buch. Man muß sich deswegen fragen, woher ein vom Steuerzahler besoldeter Richter und Professor die Zeit nehmen kann, diese Arbeit in seiner Freizeit zu bewerkstelligen. Aus der Perspektive des frei praktizierenden Juristen lautet die Frage freilich ein wenig anders:

Findet der Mann überhaupt Zeit, seine Akten zu lesen? – Anwaltliche Erfahrung lehrt: Nicht wirklich.

Den Gerhard Schröder, den Udo Di Fabio und den Gerhard Altenhoff, der diese Zeilen verfaßt, eint die Befähigung zum Richteramt, die man in Deutschland durch Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung erwirbt. – Diese ist, wie man es von Primzahlen her gewohnt ist, unteilbar. Nun ist aber in Deutschland, wie sollte es anders sein, Jurist nicht gleich Jurist. Professor ist schließlich auch nicht gleich Professor. Kein geringerer als der Verhaltensforscher Otto Koenig hat die Differenz anhand des Beispiels von der „Rückzüchtung“ des „Urrinds“ aus den „modernen“ Rinderrassen geschildert:
Endlich, im Jahre 1938, war es soweit; die ersten „Neo“-Ure wurden freigelassen. Professor Lutz Heck berichtete darüber: „Dicht am Tor, innerhalb der Umzäunung, wurden die Kisten aufgestellt und geöffnet. Heraus stürmten die ersten Auerochsen der Neuzeit, die wieder — wie m sagenhafter Vorzeit — in deutschen Wäldern ihre Fährten ziehen sollten … Der Reichsjägermeister ging nun mit seiner Begleitung am Gatter entlang in den Wald hinein und näherte sich den Wildrindern. Dicht vor ihm stand ein riesiger Bulle, wilden Blickes und hocherhobenen Hauptes, mit drohenden Hörnern, deren Hornspitzen im Waldesgrün aufleuchteten.“ – Lutz Heck ist ein ausgezeichneter Tiergärtner, ein guter Tierzüchter und ein von seiner Arbeit erfüllter Wissenschafter. Niemand wird sich wundern, daß er vom Erfolg seiner, wie er sagt, „jahrelangen Mühen und Versuche“ begeistert war. Gerade darum aber wollen wir einmal hören, was andere zu diesen Erfolgen sagen. – Der berühmte Zoologe und Verhaltensforscher Universitätsprofessor Dr. Otto Koehler, ehemals Ordinarius des Zoologischen Instituts der Universität Freiburg, leitete eine Kritik an Hecks Arbeit 1952 mit folgendem lapidaren Satz ein:

„Würde ein Zoologieprofessor den anderen wie einen Studenten prüfen, so könnte wohl manch einer durchfallen, zum Beispiel ich bei Heck in afrikanischen Paarhufern oder er bei mir in Genetik.“

Dieses Urteil ist kurz und klar.(Otto Koenig, Das Paradies vor unserer Tür, 3. Auflage, Wien-München-Zürich 1971)

Der Geltungsbereich des Koehlerschen Urteils läßt sich unschwer auf die Profession der Rechtswissenschaftler ausdehnen. – Aus diesem Grund fallen bei mir der Kandidat Udo Di Fabio im Fach „Staatsrecht“ ebenso durch wie der Kandidat Gerhard Schröder: Wenn ich Bundespräsident wäre, würde ich dem Bundeskanzler auf seinen Vorschlag, den Bundestag aufzulösen, folgenden Bescheid zukommen lassen:

Lieber Herr Schröder,

mit Schreiben vom X-ten Juli des Jahres 2005 unterbreiteten Sie mir den in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)vorgesehenen Vorschlag, den Bundestag aufzulösen. -Ihr vom Grundgesetz als „Vorschlag“ bezeichnetes Anliegen entspricht dem „Antrag“ des allgemeinen öffentlichen Rechts. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen muß der Bundespräsident als monokratische Behörde Ihren „Vorschlag“ so behandeln wie jeden anderen an den „Bundespräsidenten“ gerichteten Antrag. Der Begriff „Bundeskanzler“ wird daher in den folgenden Ausführungen zum besseren Verständnis durch den Begriff „Antragsteller“ ersetzt.

