Deutschlands Sonderweg in den Neo-Bolschewismus
von Gerhard Altenhoff
Berlin, Hauptstadt der „BRD“, 27.11.2013. Das Bundesdeutsche Affentheater hat seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht:
Eine Frau mimt die Kanzlerin, die sie kraft Grundgesetzes nicht mehr sein kann, und die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen auch zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der „BRD“ jemals geworden war. http://www.tagesschau.de/inland/merkel-interview106.html
Aber sie ist, will man der Propaganda der öffentlich-rechtlichen Medien Glauben schenken, ein „politisches Schwergewicht“, deren Gravitationswirkung selbst die „Zehn Gebote“ unter Wasser zieht.
Ihr Gegengewicht von der SPD, der Bundeserzengel Gabriel, erklärt sich zum heimlichen Sieger der Bundestagswahl:
„Der Koalitionsvertrag zeigt eindeutig die Handschrift der SPD! – Wir haben doch noch die Bundestagswahl gewonnen! – Zicke-Zacke-Hühnerkacke! Bäh!“
Und dann war da noch der Seehofer, Horst. Auch er hat die Koalitionsverhandlungen entscheidend bestimmt. Das, was ihm gegenüber Gabriel an Masse gefehlt hat, hat er während der Koalitionsverhandlungen sich an Energie zugeführt: „Bier und Hax’nfleisch, tra, la, la, la! – Bier und Hax’nfleisch, tra, la, la, la la, la! – Wegen der von Albert Einstein postulierten Gleichwertigkeit von Masse und Energie ist Seehofer dem Gabriel mindestens ebenbürtig bzw. gleichgewichtig, zumal ihm seine Parteigenossin Ilse Aigner dank ihrer vorzeitigen Entlassung in sein ungesundes Freßverhalten nicht mehr hineinreden konnte.
Völlig losgelöst vom Ergbnis der letzten Bundestagswahl, in der sich die Mehrheit des „Wahlvolkes“ gegen eine erneute „Kanzlerschaft“ einer Angela Merkel ausgesprochen hat (rund 60% der abgegebenen gültigen Stimmen!) präsentiert sich großkoalitionäre Triumvirat als frischgebackene „Mehrheit“.
http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/bundestagswahl/id_66710268/grosse-koalition-vorlaeufig-merkel-gabriel-und-seehofer-unterschreiben.html
In der politischen Rechenweise, die von den allgemeinen Rechenvorschriften erheblich abweicht, lautet die Rechnung eben: dreimal Minderheit ist gleich einmal Mehrheit. – Den Begriff „Mehrheit“ beanspruchte nach der Oktoberrevolution auch die KPdSU Lenins für sich: Bolschewiki. – Ursprung des deutschen Lehnworts „Bolschewismus“.
Die Art und Weise, wie die Akteure über die politische Bühne rotieren, erinnert schon fast an eine Adaption des Hauptmanns von Köpenick durch das Bolschoi-Ballett.
Man könnte und müßte über die gegenwärtige Berliner Provinzposse, die Carl Zuckmayer nicht besser hätte in Szene setzen können, herzhaft lachen, ginge sie nicht mit den gravierendsten Verstößen gegen zwingende Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einher.
Am 22.10.2011 um 11.00 Uhr trat der 18. Deutsche Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen:
http://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2013/pm_131010.html
Am 22. 10. 2013 um 17.00 überreichte der Bundesobergauckler dem „Bundeskabinett“ die Entlassungsurkunden: http://www.phoenix.de/content/764771
Legt man Artikel 69 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, endigt das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. – Einen Bundeskanzler, dessen Amt „erledigt“ ist, kann man wohl kaum noch entlassen. – Ebensowenig Bundesminister, deren Ende kraft Gesetzes gekommen ist
Man muß sich angesichts dessen in der Mundart des „Bonner Grundgesetzes“ tatsächlich auf die typisch rheinische Art ernsthaft fragen:
Wat soll dann dä Quatsch?
Die Spielregeln für die Beendigung der Ämter von Bundeskanzler und Bundesministern liegen nach dem Grundgesetz klar auf der Hand. – Davon abweichende „politische“ Vereinbarungen zu treffen, sieht das Grundgesetz nicht vor. – Das Grundgesetz ist „ius strictum“, zwingendes Recht, denn es ist der verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt. – Der aber ist, wie sich unschwer aus der Präambel des Grundgesetzes i.V.m. Art. 146 GG ergibt, das Volk:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung (…) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Man kann es nicht dick genug unterstreichen und hervorheben:
…kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt…
Art. 146 GG regelt den zeitlichen Geltungsbereich, die Geltungsdauer des Grundgesetzes:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Gemäß Art. 69 Absatz 2 GG endete – sofern vorhanden – also das Amt der Bundeskanzlerin und der Bundesminister mit dem Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages kraft Gesetzes.
Für eine diesem „Staatsakt“ folgende formale Entlassung durch den Bundespräsidenten ist kein Raum..- Das Grundgesetz hat hier eine Regelung getroffen, die dem Beamtenrecht nicht unähnlich ist. Wer als Beamter in den Vorbereitungsdienst übernommen wir, wird zwar „ernannt“, nicht aber formal entlassen, denn sein Dienstverhältnis endet kraft Gesetzes mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlußprüfung oder mit dem endgültigen Nichtbestehen derselben. – Eine formale Entlassung durch Überreichung einer Entlassungsurkunde findet nicht statt.
Die feierliche „Entlassung“ der „Bundesregierung“ durch den Generalbundesgauckler war und ist ohne jede rechtliche Wirkung. Sie erfolgte nach dem Zusammentritt des 18. deutschen Bundestages, zu einem Zeitpunkt also, als sich das Amt des „Bundeskanzlers“ und der Bundesminister kraft Grundgesetzes seit sechs Stunden bereits „erledigt“ hatten. – Ich bitte um Entschuldigung für diese Wiederholung, aber sie scheint mir erforderlich, aber klare Regeln können nicht oft genug wiederhlt werden, wenn ein übermächtiger Propagandaapparat deren Existenz immer und immer wieder leugnet.
