Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Herr Abgeordneter Mustermann,

gestatten Sie die Zwischenfrage, die ich im Jahre 2000 dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf gestellt habe?

<<Unendlich ist nicht der Handlungsbedarf des Gesetzgebers, unendlich sind lediglich die Geschichten, die diese Legende produziert. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das Titelblatt der „Rheinischen Post“ vom 8.7.1974 verweisen. Dort wird unterhalb des Konterfeis des damals frischgebackenen Weltmeisters Paul Breitner die Frage gestellt: Doch noch Steuerreform?

Wir Bürger der Bundesrepublik Deutschland und wir Bürger der Europäischen Union werden mit Vorschriften des Bundes und der Länder sowie der EU überschüttet. Langsam aber sicher fragen sich alle, ob das denn wirklich alles sein muß. Präzisiert man diesen Unmut, muß die Frage richtigerweise lauten: haben wir alle Gesetze, die wir brauchen, oder brauchen wir alle Gesetze, die wir haben?

Widmet man sich dieser Frage eingehend, kommt man sehr schnell zu dem Ergebnis, daß wir nicht alle Gesetze brauchen, die wir haben. Denn selbst im wohlorganisierten Deutschland ist ein Rechtsgebiet, das für die Wirtschaft wie für den privaten Bereich von zentraler Bedeutung ist, nur fragmentarisch gesetzlich geregelt, nämlich das Arbeitsrecht. Seit den Zeiten Willy Brandts versuchte man ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen; ein Vorhaben, das glücklicherweise bislang scheiterte. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland die unangefochtene Domäne dessen, was man im angelsächsischen Rechtskreis als common law bezeichnet. Das aber, glaubt man deutschen Rechtsgelehrten, dürfte es im durchkodifizierten Kontinentaleuropa eigentlich gar nicht geben… Es geht also auch ohne detaillierte gesetzliche Regelung nebst fünfzig Durchführungsverordnungen und ähnlichem Schnickschnack – Auch andere Gesetze haben über die sogenannten Generalklauseln den Strukturen des common law den Weg in das deutsche Rechtsleben geebnet. Daher ist der Handlungsbedarf für den Gesetzgeber kleiner als gemeinhin angenommen. Die Produktivität des Parlaments als Gesetzgeber erweist sich unter diesen Gesichtspunkten bei aller Geschäftigkeit als erstaunlich gering.

So viele Abgeordnete, wie wir haben, brauchen wir nicht. Durch das Wahlrecht haben wir aber ein Parlament, das mindestens die doppelte Anzahl der notwendigen und unmittelbar demokratisch legitimierten Abgeordneten enthält.

Die Väter des Grundgesetzes hatten sich auf das vorhandene Wahlrecht verständigt, um einerseits einer Zersplitterung des Parlaments durch Abgeordnete kleiner Parteien vorzubeugen, andererseits kleinere Parteien aber nicht gänzlich an den Rand zu drängen. Dieses Ansinnen ist auch der Grund für das Quorum von 5%, die berühmte 5%-Hürde. Das alles war gut gemeint…

Daß bei der Gestaltung der Parlamentsarbeit tatsächlich die Parteien und nicht die Abgeordneten das Heft in der Hand haben, zeigt sich daran, daß Koalitionsvereinbarungen der Zustimmung durch die Parteien bedürfen. Das ist systemwidrig und mit der verfassungsmäßigen Stellung des Abgeordneten unvereinbar. Mit böser Zunge kann man hier schon vom „imperativen Mandat“ sprechen.