Der Antrag auf Auflösung des Bundestages wird abgelehnt.

Begründung:

Gemäß Art. 68. Abs. 1 Satz 1 kann der Bundespräsident binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Der Bundespräsident, das ergibt sich unmittelbar aus der Gestaltung der Artikels als „Kann-Bestimmung“, hat über diese Frage nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. – Wie im öffentlichen Recht üblich, hat sich die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahme zu erstrecken. Eine eingehende Sachprüfung des Bundespräsidenten rechtfertigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließlich die folgende Entscheidung: Die Auflösung des Bundestages zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre unrechtmäßig. – Am 22.5.2005 hatte zunächst ein gewisser Franz Müntefering mitgeteilt, daß der Antragsteller und er darüber einig geworden wären, im Herbst neu wählen zu lassen, wenn die Wahl in Nordrhein-Westfalen für die SPD verloren ginge. Die Wahl „ging verloren“, aus der Sicht der SPD freilich eine Katastrophe. Diese parteipolitische Niederlage kann jedoch nicht zu staatsrechtlich bedeutsamen Konsequenzen von der Art führen, wie die Auflösung des Bundestages eine darstellt. Eine Wahlniederlage greift nicht in die Rechte des Bundeskanzlers ein. Sie greift auch nicht in die Rechte des Bundestages ein. Erst recht verletzt sie nicht die Rechte der Partei SPD, die sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Mehr dürfen die politischen Parteien nicht. Wenn ein Parteivorsitzender Neuwahlen reklamiert, weil seine Partei eine Wahl verloren hat, ist das bedenklich, aber hier nicht entscheidend. Denn das Grundgesetz kennt keine Vorschrift, die es einem Verfassungsorgan gestatten würde, die in Artikel 20 GG niedergelegte bundesstaatliche Verfassung wegen parteipolitischer Auseinandersetzungen auszuhebeln: Art. 20 Abs. 2, Satz 1 bestimmt, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ – So der genaue Wortlaut des Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG. – Wenn das Volk sich in Wahlen und Abstimmungen des Länder und der Gemeinden für andere Parteien entscheidet als für die, der der Antragsteller angehört, so hat der Antragsteller diese Entscheidung des Volkes zu respektieren. Wenn er dadurch seinen „politischen Aktionsradius“ eingeschränkt wähnt, so ist das seine Sache. Seine sich aus Art. 65 Satz ergebende Richtlinienkompetenz, die ohnehin nur für die vollziehende Gewalt gilt, ist dadurch nicht eingeschränkt. – Der Antragsteller kann sich für sein an den Bundespräsidenten gerichtetes Begehren auf Auflösung des Bundestages erst recht nicht darauf berufen, die Wahlen im Lande Nordrhein-Westfalen hätten zu einer Dominierung des Bundesrates durch die CDU geführt. – Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland schließt eine Dominierung eines Verfassungsorgans durch politische Parteien aus den oben erwähnten Gründen aus. -Wenn nun der Antragsteller sich erkennbar auf die vermeintliche Dominanz einer bestimmten politischen Partei innerhalb des Verfassungsorgans „Bundesrats“ beruft, so beinhaltet dies die Behauptung, die Verfassungsorgane der jeweiligen Bundesländer würden sich nicht verfassungskonform verhalten. – Es gibt dafür keine vom Antragsteller vorgebrachten nachprüfbaren Sachverhalte. Die entsprechende Behauptung des Antragsteller ist daher nicht nur unschlüssig, sie muß als „frei erfunden“ bewertet werden. Der Antragsteller sollte sich, ohne daß es für die beantragte Entscheidung relevant wäre, genau überlegen, ob der die Verfassungsorgane der Bundesländer dem „Generalverdacht“ der gewohnheitsmäßigen Mißachtung ihrer durch das Grundgesetz bestimmten Aufgaben auszusetzen. – Auf „freie Erfindungen“ und globale Unterstellungen des Antragsteller hin kann kein Bundespräsident den Bundestag auflösen. Im übrigen verkennt der Antragsteller die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesrates: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland weist dem Bundesrat als ausdrückliche Aufgabe „die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes“ zu. -Für einen Mißbrauch der Verfassungsorgane der Bundesländer im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht zu ausschließlich parteipolitischen Zwecken sind keine Anhaltspunkte erkennbar. – Der Antragsteller hat sich durch Amtseid dazu verpflichtet, seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, dessen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden. Sein Amtseid verpflichtet den Antragsteller ferner, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundes zu wahren und zu verteidigen. Ferner hat sich der Antragsteller eidlich dazu verpflichtet, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben.