Leider muß ich hier in der Argumentation weit ausholen, sehr weit. Der zur Beschreibung des Szenarios notwendige exzessive Gebrauch des Konjunktivs offenbart allerdings den gelebten Surrealismus der bundesdeutschen Verfassungswirklichkeit:
Das Überreichen der Entlassungsurkunden nach der Beendigung des Amtes kraft Gesetzes kann diesem -überflüssigen – „Staatsakt“ jedoch seinen Erklärungswert nicht nehmen: „Ene, mene Maus! – und du bist ‚raus!“
Wenden wir uns Art. 69 Abs. 3 GG zu, der die Degradierung zwingender Vorgaben des Grundgesetzes zum Spielball der „Politiker“ unterstreicht:
Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Wenn der Bundespräsident ein „Bundeskabinett“ entläßt, und dabei dem „Bundeskanzler“ als erstem die Entlassungsurkunde in die Hand drückt, gibt es keinen Bundeskanzler mehr, der einen Bundesminister ersuchen könnte, die Geschäfte bis zur Ernennung von dessen Nachfolger weiterzuführen, weil mit der „körperlichen Hinwegnahme“ der Entlassungsurkunde durch den Entlassenen das Amt unwiderruflich endet. – So haben wir es in den Medien auch immer wieder erlebt: Da stehen neben der Person, die den Bundespräsidenten mimt, in der Regel zwei Personen: der eine erhält seine Entlassungsurkunde, der andere wird wenige Minuten später zum Minister ernannt.
Das „Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten“ in Art. 69 Abs. 3 GG macht nur Sinn im Zusammenhang mit den Art. 67 und 69 Abs. 2 GG, und auch hier nur mit der Variante „andere Erledigung des Amtes“. – Bei einem konstruktiven Mißtrauensvotum steht der neue Bundeskanzler zunächst einmal allen auf weiter Flur, er hat kaum Zeit, sich aus dem Kreis der möglichen Bewerber einen geeigneten Ministerkandidaten herauszusuchen. – Bei „jeder anderen Erledigung des Amtes“, also durch den Sensenmann, ist kein Bundeskanzler mehr da, der die Minister ersuchen könnte, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Alle genannten Vorschriften des Grundgesetzes sind nicht dazu gedacht, die „Amtszeit“ eines nicht existierenden „Bundeskabinetts“ bis zu Abschluß von Koalitionsverhandlungen, die erkennbar und offensichtlich außerparlamentarisch stattfinden, zu verlängern. Sie sind „Notstandsartikel“ – ausschließlich für den Fall geschaffen, daß es zu Ausfällen bei den Spitzenbediensteten der vollziehenden Gewalt kommt. – Anders läßt sich der im Grundgesetz kondensierte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt nicht interpretieren. – Es sei denn, man will der rechtsstaatswidrigen Willkür der Politiker die Bahn bomben.
Man muß sich an dieser Stelle die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes vor Augen führen, das als „Staatsführung“ eine nicht endend wollende Riege alter Männer vor Augen hatte: Heuss, Adenauer, Erhard etc, etc hatten 1949 nicht mehr unbedingt die längste Lebenserwartung. – Ihre Zählebigkeit hat dazu geführt, daß Art. 69 Abs. 3 GG vor Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages nie wirklich angewendet werden mußte.
Nun aber zieht man ihn nonchalant aus dem Hut und behauptet, die vom Wähler geschaffenen klaren „Nichtmehrheiten“ wären zur Anwendbarkeit des Artikels 69 Abs. 3 GG hinreichend. Zweifel sind mehr als angebracht. – Vor allem deswegen, weil das Ersuchen des Bundespräsidenten an Kanzler und Minister, die Amtsgeschäfte weiterzuführen, ein sachlich tragfähiger Grund braucht. – Wenn das Ersuchen dem Wortlaut des Grundgesetzes zufolge keine Begründung bräuchte, so müßten dennoch nachvollziehbare Gründe die Entscheidung des Bundespräsidenten tragen. – Das folgt schon aus dem Rechtsstaatgebot des Art. 20 Abs. 1, danach darf kein staatlich besoldeter Sachwalter willkürlich handeln, – für sein Handeln braucht er eine nachvollziehbare, gerichtlich überprüfbare Begründung.
Sonst kann, – wie wir es zur Zeit erleben – das Recht des Parlaments auf Wahl eines Bundeskanzlers durch ein „Ersuchen des Bundespräsidenten“ auf unbestimmte Zeit ausgehebelt werden. Zumindest solange, bis außerparlamentarische Gremien sich darauf geeinigt haben, dem Bundespräsidenten nahezulegen, dem Bundestage eine der Bolschewiki „passende“ Person als „Kanzlerkandidaten“ vorzuschlagen. – Wenn der Bundespräsident „nö“ sagt, und sich weigert, wie gewünscht zu verfahren, bleibt der Status Quo erhalten. Mit anderen Worten, theoretisch kann ein Bundespräsident die Regierung des X-ten Bundestages die gesamte Wahlperiode des X + ersten Bundestages über geschäftsführend tätig bleiben lassen.
Für ein Ersuchen des Bundespräsidenten nach Art. 69 Abs. 3 eröffnete das Wahlergebnis der Bundestagswahl vom 22. 9. 2013 keinen Anwendungsbereich. – Wir kommen gleich darauf zurück.
Denn da gibt es immer noch das kleine Problem, das einer Erklärung bedarf, nämlich der mit der Überreichung der „Entlassungsurkunden“ an das „Bundeskabinett“ erklärte Wille der Bundesrepublik Deutschland. Der Generalbundesgauckler hat die „Entlassungsurkunden „im Namen der Bundesrepublik Deutschland“ ausgefertigt. – Es gibt kein Gesetz von Verfassungsrang, das die in der entsprechenden Urkunde verkörperte Willenserklärung einer „Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts“ von der Willenserklärung einer privatrechtlich organisierten Körperschaft unterscheidet. – So gilt die im Namen einer GmbH von dessen Geschäftsführer, einer vom Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft oder vom Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins abgegebenen Willenserklärung als der verkörperte Wille einer der genannten Korporationen.
Beiden Körperschaften ist gemeinsam, daß Willenserklärungen der Korporation dem Erklärungsgegner „zugehen“ müssen. Im öffentlichen, vor allem im Beamtenrecht ist die „körperliche Hinwegnahme“ einer rechtsbegründenden oder -beendenden Urkunde durch den Erklärungsempfänger entscheidend. Erst mit der Übergabe oder rechtsverbindlichen förmlichen Zustellung einer Entlassungsurkunde ist die Entlassung unwiderruflich vollzogen. Die Übergabe der Entlassungsurkunde hat demnach einen ähnlichen Erklärungswert wie eine fristlose Kündigung im Rahmen des Zivilrechts: „Ene, mene Maus, und du bist ‚raus!“.
