Auf Befragen erkläre ich:
Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) haben – um Stanley Kubrick (Dr. Seltsam- oder wie ich lernte, die Bombe zu lieben) zu zitieren – mehr Löcher als ein rostiger Marmeladeneimer:
- Wir haben „politische Beamte“, die es eigentlich nicht geben dürfte, weil sie „parteigebunden“ sind. Gemäß Art. 21 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. – Basta! – Von „Stellenbesetzung“ im „öffentlichen Dienst“ ist da nicht die Rede. Erst recht läßt sich daraus keine Befugnis ableiten, „politische Beamte“ zu „Stellen“.
- Eine 2politsch motivierte Stellenbesetzung widerspricht auch dem Art. 33 Abs. 2 GG. Danach haben alle Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, also Zugang zu allen Beamtenplanstellen.
- In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat man in NRW die Gemeinde- und Kreisordnung so verändert, daß der althergebrachte Grundatz deds Berufsbeamtentums zur Unkenntlichkeit verzerrt wurde: Mit der Wahl von Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten durch „das Volk“ ersetzte man die „Ernennungsurkunde“. -“Biste gewählt, biste Beamter“. – Ende der Ansage. – Und den Posten wird man vor dem „regulären Ende der Amtszeit“ nur wieder los, wenn man „abgewählt“ wird. – Siehe Duisburgs (!) OB..
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