Die Bundesrepublik Deutschland erwartet vom Antragsteller, daß er bis zum regulären Ende seiner Amtszeit seinen Dienstpflichten nachkommt.

Es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller an der Erfüllung seiner Dienstpflichten durch die „verloren Wahl“ der Partei, der er nun einmal angehört, nicht beeinträchtigt ist: Die politischen Parteien wirken, so will des das Grundgesetz, lediglich an der Willensbildung des Volkes mit, sie ersetzen Sie – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragstellers – jedoch nicht. Der Rechtsirrtum des Antragstellers über seiner Stellung im politischen System der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt keine Auflösung des Bundestages. – Selbst wenn eine Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten rechtlich zulässig wäre, sie wäre wegen mangelnder Beeinträchtigung der Richtlinienkompetenz des Antragstellers auch nicht zweckmäßig. Die Bundesregierung ist nach wie vor „handlungsfähig“. Wenn der Antragsteller sich selbst für „handlungsunfähig“ hält, bleibt es ihm unbenommen, in Übereinstimmung mit 68 Abs. 1 S. 2 GG dem Bundestag anheimzustellen, innerhalb der vorgesehenen Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler zu wählen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, denn das Grundgesetz sieht keinen Rechtsbehelf für die Entscheidungen des Bundespräsidenten im Rahmen des Abschnitts VI des Grundgesetzes vor.

Ich stelle dem Antragsteller anheim, durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sein vermeintliches Recht auf Auflösung des Bundestages im Rahmen einer „manipulierten“ Vertrauensfrage zu verfolgen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Bundespräsident

Die Ironie des deutschen Schicksals will es, daß derjenige, der diesen Bescheid hätte ausfertigen müssen, zwar KÖHLER heißt, sich aber mit den biologischen Grundlagen menschlichen Verhaltens nicht auskennt. – Nur so ist es zu erklären, daß Horst Köhler dem Gerhard Schröder auf den Leim ging.

 

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Wo, bitte, geht’s zum Militärputsch?

Juli 1, 2007

Vom Tode Hindenburgs bis zum 8. Mai 1945 hatten deutsche Soldaten folgenden Fahneneid abzulegen:

„Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, unbedingten Gehorsam leisten und jederzeit bereit sein will, für diesen Eid mein Leben einzusetzen.“

 

Der Fahneneid der Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr lautet demgegenüber:

 

„Ich schwöre, der Bundesrepublik treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“

 

Wehrpflichtige Soldaten werden seit Gründung der Bundeswehr nicht mehr dem unbedingten Zwang des Eides unterworfen, von ihnen wird nur noch verlangt, die treuen Dienste gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und die Verteidigung des Rechts und der Freiheit des deutschen Volkes „feierlich zu geloben“. – Disziplinarisch und strafrechtlich (Selbstverstümmelung, Fahnenflucht) läuft das zwar auf dasselbe hinaus, aber das kümmert keinen.

 

Wer aber hinzuschauen vermag, der wird unschwer feststellen, daß der Fahneneid der deutschen Wehrmacht – fälschlicherweise auch „Hitler-Armee“ genannt, es dem „Führer“ gestattete, die Soldaten der deutschen Wehrmacht durch die Weltgeschichte zu jagen: „Soldat geh dorthin, wohin dich der Befehl schickt! – Ende“

 

Die sogenannte „Hitler-Armee“ zog also nicht durch die halbe Welt, weil es den Soldaten so großen Spaß machte, halb Europa und Nordafrika zu besetzen und vor die Tore Moskaus zu ziehen, es wurde ihnen befohlen.