Dieses Verhalten verträgt sich, das werden Sie zugeben, absolut nicht mit den – rechtlich bedeutungslosen – „Entlassungsurkunden“ für das verflossene „Bundeskabinett und dem gleichzeitig ausgesprochenen „Ersuchen“ des Generalbundesgaucklers an das „scheidende Bundeskabinett“, die „Amtsgeschäfte“ im Sinne des Art. 69 Abs. 3 GG bis „Zur Ernennung (s)eines Nachfolgers“ weiterzuführen.
Angesichts der mit Beendigung des Amtes wiederauflebenden Berufsfreiheit von Kanzler und Ministern, die durch Art. 66 während ihrer Amtszeit gesperrt war, hätte ein Ersuchen des Bundespräsidenten vor der absehbaren Erledigung des Amts oder – nach Tätigwerden des Sensenmanns – unverzüglich nach Beendigung des Amtes erfolgen müssen:
Art. 66 GG: Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Am 22.10.2013 um 11.01 Uhr hätte Rechtsanwalt Guido Westerwelle Herrn Putin als Mandanten empfangen dürfen, Frau Merkel hätte ihre Stelle als Dozentin für angewandte Chaos-Theorie an der Harvard-Universität antreten und Philipp Rösler seinen Platz am OP-Tisch der Schwarzwald-Klinik einnehmen können…
Ene – mene – Maus: und du bist raus! – Du darfst aber wieder machen, was du willst!
Ene – mene – Maus: und du bist raus! – Das hat der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der „Regierung Merkel“ sechs Stunden vor der entsprechenden Erklärung des Generalbundesgaucklers unmißverständlich erklärt. Denn das Grundgesetz ist und bleibt der verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, also unmittelbarer Wille des Volkes. Wenn ein öffentliches Amt kraft Grundgesetzes von einer Sekunde auf die andere endet, endet es von einer Sekunde auf die andere. – Aus die Maus. – Keine Regierung, kein Parlament ist berufen, das ius strictm des Grundgesetzes anderweitig zu interpretieren und „Übergangsregelungen“ zu erfinden.
Für den Generalbundesgauckler erweist sich sein Handeln auch aus einem anderen Grund als durchaus prekär:
Fast jeder hat innerhalb einer persönlichen Beziehung einmal die Situation: „Geh weg, aber laß mich nicht allein“ erlebt. – Im „Rechtsleben“ wird ein derartiges Verhalten als „venire contra factum proprium“ bezeichnet, das „Nichtwhahrhabenwollen“ der selbstgeschaffenen Tatsachen. – Kein Arbeitgeber kann von einem Mitarbeiter, den er gerade ‚rausgeworfen hat, den Verbleib am Arbeitsplatz verlangen. – Widersprüchliches Verhalten im Rahmen von Rechtsbeziehungen dulden weder Rechtsprechung noch Rechtslehre. – Wie könnte es also in dem Rechtsrahmen, den das Grundgesetz bildet, Bestand haben? – Entgegen Art. 69 Abs. 3 GG könnte Rechtsanwalt Guido Westerwelle dem „Ersuchen“ entgegenhalten, er weise dieses wegen unzulässiger Rechtsausübung zurück und gehe wie RA Gerhard Schröder zu Gazprom; ein entsprechender Vertrag sei unmittelbar nach der Bundestagswahl abgeschlossen worden. – Nicht auszudenken, daß „Vizekanzler“ Philipp Rösler das „Ersuchen“ mit dem Argument zurückweist, er werde mit sofortiger Wirkung in der „Schwarzwaldklinik“ anheuern…
Man muß es sich auf der Zunge zergehen lassen: Ohne Rechtsgrundlage „entläßt“ der Generalbundesgauckler das „Bundeskabinett“ mit sechsstündiger Verspätung. Der Bundesobergauckler „ersucht“ dasselbe „Bundeskabinett“,, das nicht mehr im Amt ist und das er selbst zu allem Überfluß „entlassen“ hat, als Kollektiv die Amtsgeschäfte weiterzuführen. – Wo das hinführt, wird im Fernsehen auch noch live übertragen:
Die „Regierungsbank“ ist bei Bundestagssitzungen in diesen Tagen so prall gefüllt wie nie, obwohl sie eigentlich mangels Bundesregierung leer sein müßte, denn auch die Mitglieder einer im Amt befindlichen Bundesregierung haben lediglich „Zutritt“ zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse, so will es Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG. Mitglieder der Bundesregierung müssen gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG auch jederzeit gehört werden. – Das kann naturgemäß nicht für Personen gelten, die lediglich die Geschäfte führen, also „abwickeln“. – Im Rahmen dieser Geschäftsführungstätigkeit haben die verflossenen Mitglieder der verflossenen Bundesregierung nach Art. 43 Abs 1 GG zwar die Pflicht, im Einzelfall dem Verlangen des Bundestages nachzukommen, bei einer Sitzung anwesend zu sein, ansonsten ist ihr Platz auf der Zuschauertribüne. – Und wenn der Bundestag nach Art. 42 Abs. 1 GG beschließt, nicht öffentlich zu tagen, sind die Mitglieder der verflossenen Bundesregierung draußen, sofern sie nicht Mitglieder des Bundestages sind.
Laut „Hamlet“ ist etwas faul im Staate Dänemark. – aber lange nicht so faul wie im Land Berlin, Hauptstadt der „BRD“. – Die faulste Stelle findet sich mitten im Stadtzentrum. Der Staat fängt vom Reichstag an zu stinken:
Gemäß Art. 69 Abs. 2 GG endet das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. – Vornehmste Aufgabe des „neuen“ Bundestages ist also die Wahl eines Bundeskanzlers, weil es ansonsten der Bundesdeutschen Republik der Regierung ermangelt.
Art. 63 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt wird.
Dieser zwingenden grundgesetzlichen Vorgabe kann der Bundestag allerdings nur dann Genüge tun, wenn der Bundespräsident dem Bundestag geeignete Bewerber zur Wahl vorschlägt. – Wie aber findet der Bundespräsident geeignete Bewerber?
