REGIERUNGonline – Bundesregierung.
Lesen Sie bitte folgenden Abschnitt des Grundgesetzes dreimal laut hintereinander:
VI. (in Worten: römisch sechs)
Die Bundesregierung
Art 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern
Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne
Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich
vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen
nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler
wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein
neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der
Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der
Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte
diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Art 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem
Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister
seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung
beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Art 65a
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls-und Kommandogewalt über die
Streitkräfte.
Art 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er
mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten
ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen
entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf
Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen anderen Bundeskanzler wählt.
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Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder
anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des
Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Und nun müssen Sie mir einmal erklären, aber bitte so, als wäre ich vier Jahre alt, wo denn da ein „Bundeskabinett“ ist und welcher Weg zur „Kabinettsdisziplin“ führt.
Das Grundgesetz hat als „Gründungsurkunde“ der Bundesrepublik Deutschland wie jede andere Urkunde auch die „Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit“ in sich.
Die „Verfassungswirklichkeit“ der BRD seit den Tagen eines Konrad Adenauer zeigen jedoch, daß bei der Abfassung des Grundgesetzes „geheime Vorbehalte“ existierten. – Geheime Vtorbehalte in dem Sinne, daß die Berufspolitiker die Regeln des Grundgesetzes nicht nur interpretieren, sondern zu ihrem Vorteil umdeuten können, und zwar stets unter Berufung auf „demokratische Traditionen“.
Geheime Vorbehalte sind indes nach geltendem Recht unbeachtlich. – Das Grundgesetz ist absolut verbindlich. Was da nicht drinsteht, ist nicht. Vor allem ist nicht ein „Bundeskabinett“ als Willensbildungs- und Beschlußorgan“. „Kabinettsbeschlüsse“ existieren nicht; sie mögen zwar gefaßt werden, aber sie können keine bindende Wirkung für die Abgeordneten des Bundestages entfalten. Und wenn die Parteitage sich auf den Kopf stellen und mit den Beinen Hurrah! schreien.