 

Wir als Rekruten der Bundeswehr mußten im Jahre 1974 auswendig lernen, was ein Befehl ist:

 

Ein Befehl ist die Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, das ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise mit Anspruch auf Gehorsam erteilt.

 

Das ist ein Befehl!

 

An der Definition des Befehls hat sich seit den Zeiten der deutschen Wehrmacht nichts geändert.

 

Aber am Fahneneid und am Verhältnis des „Staats“ zu seinen Bürgern und deren Umgang mit Waffen, da hat sich etwas geändert:

 

Als der Kaiser noch der Staat war, durfte jeder Waffen nach seinem Gusto besitzen. Wilhelm II., wäre nach seiner Abdankung in die USA ausgewandert, er wäre heute das Aushängeschild der „American Rifle Associaton“, die das Recht auf Waffenbesitz des amerikanischen Bürgers mit Zähnen und Klauen verteidigt.

 

Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland verbietet seinen Bürgern grundsätzlich den Umgang mit Waffen. Der Besitz, vor allem aber das Führen von Waffen, ist nur in extremen Ausnahmefällen erlaubt. Grundsätzlich verboten und mit schwersten Strafen belegt sind der Besitz und das Führen von sogenannten Kriegswaffen.

 

Ohne den Begriff der „Waffe“ je bestimmt zu haben, kriminalisiert der deutsche Gesetzgeber die „tatsächliche Verfügungsgewalt“ über Waffen und belegt sie mit schweren Strafen. Noch schärfer werden die Strafandrohungen, wenn es sich bei den undefinierten Waffen um sogenannte Kriegswaffen handelt. Wie dem auch sei: mit der Waffengesetzgebung ist die grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers gefallen: Die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Waffen, insbesondere Kriegswaffen“ ist ein nahezu todeswürdiges Verbrechen.

 

Nun aber verfügen der Bundesverteidigungsminister und die Soldaten der Bundeswehr, von Kampfmessern und Pistolen einmal abgesehen, über nichts anderes als „Kriegswaffen“ Sie sind daher grundsätzlich als „Schwerstkriminelle“ anzusehen.

 

„Grundsätzlich“ im juristischen Sprachgebrauch heißt, daß Ausnahmetatbestände existieren.

 

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist dann gegeben, wenn ein Fall eintritt, der sich mit dem Fahneneid (feierlichen Gelöbnis) des Bundeswehrsoldaten deckt, wenn also das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes verteidigt werden müssen.

 

Die gelobte Dienstpflicht gegenüber der „Bundesrepublik Deutschland“ allein hebt die grundsätzliche Strafbarkeit der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Kriegswaffen nicht auf.

 

Der Fahneneid der Bundeswehr bzw. das „Feierliche Gelöbnis“ gestatten den Soldaten der Bundeswehr den Griff zur (Kriegs-)Waffe nur dann, wenn es gilt, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes zu verteidigen. Die Bedingungen des „treuen Dienen“, Recht und Freiheit des deutschen Volkes sind „und“-verknüpft. Das heißt mit anderen Worten, daß alle Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der deutsche Soldat zur Waffe greifen darf.

 

Anders wäre es bei folgendem Fahneneid:

 

Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen oder das Recht oder die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

 

Bei dieser Formulierung würde eine der in der Eidesformel genannten Bedingungen ausreichen, den Soldaten vom Vorwurf des Schwerverbrechens zu befreien, sollte er auf Befehl eines Vorgesetzten zur Waffe greifen. Der seit Gründung der Bundesrepublik herrschende Fahneneid verlangt aber kumulatives Vorliegen der in der Eidesformel genannten Bedingungen. Es müssen demnach alle drei Bedingungen erfüllt sein: der Einsatz des Soldaten muß als „treuer Dienst“ gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gelten können und er muß der Verteidigung des Rechts dienen und er muß zur Verteidigung der Freiheit des deutschen Volkes geeignet und bestimmt sein.