Isoliert betrachtet, kennt Art. 63 Abs 1 GG keine „Mindestanforderungen“. – Zwar bestimmt Art. 64 Abs. 2, daß der Bundeskanzler bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage denselben Eid zu leisten hat wie der Bundespräsident, eine dem Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Regelung fehlt jedoch. Nach Art. 54 Abs. a Satz 2 GG ist für das Amt des Bundespräsidenten jeder Deutsche wählbar, der der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Wie im chinesischen Kaiserreich zu Beginn des 20. Jahrhunderts könnte als auch ein Dreijähriger in das Kanzleramt entsandt werden. – Auch Helmut Schmidt kann bis zur Erschöpfung seines Vorrats an Menthol-Zigaretten theoretisch erneut zum Kanzler gewählt werden. Der Bundeskanzler braucht nicht einmal die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. – Wenn dem Bundespräsidenten niemand geeigneter erscheint, kann er sogar Herrn Assad vorschlagen. – Oder aber erneut einen Österreicher, der sich mit all seinem Idealismus für die Belange des deutschen Volkes einsetzt.
Isoliert betrachtet ermöglicht Art. 63 dieses Procedere. – Freilich hat der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt, nämlich das Deutsche Volk, dem in Art. 33 Abs. 2 GG einen Riegel vorgeschoben. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Daß auch die „höchsten“ Staatsämter in den Anwendungsbereich des Art. 33 GG fallen, das zeigt der „Fall Wulff“. – Wulff braucht sich eigentlich nicht vor Gericht wegen Vorteilsnahme zu verantworten, denn „Ministerpräsident“ ist ein „öffentliches Amt“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.
Wulff war ebensowenig Ministerpräsident des Landes Niedersachsen wie Bundespräsident.
Er ist, so drückt es der Strafrechtler aus – kein „tauglicher Täter“.
Mit anderen Worten, man kann kein „Amtsdelikt“ begehen, wenn man nicht Inhaber eines öffentlichen Amtes ist, man kann aber kein öffentliches Amt bekleiden, ohne sich den Spielregeln des Art. 33 Abs. 2 GG zu unterwerfen, sich nämlich an einer öffentlichen Stellenausschreibung zu beteiligen. Die Zugehörigkeit zu einer Partei darf dabei nicht die geringste Rolle spielen, denn die Befugnis der politischen Parteien ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes beschränkt. – Seinen Willen betätigen kann aber nur der, der ihn sich zuvor gebildet hat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das diese in Wahlen und Abstimmungen ausübt. Wenn die Befugnis der politischen Parteien auf die Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes reduziert ist, endet ihre grundgesetzkonforme Einflußnahme mit Verkündung des amtlichen Endergebnisses von Wahlen. – nach diesem Datum haben Parteien im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts mehr zu melden. Die Stelle des niedersächsischen Ministerpräsidenten ist nie öffentlich ausgeschrieben worden, Wulff ist aufgrund eines Wahlergebnisses vom Landtag zum „Ministerpräsidenten“ gewählt worden,- Mangels öffentlicher Stellenausschreibung war diese Wahl ungültig, also Null und nichtig, denn Art. 33 GG gilt in der Kommentarliteratur als das „politische Grundrecht“ der Deutschen. – Als Grundrecht ist es freilich im falschen Abschnitt des Grundgesetzes positioniert, aber das tut hier eigentlich nichts zur Sache. – Entscheidend ist, wie die ungehinderte Ausübung dieses Grundrechts garantiert werden kann. – Der einzige Weg zur Sicherstellung der Wahrnehmung dieses Grundrechts ist die öffentliche Ausschreibung des zu besetzenden Amtes. – Bei der Besetzung von Ämtern innerhalb verschiedener Laufbahnpositionen reicht eine interne Ausschreibung, so muß auch die Stelle eines Kriminalhauptkommissars nur innerhalb der Polizei ausgeschrieben werden. – Eine sich an Herrn und Frau Mustermann gerichtete Ausschreibung würde mangels Befähigung vieler Bewerber, die Detektiv spielen möchten, ins Leere laufen.
Bei den „höchsten Staatsämtern“ sieht das schon anders aus: Der „gleiche Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ muß es allen Deutschen ermöglichen, sich zu bewerben, also auch Deutschen, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Demzufolge müssen die „höchsten Staatsämter“ weltweit ausgeschrieben werden. – Nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt zählen ausschließlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Im Gegensatz dazu steht das von der politischen Propaganda befürwortete Auswahlkriterium der Zahl der abgegebenen Zweitstimmen. Parteizugehörigkeit und Wählerstimmenanzahl bilden nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt gerade kein Kriterium, anhand dessen sich ein für die „höchsten Staatsämter“ geeigneter Bewerber finden läßt. Wulff war ein Hut auf der Stange. – Mehr nicht!
Nach einer Bundestagswahl ist die Besetzung der „höchsten Staatsämter“ ausschließlich Sache des Bundespräsidenten und der frei gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Diese sind nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Nicht nur der Bewerber um ein öffentliches Amt muß sich den Spielregeln des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen, auch die anstellende Körperschaft. Im Falle des Bundeskanzlers ist das die „Bundesrepublik Deutschland“.
Daraus folgt, daß ein Bundespräsident spätestens nach einer Bundestagswahl verpflichtet ist, das Amt des Bundeskanzlers weltweit öffentlich auszuschreiben. Nur so kann er sicherstellen, dem Bundestag anläßlich der konstituierenden Sitzung oder jedenfalls unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) einen oder mehrere geeignete und befähigte Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen.
Der Generalbundesgauckler hat indes die Ausschreibung unterlassen; statt dessen läßt er zu, daß der Personenkreis, der spätestens mit Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages aus dem Amt Geschiedenen so weitermachen können, als hätte es keine Bundestagswahl gegeben.