Ein konsequentes Mehrheitswahlrecht drängt zwar den Einfluß kleinerer Parteien innerhalb des Parlaments zurück, aber ob das so nachteilig ist, wie die Väter des Grundgesetzes meinten, wage ich zu bezweifeln. Immerhin muß sich jeder Abgeordnete bei reiner Mehrheitswahl nach Ablauf einer Legislaturperiode dem Urteil des Wählers stellen. Das Schlupfloch des Einzugs ins Parlament über eine Landesliste gibt es nicht. Auch das Mehrheitswahlrecht läßt parteilosen Kandidaten und Angehörigen kleinerer Parteien die Chance zum Einzug in das Parlament. Wenn sie es schaffen, die Mehrheit der Wählerstimmen in einem Wahlkreis für sich zu gewinnen, ist ihnen das Mandat sicher. Sichergestellt ist aber in jedem Falle die Rückkopplung zwischen Abgeordnetem und Wähler. Damit bleibt als Nebeneffekt die Verankerung des Parlaments im Volk erhalten. Auch die Lobbyisten bleiben da, wo sie hingehören, nämlich in die Lobby. – Wir sind doch alle nur Menschen, machen wir uns doch nichts vor! Durch die Spendenpraxis nehmen bestimmte Kreise Einfluß auf die Kandidatenauswahl der Parteien. Lobbyisten werden in die Plenarsäle entsandt und deren Tätigkeit auch noch vom Steuerzahler honoriert. Besser geht es doch nicht; aber es ist zutiefst undemokratisch.

Von Grundgesetzes wegen wird sich in Deutschland an den gegenwärtigen Zuständen vorerst nichts ändern. Dafür werden unsere Parteien schon sorgen. Aber die sind fleißig dabei, den Bogen zu überspannen, zumal sich jetzt herausgestellt hat, daß die Abgeordneten für die ihnen gewährte Gnade auch noch bezahlen müssen. Es kann doch wohl nicht wahr sein, daß Inhaber politischer Ämter in Bund, Ländern und Gemeinden einen Teil des Salärs, das ihnen der Steuerzahler zahlt, an ihre jeweilige Partei abführen müssen, gewissermaßen als Dank für die Verschaffung des Postens. Und weil die „Zwangsbeiträge,“ die auf diese Weise in den Kassen der Parteien landen, als „Spende“ deklariert werden, legt der Steuerzahler für jede gezahlte Mark noch fünfzig Pfennige drauf. „Unter dem Strich landet bei einer Spende, die den Geber netto 250,– DM kostet, am Ende das Dreifache in der Parteikasse.“ (von Arnim RP 5.1.2000 ) – Keine schlechte Verzinsung, kann man da nur sagen.

Diese Praxis hat bezüglich der „Schattenabgeordneten“ einen weiteren unerfreulichen Nebeneffekt. Wer jeden Monat durch seine Kontoauszüge daran erinnert wird, wem er Dank schuldet, der kommt leicht in einen Loyalitätskonflikt. Die Politiker selbst waren es, die im Zusammenhang mit der Diskussion um die doppelte Staatsbürgerschaft diesen Begriff in den Ring warfen. Können deutsche Politiker zwei Herren dienen? – Sind sie Übermenschen? – Ich denke nein. Meines Erachtens sind zumindest die „Schattenabgeordneten“ steuerbar und somit Lenkwaffen der Parteien in den Parlamenten. Ob das mit den Prinzipien der repräsentativen Demokratie im allgemeinen und mit dem Grundgesetz im besonderen vereinbar ist, unterliegt erheblichen Zweifeln.