 

Das sind die „Eingriffsvoraussetzungen“, das ist die „Ermächtigungsgrundlage“, die allein es einem Soldaten der Bundeswehr überhaupt gestattet, zur Waffe zu greifen.

 

Der Fahneneid der „Hitler-Armee“ hätte einen Einsatz der Deutschen Wehrmacht zum Schutze der israelischen Nordgrenze gestattet, weil er den Soldaten den „unbedingten Gehorsam“ auferlegte. Weder der Fahneneid noch das „Feierliche Gelöbnis“ der Bundeswehrsoldaten können einen Einsatz der Bundeswehr im Nahen Osten auch nur im Entferntesten rechtfertigen. Bei aller Achtung vor dem Dienst eines gehorsamen Soldaten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, – aber das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes sind im Nahen Osten nun einmal offensichtlich nicht in Gefahr.

 

Nochmals:

 

Der Befehl ist die Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, das ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise mit Anspruch auf Gehorsam erteilt.

 

Wer einen Anspruch geltend machen und durchsetzen will, braucht dafür nach deutschem Recht eine „Anspruchsgrundlage“. Und die kann gegenüber deutschen Soldaten nur in der mit dem Fahneneid übernommenen Verpflichtung liegen.

 

Der Bundeswehrsoldat ist aber nur dann zum Gehorsam verpflichtet, wenn die Freiheit des deutschen Volkes und das Recht gefährdet sind. Die letztgenannte Bedingung ist aber offensichtlich nicht erfüllt. Deutsche Soldaten sind also nicht berechtigt, Waffengewalt zu gebrauchen und sind nicht verpflichtet, Befehlen zu gehorchen.

 

Für den IBUK, den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte, bedeutet das, daß er bedeutungslos ist. Er kann anordnen, was er will, aber er kann keine der „Bürger in Uniform“ in die Levante „abkommandieren“.

 

Nun hat jeder Bundespräsident, aber auch jeder Bundeskanzler und Bundesminister sich durch den Amtseid gegenüber den Wählerinnen und Wählern verpflichtet, seine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes zu widmen, dessen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden.

 

Man braucht nur morgens die BILD-Zeitung aufzuschlagen um festzustellen, daß keiner von denen, die den entsprechenden Amtseid abgelegt haben, auch nur im Traum daran denken, ihrer Eidespflicht nachzukommen.

 

Die klammheimliche Einführung einer Personenkennziffer, die den Souverän dieses Landes gegenüber „dem Staat“ gläserner machen als es in der DDR je der Fall sein konnte, bedroht das Recht. Und es bedroht die Freiheit des deutschen Volkes. Es bedroht die Freiheit des deutschen Volkes gegenüber einer „Fremdbestimmung“ durch eine juristische Person, der man den Namen „Bundesrepublik Deutschland“ gegeben hat. Die „Bundesrepublik Deutschland“ das sind in Wahrheit wir Bürger. Und unsere Freiheit hat die Bundeswehr zu verteidigen. Hier – und nicht am Hindukusch!

WIR SIND DER STAAT!


Wurstzipfel Wowereit

Juli 1, 2007

Welche Stellung hat die „freie Presse“ in einer Demokratie. In meiner Abhandlung DER BUNDESADEL hatte ich diese Position im Frühjahr des Jahres 2000 eindeutig bestimmt:

 

Die Pressefreiheit nach Art. 5 GG ist eigentlich im falschen Titel des Grundgesetzes niedergelegt. Die Freiheit der Medien ist der richterlichen Unabhängigkeit ebenbürtig. Beide Institutionen dienen der sozialen Kontrolle. Die Medien spielen dabei eine ganz besondere Rolle: sie sind die Augen und Ohren des „Souveräns“; mit diesen „Sinnesorganen“ beobachtet und belauscht der Souverän die, denen er Führungsaufgaben anvertraut hat, und auch die, die in seinem Namen die formale soziale Kontrolle ausüben, nämlich die Justiz. Und das ist sein gutes Recht. Die Presse hat in Ausübung dieser Funktion „Bericht“ zu erstatten. Die Pressefreiheit ist demnach ureigenste Angelegenheit des Volkes, das – und es kann nicht oft genug wiederholt werden – der Souverän ist.