Nicht nur das, der 18 Deutsche Bundestag unterstützt das noch, denn er macht nicht einmal die geringsten Anstalten im Hinblick auf die Wahl eines Bundeskanzlers, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
Im Hinblick auf das sich aus Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 zusammensetzenden grundgesetzkonformen Verfahrens zur „Kanzlerfindung“ wirken die Koalitionsverhandlungen mehr als befremdlich:
Nehmen wir einmal den Begriff „Wählerauftrag“ beim Wort. Der „Wähler“ hat – beeinflußt durch die politischen Parteien – den 18. Deutschen Bundestag gewählt. Kein Abgeordneter ist an Aufträge und Weisungen gebunden. Mit anderen Worten, nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt müssen sich die Bundestagsabgeordneten fraktionsübergreifend regelrecht „zusammenraufen“. – Aufträge und Weisungen der „Machtwortführer“ innerhalb der politischen Parteien haben sie kraft Grundgesetzes vehement zurückzuweisen, ihnen aber zumindest zu widerstehen. Wenn der Bundespräsident seiner Pflicht, die Stelle des kommenden Bundeskanzlers auszuschreiben, hat der Bundestag die Pflicht, den Bundespräsidenten notfalls unter Androhung einer Präsidentenanklage (Art. 61 GG) dazu anzuhalten, die Stelle des Bundeskanzlers öffentlich auszuschreiben. Der Bundespräsident hat die eingehenden Bewerbungen nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszuwerten und geeignete Bewerber dem Deutschen Bundestage zur Wahl vorzuschlagen. – Und dann muß der Bundestag – so will es der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt – ohne Aussprache einen Bundeskanzler wählen.
Alle Parteien betonen immer wieder, daß es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um eine „repräsentative Demokratie“ handele, in der ein Plebiszit keinen Raum habe. – Wenn dem so ist, dann kann diese nur funktionieren, wenn die Abgeordneten, die diese „repräsentative Demokratie“ repräsentieren, sich als Repräsentanten im Sinne des Grundgesetzes verhalten. – Die gegenwärtig allgegenwärtige „Sedisvakanz“ am Kabinettstisch zeigt, daß die repräsentative Demokratie mit den „demokratischen“ Parteien eben nicht funktioniert.
Das ist schlimm genug, aber es kommt noch schlimmer:
Man stelle sich vor, daß nach Abschaffung der Todesstrafe der Henker seine „Amtsgeschäfte weiterführt“. – „Absurd!“ – werden Sie sagen! – Einerseits ganz zu Recht, andererseits aber ein Vorgang, der sich vor unseren Augen live abspielt. Der Scharfrichter wird hier nur als das „Paradebeispiel“ eines Exekutivorgans angeführt. – Im Rahmen der staatlichen Gewaltenteilung repräsentiert die „Regierung“ als „vollziehende Gewalt“ nicht mehr als eben den Teil der Staatsgewalt, der die Gesetze vollzieht. Und damit hat es sich. Mehr als Gesetze vollziehen, das darf auch eine demokratische Regierung nicht.
Nun aber tut unsere verflossene Phantomkanzlerin nicht nur so, als wäre sie noch die Kanzlerin, die sie mangels demokratischer Legitimation niemals gewesen ist, vielmehr maßt sich ihre Phantomregierung auch noch annähernd die Befugnisse an, die eine grundgesetzkonforme Bundesregierung eventuell hätte haben können:
„Befugnisse einer geschäftsführenden Bundesregierung
Eine geschäftsführende Regierung besitzt grundsätzlich dieselben Befugnisse wie eine „regulär“ im Amt befindliche Regierung. Ihr Handlungsspielraum ist nicht auf die „laufenden Geschäfte“ beschränkt. Allerdings gebietet der Übergangscharakter einer geschäftsführenden Bundesregierung größtmögliche politische Zurückhaltung.
Ihr steht jedoch das Gesetzesinitiativrecht einschließlich der Einbringung des Haushalts zu. Die Ressortministerinnen und -minister haben weiterhin die ihnen nach Artikel 65, Satz 2 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse. Das schließt das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ein.
Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler einer geschäftsführenden Regierung kann keine Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes stellen, weil er nicht kraft parlamentarischen Vertrauens des neuen Bundestages amtiert und als nur geschäftsführender Kanzler nicht die Voraussetzungen für eine Bundestagsauflösung schaffen kann. Ein Misstrauensvotum des neu gewählten Bundestages nach Artikel 67 des Grundgesetzes ist ebenso ausgeschlossen. Das Parlament besitzt gegenüber der geschäftsführenden Regierung aber die übrigen parlamentarischenKontrollrechte.“ (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/10/2013-10-22-geschaeftsfuehrende-bundesregierung.html)
Alles ganz nett, aber unglaublich anmaßend, denn es gibt weder im Grundgesetz noch in irgendeiner anderen Rechtsquelle von Verfassungsrang einen Artikel oder Paragraphen, welcher diese Behauptung stützen könnte. – Sie ist frei erfunden und ohne jede rechtliche Grundlage.
Es gibt für die „Amtsgeschäfte“, die ein Regierungsmitglied pflichtgemäß fortzuführen hat, nur den Rahmen, den der Amtseid vorgibt:
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.. So wahr mit Gott helfe.“ (Art. 64 Abs. 2 i.Vm. Art 56 GG)
Von einer dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt entsprechenden „Fortführung der Amtsgeschäfte“ ist seit dem 22. September 2013 nichts erkennbar. – Als klar war, daß bei der konstituierenden Sitzng des 18. Deutschen Bundestages keine spontane „Kanzlermehrheit“ zustande kommen würde, griff man tief in die Trickkiste der Propaganda, die man auch nach dem Tode eines Joseph Goebbels stets geöffnet gehalten hatte:
Man muß sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, daß in einer Demokratie mit Gewaltenteilung die Begriffe „Regierung“ und „vollziehende Gewalt“bzw. „Exekutive“ gleichbedeutend sind.
In einer der Folgen 354 – 357 der Krimiserie „der Alte“ legen die Drehbuchautoren dem 2011 noch amtierenden „Alten“, Kommissar Herzog, die Worte „die Exekutive exekutiert, sonst nichts!“ in den Mund.