Die Herren Professoren Morlok (Hagen) und von. Arnim (Speyer) bezeichnen die oben geschilderte Praxis als „verfassungswidrig.“ Also, so wird man folgern dürfen, ist dieser Trick zur Geldvermehrung wohl nicht ganz legal. Und was nicht ganz legal ist, ist ein bißchen rechtswidrig. Die Rechenschaftsberichte, in denen die abgepreßten „Spenden“ als „ordentliche“ Spenden deklariert sind, sind daher auch nur ein wenig objektiv falsch. Die jeweils Verantwortlichen der Parteien, die diese falschen Rechenschaftsberichte vorlegen, kommen damit in den Ruch, den Präsidenten des Bundestages über das zutreffende Spendenvolumen ein wenig zu täuschen. Die Rechenschaftsberichte bilden die Grundlage für die Berechnung des Bundeszuschusses. Dennoch traut man sich gar nicht zu fragen, ob damit möglicherweise beim Präsidenten des Bundestages ein minimaler Irrtum über das Spendenaufkommen erzeugt wurde, der diesen zu einer Vermögensverfügung veranlaßt haben könnte. – Das würde voraussetzen, daß in der Zahlung von Bundeszuschüssen an Parteien eine Vermögensverfügung zu erkennen wäre. Wahrscheinlich nicht, denn es handelt sich nur um Steuergelder: Steuergelder gehören dem Staat, der aber gehört den Parteien. Die Kohle wird nur von einem Bunker in einen anderen geschaufelt. Die Frage nach einer Vermögensverfügung und erst recht die nach einem Schaden gehören sich daher nun wirklich nicht. Anhaltspunkte für betrügerische Manipulationen, die nach § 263 StGB strafbar wären, sind damit vollkommen ausgeschlossen. – Meine Erfahrung mit staatsanwaltschaftlichen Reaktionen auf Strafanzeigen gegen Politiker hat mich gelehrt, mit derart kafkaesken Begründungen zu rechnen, wenn die „objektivste Behörde der Welt“ den Verdacht einer Straftat einfach nicht sehen will. Deswegen werde ich auch tunlichst davon Abstand nehmen, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betruges zu erstatten.

Freilich will ich staatsanwaltlicher Kreativität bei der Schöpfung von Verdacht nicht im Wege stehen. § 152 StPO in Verbindung mit Artikel 3 des Grundgesetzes könnten dabei durchaus hilfreiche Instrumente sein.

Doch lassen wir Schöpfungsakte zunächst einmal beiseite und kehren wir zurück zu den Skandalen und § 266 StGB: Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, daß die Verwendung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für private Zwecke einen Vermögensnachteil im Sinne des Untreueparagraphen darstellen kann, weil dem öffentlichen Dienstherren deren Arbeitskraft entzogen werde, für die er schließlich bezahlt.

Die Verwendung eines Staatsdieners zum ausschließlichen Vorteil einer Partei dürfte dem entsprechen. Das ist der eine Gesichtspunkt. Der andere ist der, daß ein Vermögensnachteil auch darin bestehen kann, daß dem betreuten Vermögen unnütze Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden.

Daher wird wohl die Frage erlaubt sein, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Staatschef nach verschiedenen Wahlschlappen einen Minister entlassen läßt, um ihn zum Generalsekretär seiner Partei wählen zu lassen. Immerhin werden durch die Entlassung des Ministers Zahlungspflichten des Staates gegenüber dem Minister ausgelöst, deren Höhe nicht unbeträchtlich ist.. Diesbezüglich wäre ein Blick ins Ministergesetz nicht unangebracht. Mag das Ergebnis auch sein, daß ein derartiges Vorgehen nicht den Buchstaben des Strafgesetzes zuwiderläuft, zumindest aber dessen Geist. Strafrechtlich ist das ohne Belang, da kommt es aus guten Gründen auf den Buchstaben an; für die Rechtskultur ist das indes so verheerend wie die Tatsache, daß zum Nachfolger jemand berufen wird, gegen den wegen Korruptionsverdachts ermittelt wird. Denn es ist immerhin möglich, daß das Ermittlungsverfahren zu einer Anklage führt, und das, Unschuldsvermutung hin, Unschuldsvermutung her, müßte den Rücktritt des Ministers zur Folge haben. Das wiederum löst Zahlungspflichten des Steuerzahlers aus, die sich gewaschen haben.

Der jetzige Generalsekretär einer Partei, die besonderen Wert darauf legt, als sozial bezeichnet zu werden, hat sein früheres Haus, das Bauministerium, offenbar unaufgeräumt hinterlassen. Das Berliner Kanzlerfest, das noch von Bonn aus organisiert worden war, wurde mindestens 120.000,– DM teurer als vorgesehen (RP 10.11.99). „Die Finanzlücke geht zu Lasten des Steuerzahlers.“ (RP aaO). Es könnte nicht schaden, diesbezüglich einen Blick in das Wolff-Gutachten zu werfen.>>

Bei dem erwähnten „Bauminster“ handelt es sich um den heute real existierenden „Vizekanzler“ Franz Müntefering.

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