 

- Ich habe soeben die Pressefreiheit auf eine Stufe mit der richterlichen Unabhängigkeit gestellt. Ich bin mir dessen bewußt, daß dieser Satz mißverstanden werden kann. Um jeglicher Fehlinterpretation vorzubeugen, muß ich unterstreichen, daß es Aufgabe der Medien ist zu berichten, nicht aber zu richten. Das wiederum ist das alleinige Recht des Souveräns, nämlich des Volkes.-

 

Meine durchaus kühne und schon fast staatsgefährdende Behauptung über die Stellung der Presse in einer Großsozietät provoziert natürlich zunächst ein gewisses Kopfschütteln. Die philosophischen Grundlagen unseres Grundgesetzes und aller anderen Verfassungen westlicher Demokratien gehen auf John Locke ( Volkssouveränität) und Montesquieu (Gewaltenteilung) zurück. Presse- und Informationsfreiheit werden weder von dem einen noch von dem anderen gewürdigt, also können sie die behauptete Stellung in Verfassungssystem einer Demokratie doch wohl nicht haben.

 

Der Gedanke ist naheliegend, aber falsch. Medien und Pressefreiheit waren für diese beiden Philosophen noch Dinge, unter denen sie sich ebensowenig vorstellen konnten wie unter den Begriffen Telefon oder Fernsehen. Es gab sie in ihrer Vorstellungswelt einfach nicht. Zeitungen gibt es seit etwa Mitte des 17. Jahrhunderts; dennoch wurde der Presse an sich damals gerade die Nabelschnur durchtrennt. Mit anderen Worten: die Presse als Inbegriff eines Informationssystems entwickelte sich erst zu einem Zeitpunkt, als Locke und Montesquieu längst das Zeitliche gesegnet hatten. Für Presse- und Informationsfreiheit gab es in ihrer Systematik daher natürlich keinen Platz.

 

Die Gefahr, die sich für die Mächtigen allein aus der Existenz der Presse ergab, wurde von diesen indes rasch erkannt und mit der Einführung der Zensur vorerst gebannt.

 

Nicht allein das. Noch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann die Obrigkeit damit, eigene Presseerzeugnisse zu schaffen.(Der Bundesadel, S. 5ff)

 

Mit einer der richterlichen Unabhängigkeit ebenbürtigen Pressefreiheit vertragen sich weder Rundfunk- noch Presseräte. – Die sind schließlich keine unabhängigen Gremien, sondern nach einem gewissen Proporz „gesellschaftlich relevanter Gruppen“ zusammengesetzt. – Raucher gehören, obgleich gesellschaftlich und vom Steueraufkommen her keine kleine Gruppe, freilich nicht zu den „gesellschaftlich relevanten Gruppen“.

 

Mit einer der richterlichen Unabhängigkeit ebenbürtigen Pressefreiheit verträgt sich erst recht nicht eine Veranstaltung, die alljährlich als Bundespresseball über die Bildschirme und durch den Blätterwald rauscht. Von der rauschenden Ballnacht wird auf Hochglanzpapier berichtet, wer mit wem getanzt hat. „Traditionell“ ist der Bundespräsident der erste, der ein Tänzchen mit einer „Pressefee“ wagt. www.focus.de/politik/deutschland/bundespresseball_nid_39931.html

 

– Gott bewahre mich allein deswegen davor, jemals Bundespräsident zu werden.

 

Wenn sich „Politiker“ die Ehre geben, beim Bundespresseball zu erscheinen, ist das nach den oben getroffenen Feststellungen in etwa so, als würden die Zuhälter von St,. Pauli eine Einladung des Hamburger Polizeipräsidenten zum „HH-Bullenball“ annehmen. Man könnte auch Frau Generalbundesanwältin mit Osama Bin Laden über die Tanzfläche jagen. Am Prinzip würde sich nichts ändern, nur an der Größenskala. – Denn ob man die „Kirche im Dorf“ läßt oder ob „mer dä Dom en Kölle losse“, beides ist ebenfalls keine Frage des Prinzips, lediglich eine Frage der Größenskala.