Die Exekutive exekutiert, sonst nichts. – Exekution, das führt uns zur ultimativen Personifizierung der vollziehenden Gewalt, dem Scharfrichter. – Legt man hier die Maßstäbe an, die die angeblich geschäftsführende Bundesregierung für sich ohne Legitimation durch Wahlen oder Gesetz in Anspruch nimmt, so käme einem Henker die Festlegung seiner Befugnisse nach Abschaffung der Todesstrafe zu. – Freilich nur für den Fall, daß er auch nach „Erledigung“ seines Amtes die „Amtsgeschäfte“ weiterführt. – So absurd es klingen mag, aber das letzte von einem deutschen Gericht 1949 in den damaligen Westsektoren verhängte Todesurteil wurde nicht vollstreckt, weil es nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt werde konnte – eben weil der Scharfrichter seine Geschäfte mangels gesetzlicher Grundlage nicht weiterführen durfte. Dabei stand der Text des Art. 102 GG – „die Todesstrafe ist abgeschafft“ der Vollstreckung noch ausstehender Todesurteile nicht entgegen. – Denn Art. 102 GG läßt sich mit einem Mindestmaß an furchtbarem juristischen Willen auch dahingehend auslegen, daß vor Inkrafttreten des Grundgesetzes gefällte Todesurteile vollstreckt werden müßten, weil heute nicht Unrecht sein kann, was gestern Recht war. – Und vor dem 23. Mai 1949 war die Verhängung von Todesurteilen „geltendes Recht“. Daß die Abschaffung der Todesstrafe einhellig als „plötzlich und unerwartet auftretendes“ Enthauptungshindernis aufgefaßt wurde, ist lediglich dem mehr als exzessiven Gebrauch der Todesstrafe im „Dritten Reich“ geschuldet; nicht aber der zunehmenden Lern- und Erkenntnisfähigkeit der Juristen. – Für die Vollstreckung des letzten westdeutschen Todesurteils hatte man sogar eine flammneue Guillotine gebaut, die heute im Bonner Haus der Geschichte ihr Dasein fristet: http://www.lha-rlp.de/index.php?id=143
Die Frau, die von diesem letzten Todesurteil betroffen war, hat unheimliches Glück gehabt: „Die Politik“ hatte 1949 verabsäumt, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die der Gerechtigkeit, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in Deutschland herrschte, noch nachträglich zum Durchbruch verhalf. – Gesetz ist nun einmal Gesetz, Urteil ist Urteil! – Das ist das die eherne Verfassung des preußischen „Rechtsstaats“ von Friedrich dem Großen über Adolf Hitler bis hin zu Angela Merkel. – In den USA wäre sie nach juristischem Hick-Hack vielleicht erst nach der Wiedervereinigung doch noch hingerichtet worden… – Daß im Hinblick auf Art. 102 GG keine größere juristische Diskussion entbrannte, ist wohl nur dem exzessiven Gebrauch der Todesstrafe m „Dritten Reich“ geschuldet.
Ausgehend von der sich aus Art. 69 Abs. 3 GG ergebenden Verpflichtung eines Bundespräsidenten, sein Ersuchen auf Fortführung der Amtsgeschäfte an jeden einzelnen Minister zu richten, stellen wir uns als Parallele zur gegebenen Merkel-Junta, Bundeswohlfahrtsausschuß könnte man sie auch nennen, einen Exekutivrat deutscher Scharfrichter vor, der ohne Amtsbefugnisse einstweilen beschließt, wem der Kopf abgeschlagen werden soll. Sollen doch die Richter später zustimmen…
Der Extremfall des bundesdeutschen Scharfrichterrates zeigt, daß in einem Rechtsstaat manche Dinge nicht hingenommen werden können. Insbesondere ein der gesetzgebenden Gewalt nachgeordnetes Verfassungsorgan, das darüber befindet, welche Befugnisse es nach Beendigung seiner „demokratisch legitimierten“ Amtszeit hat. Es ist schon eine besondere Form der verbotenen Eigenmacht, wenn es für das formale „Ersuchen“, die Geschäfte weiterzuführen, keine sachliche Rechtfertigung gibt – sondern lediglich „politisches“ Kalkül.
Wie selbstverständlich saßen anläßlich der Bundestagssitzung vom 18.11.2013 alle Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages brav auf ihren Plätzen, bis auf die Abgeordneten, die nicht nur einen Platz im Parlament, sondern im 17. Deutschen Bundestag auch einen auf der „Regierungsbank“ beanspruchten. Selbstverständlich fand man diese Personen nicht im „Plenum“, sondern auf der kraft Grundgesetzes freigeräumten „Regierungsbank“. Auf der Regierungsbank saßen wie selbstverständlich auch Personen, für die im Plenum aufgrund des Wahlergebnisses vom 22.9.2013 eigentlich kein Platz mehr war. – Die von der „geschäftsführenden Bundesregierung“ gezeigten Verhaltensmuster könnten eventuell von der Verfassung der Republik Lummerland gedeckt sein, dem Grundgesetz entsprechen sie jedenfalls nicht.
Hinzu kommt die Behauptung der „geschäftsführenden Bundesregierung“, das Stellen einer Vertrauensfrage durch einen geschäftsführenden Bundeskanzler könne die Auflösung des Bundestages nicht herbeiführen, weil ein „geschäftsführender Bundeskanzler“ nicht „demokratisch legitimiert“ sei. – Ein „geschäftsführender Bundeskanzler“ ist nicht demokratisch legitimiert, deswegen kann er, ausgestattet mit fast denselben Amtsbefugnissen wie ein „legal“ gewählter Bundeskanzler weitermachen bis zum nächsterreichbaren St. Nimmerleinstag. – Eine Parlamentsauflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG findet nicht statt. Auch eine Auflösung des Bundestages nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 kommt ebenfalls nicht in Betracht:
Art. 63 Abs. 4 regelt den Fall, daß keiner der vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten für das Kanzleramt die „Kanzlermehrheit“ bekommt:
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (Art. 63 Abs 1 GG) – Bislang ist weit und breit kein Kandidat in Sicht, der von einem Bundespräsidenten vorgeschlagen werden könnte, weil bislang keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Die im Bundestag vertretenen Parteien sind sich bislang nicht einig, wen sie – ohne durch das Grundgesetz dazu ermächtigt zu sein, dem Bundespräsidenten als „Kanzlerkandidaten“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zum Vorschlagen vorzuschlagen. – Reichspräsident von Hindenburg hatte es da am 30. Januar 1933 vergleichsweise einfach, weil er allein darüber entscheiden konnte wer Reichskanzler wird.
Art. 63 Abs. 2 GG: Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. – Wenn ein Bundespräsident keinen geeignten Kandidaten sucht, kann er dem Bundestag auch keinen Vorschlag unterbreiten, der eine „Kanzlermehrheit“ hinter sich scharen könnte.
Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (Art. 63 Abs. 3 GG) – Das ist der klassische Fall des „Leerlaufparagraphen“. Erstens wird der Bundestag den Teufel tun, innerhalb von zwei Wochen einen Bewerber zu finden, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen das Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, zweitens ist kaum eine Zusammensetzung des Deutschen Bundestages denkbar, die so kurzfristig einem grundgesetzkonformen Kanzlerkandidaten mit der erforderlichen Mehrheit ihr Verrauen ausspricht.
Art. 63 Abs. 4 GG: Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. – Sollte ein Bundespräsident Herrn Müller-Lüdenscheid oder Erwin Lindemann zum „Kanzlerkandidaten“ küren und die Abgeordneten der „großen Koalition“ unter Protest den Saal verlassen, könnte der Rest-Bundestag mit Mehrheit einen Kanzler, der die „Kanzlermehrheit“ nicht erreicht, ins Amt befördern, sofern der amtierende Bundespräsident von seinem Recht Gebrauch macht, diesen zum Kanzler zu ernennen. – Damit wäre auch in diesem Fall die Auflösung des Bundestages vom Tisch. – Wie durch Zufall zeigt sich hier die Funktion eines Bundespräsidenten, die mit dem immer wieder behaupteten rein „repräsentativen Amt“ eines Bundespräsidenten nichts, aber auch gar nichts gemein hat.
Neuwahlen, so wird man sagen können, wären nur unter Zuhilfenahme weiterer grundgesetzwidriger juristischer Bocksprünge möglich, denn niemand,vor allem nicht die „geschäftsführende Bundesregierung“ kann einen Bundespräsidenten im Zusammenwirken mit dem Bundestag daran hindern, einen grundgesetzkonformen Bundeskanzler zu wählen.
Es versteht sich eigentlich von selbst, daß die „geschäftsführende Bundesregierung“ in ihrem Statement die Ablösung des „geschäftsführenden Bundeskanzlers“ durch ein konstruktives Mißtrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG kategorisch ausschließt. – Ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen einen nicht mehr amtierenden Bundeskanzler muß in die Leere gehen:
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG. ) – Allein der Wortlaut dieser Vorschrift setzt für ein erfolgreiches Mißtrauensvotum einen amtierenden Bundeskanzler voraus, denn der Nachfolger eines Bundeskanzlers kann nur dann gewählt werden, wenn der Bundeskanzler im Amt befindlich ist.
Erneut muß ich an dieser Stelle auf die zweite, ebenfalls unabdingbare Bedingung für ein erfolgreiches Mißtrauensvotum hinweisen: Der Bundestag muß nach der Wahl den Bundespräsidenten ersuchen, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen. – Unterbleibt das Ersuchen, bleibt „der Alte“ im Amt. – Ob es dem „Wähler“ oder der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages passt oder nicht. – Erst wenn das „Ersuchen“ des Bundestages beim Bundespräsidenten eingeht, muß dieser handeln: Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG)
Ziehen wir in Gedanken die „Koalitionsverhandlungen“, die sich an einen negativen Ausgang der bolschewistischen Mitgliederbefragung anschließen kann, bis zum nächsten „planmäßigen“ Wahltermin in die Länge, so haben wir für die kommenden vier Jahre eine „geschäftsführende Regierung“, die sich die Befugnisse einer „demokratisch legitimierten“ Regierung anmaßt und am Ende nicht abgesetzt werden kann. – Und weil die „geschäftsführende Bundesregierung“ auch noch selbst darüber befindet, welche „Amtsbefugnisse“ ihr zukommen soll, riecht das förmlich nach der Anmaßung dessen, was die alten Römer „dictatura legibus scribunis et rei publicae constituendae“ nannten.
Wenn die Fraktionsvorsitzende der „Grünen“, Katrin Göring-Eckardt, meint, die „Bundesregierung“ wolle den Bundestag „kaltstellen“,
http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/435054_morgenmagazin/18220620_-parlament-soll-kaltgestellt-werden-
so ist ihr darin in vollem Umfang scheinbar beizupflichten.
Freilich leisten in diesem Zusammenhang alle Fraktionen des 18. Deutschen Bundestages – auch die der „Grünen“ – Beihilfe zum „Kaltstellen“, denn der 18. Deutsche Bundestag hätte seit der Bundestagswahl vom 22. 9. 2013 gemeinsam mit dem Generalbundesgauckler genügend Zeit gehabt, bis zu seiner konstituierenden Sitzung eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt des Bundeskanzlers passende Persönlichkeit zu finden. – Diese an „Eigenmacht“ grenzende Befugnis des Bundestages eröffnet, wie oben dargelegt, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes:
Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Der Bundestag braucht sich weder von einem „verflossenen“ Bundeskanzler noch von einem pflichtvergessen Bundespräsidenten auf der Nase herumtanzen lassen. Er war und ist, was die „Regierungsbildung“ anbelangt, in vollem Umfang handlungsfähig.
Kein Mensch auf dieser Welt kann einen Bundespräsidenten daran hindern, nach einer Bundestagswahl dem Deutschen Bundestag einen ihm als Kanzlerkandidaten geeignet erscheinenden Bewerber zur Wahl vorzuschlagen.
Gehen wir davon aus, daß er sich im Widerspruch zu Art. 33 Abs 2 GG dazu verführen läßt, den „Spitzenkandidaten“ der Partei, die das beste Wahlergebnis erzielt hatte, zum Kanzlerkandidaten zu küren. – Damit setzt er den Mechanismus in Gang, der sieben Tage nach dem letzen Wahlgang einen neuen Bundeskanzler hervorbringt oder aber zur Auflösung des frischgebackenen Bundestages führt und Neuwahlen erzwingt.
Im konkreten Fall wäre der Generalbundesgauckler gut beraten gewesen, dem 18. Deutschen Bundestag anläßlich der konstituierenden Sitzung vom 21. 10. 2013 Frau Merkel und hilfsweise Herrn Gysi vorzuschlagen. – Eine einfache Mehrheit, also die Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Bundestages hätten dann notfalls ausgereicht, Herrn Gysi den Weg ins Kanzleramt zu ebnen.
Die in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages warten ab, bis externe Gremien der politischen Parteien in Überschreitung ihrer vom Grundgesetz eingeräumten Befugnisse sich darauf einigen, wer am nächst erreichbaren St. Nimmerleinstag im Parlament die „Kanzlermehrheit“ hinter sich scharen soll. – Der 18. Deutsche Bundestag erklärt sich trotz uneingeschränkter Handlungsfähigkeit für handlungsunfähig.