 

Niemand kann und will Frau Christiansen es verwehren, mit „Wowi“ das Tanzbein zu schwingen, http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/panorama/283308, aber solange ein Politiker „in Amt und Würden“ ist, solange eine Journalistin bei einem „öffentlich-rechtlichen“ Sender tätig ist, haben die Regeln über ein „schwebendes Verfahren“, das aus Justizkreisen bekannt ist, zumindest entsprechend zu gelten.

 

Ob ich einer deutschen Dogge, einem Rottweiler, einem American Staffordshire, einem Dackel oder einem Labrador den Wurstzipfel hinhalte – auch hier ändert sich am Prinzip nichts.

 

Die in den frühen Morgenstunden des 21.6.2007 ausgestrahlte Folge der Serie „Law&Oder“ brachte es auf den Punkt: Ein Angeklagter, der sich vor Gericht selbst vertrat, flirtete unablässig mit einer Geschworenen und ließ dadurch den Prozeß platzen, weil die Geschworenen sich nicht einig werden konnten…

WIR SIND DER STAAT!

 

 

 

 


Herzlich Willkommen in der „DDR-light“

Juli 1, 2007

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

es hat mich zwar kein „Regierungsvertreter“ darum gebeten, dennoch heiße ich Sie herzlich willkommen in der „DDR-Light“.

 

Heute ist der große Tag. Ab heute werden wir alle, vom Säugling bis zum Greis, einfach „durchnumeriert“. Wir bekommen eine Art Personalnummer, wie sie vor 1989 auf deutschem Boden ausschließlich in der DDR üblich war. – Nun war es einfacher, 17 Millionen Deutsche unter Zuhilfenahme der Zahlen zu überwachen, aber dank modernster Computertechnik ist es möglich, diese Errungenschaft des Sozialismus auch den übrigen 63 Millionen Deutschen angedeihen zu lassen.

 

Als vor vielen hundert Jahren der französische König Ludwig XIV. starb, öffneten Lakaien die Fenster des Palastes und riefen dem Volk zu: „Der König ist tot, es lebe der König!“ Heute ruft die Regierung dem Volk zu: „Die Stasi ist tot, es lebe das Finanzamt“. – Das „Finanzamt“ ist heute Herrscher über all die Daten, die in der Personalkennziffer des Neo-DDR-Bürgers verschlüsselt sind.

 

Sie soll sicherstellen, daß sich der Souverän dieses unseres Landes durch seine Lakaien so effektiv wie möglich auspressen läßt.

 

Vor mehr als 12 Jahren veröffentlichte der Herausgeber des STADTANZEIGER BERGEN/RÜGEN unterhalb seines Beitrags „WERTEVERLUST“ den Spruch:

 

WENN DER BÜRGER SICH NICHT WEHRT, WIRD ER AUSGEZEHRT!

 

Keine „Opposition“ in der „Bundesvolkskammer“ hat gegen diese Form des Totalitarismus etwas unternommen. Weder die FDP noch die „Linke“. Das ist auch verständlich, denn man will ja „koalitionsfähig“ bleiben und sich die Posten sichern, die man nicht bekäme, würde man im Interesse des Souveräns dieses Landes seine Aufgabe als „Volksvertreter“ ernstnehmen.

 

Von der „freien Presse“ ist gleich gar keine Kritik zu hören. – Auch das ist nicht verwunderlich, denn „die Politik“ hält für den „Wachhund der Demokratie“ Jahr für Jahr einen fetten Wurstzipfel bereit… http://www.tagesspiegel.de/berlin/;art270,2203106

 

Der oben erwähnte Begriff „DDR-light“ geht übrigens auf den Untertitel „Der Weg in die DDR-light“ zurück, den Gene Bailly dem zweiten Band seiner Buchserie DIE DEUSCHE PLEITE gegeben hat.