Wenn auch der 18. Deutsche Bundestag von seiner Handlungsfähigkeit keinen Gebrauch macht, unterwirft er sich wie seine Vorgänger der vom Grundgesetz nicht gedeckten Dominanz der Exekutive. Das ist schon im Regelfall nicht hinnehmbar, aber erst recht nicht in der gegebenen Situation, in der sich ein frei gewählter, handlungsfähiger Bundestag vor einer gar nicht mehr im Amt befindlichen „Bundesregierung“ den Kotau macht. Darüber hinaus akzeptieren die „frei gewählten“ Abgeordneten des Deutschen Bundestages daneben – oder vor allem – die unumschränkte Macht der „politischen Parteien“:
Man muß es sich in diesem Zusammenhang auf der Zunge zergehen lassen: Die Unterwürfigkeit der deutschen Bundestagsabgetrockneten geht sogar so weit, daß diese Willens sind, sich gar von den Mitgliedern der SPD auf der Nase herumtanzen zu lassen. Denn die SPD hat den angestrebten Koalitionsvertrag, der für „frei gewählte“ Bundestagsabgeordnete keinerlei Bindungswirkung entfalten kann, unter den Vorbehalt eines „Mitgliedervotums“ gestellt. Sollte das Mitgliedervotum negativ ausfallen, wäre alle Mühe umsonst gewesen.- Bei rund 475.000 SPD-Mitgliedern liegt die Zahl der letztendlich über die Besetzung des Kanzleramts Bestimmenden im Promillebereich der Gesamtbevölkerung. – Das erscheint doch eher wie eine groteske Form des „Stimmzettelfaschismus“ als wie eine auch immer geartete Form der „Graswurzeldemokratie“: Eine absolute Minderheit der Bevölkerung bestimmt, wer bei der überfälligen Kanzlerwahl die „absolute Mehrheit“ erhält. – Oder auch nicht, denn scheitert das „Mitgliedervotum der SPD, geht der bundesrepublikanische Totentanz mit neuen potentiellen Koalitionspartnern erneut los. – Freilich unter der Ägide derselben „geschäftsführenden“ Regierung: Die macht weiter, als hätte die Bundestagswahl vom 22. 09. 203 nie stattgefunden.
Man kann es drehen und wenden, wie man will. Man kann das Grundgesetz von vorn nach hinten oder von hinten nach vorn lesen. – Auch die gegenwärtige „Regierungsbildung“ läßt sich mit den klaren Regeln des Grundgesetzes nicht in Einklang bringen. Und dabei enthält das Grundgesetz keine unverbindlichen Handlungsanweisungen, es ist keine „Gebrauchsanweisung für die Bundesrepublik Deutschland“, vielmehr ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ius strictum: – Verbindliches Recht für all seine Normadressaten. Und diese Normadressaten sind dem Bürger, der auch gern als „Medienkonsument“ bezeichnet wird, unter dem Begriff „Politiker“ geläufig.
Die Weigerung der Normadressaten, die das Grundgesetz im Auge hat, spielt sich vor aller Weltöffentlichkeit ab. – Welcher Amerikaner, welcher Russe oder Aserbaidschni kennt sich in den höchsten Höhen des bundesdeutschen Rechts aus? – Er ist auf die Informationen angewiesen, die ihm die elektronischen oder Printmedien zur Verfügung stellt. – Danach erscheint Frau Merkel immer noch als „echte“ Bundeskanzlerin und Guido Westerwelle als der „Außenminister“, der in Deutschland „was zu sagen“ hat.
Schuld daran ist die „freie Presse“, die schon vor mehr als 23 Jahren ihrer Stellung innerhalb einer Demokratie nicht nachkam und wegen ihrer fortgesetzten Verletzung der Informationspflicht einer funktionierenden Demokratie im Wege steht. – Die kursiv gesetzten Teilen sind meinem Manuskript „Der Bundesadel“ entnommen, (S. 8. ff)
Die Medien sind, das glauben wir fast alle, dazu da, uns zu unterhalten. Auch die Aufmachung der Nachrichtensendungen lassen darauf schließen, daß die Entwicklung immer mehr in Richtung Infotainment geht. Sind Leser und Zuschauer wirklich nur Voyeure, die man ergötzen muß? – Brot und Spiele für das Volk, wie weiland in Rom? -Ein unseliges Bündnis zwischen Medien und Politik.
Aber wird sich diese Entwicklung langfristig fortsetzen können oder ist sie nur eine kurzfristige Spielerei, die mit den bis vor kurzem unbekannten Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zusammenhängt?
Die zweite Alternative wird wohl zutreffen. Das folgt aus der Stellung der Medien, die diese in einer demokratisch verfaßten Gesellschaft langfristig einnehmen müssen, wollen sie zu deren Stabilisierung beitragen.
– Da sich in unserer Republik gegenwärtig die Skandale und Affären geradezu überschlagen, muß ich mich aus Gründen der Aktualität ein wenig kürzer fassen, als es mir lieb ist.-
Die Pressefreiheit nach Art. 5 GG ist eigentlich im falschen Titel des Grundgesetzes niedergelegt. Die Freiheit der Medien ist der richterlichen Unabhängigkeit ebenbürtig. Beide Institutionen dienen der sozialen Kontrolle. Die Medien spielen dabei eine ganz besondere Rolle: sie sind die Augen und Ohren des „Souveräns“; mit diesen „Sinnesorganen“ beobachtet und belauscht der Souverän die, denen er Führungsaufgaben anvertraut hat, und auch die, die in seinem Namen die formale soziale Kontrolle ausüben, nämlich die Justiz. Und das ist sein gutes Recht. Die Presse hat in Ausübung dieser Funktion „Bericht“ zu erstatten. Die Pressefreiheit ist demnach ureigenste Angelegenheit des Volkes, das – und es kann nicht oft genug wiederholt werden – der Souverän ist.
– Ich habe soeben die Pressefreiheit auf eine Stufe mit der richterlichen Unabhängigkeit gestellt. Ich bin mir dessen bewußt, daß dieser Satz mißverstanden werden kann. Um jeglicher Fehlinterpretation vorzubeugen, muß ich unterstreichen, daß es Aufgabe der Medien ist zu berichten, nicht aber zu richten. Das wiederum ist das alleinige Recht des Souveräns, nämlich des Volkes.-
Meine durchaus kühne und schon fast staatsgefährdende Behauptung über die Stellung der Presse in einer Großsozietät provoziert natürlich zunächst ein gewisses Kopfschütteln. Die philosophischen Grundlagen unseres Grundgesetzes und aller anderen Verfassungen westlicher Demokratien gehen auf John Locke ( Volkssouveränität) und Montesquieu (Gewaltenteilung) zurück. Presse- und Informationsfreiheit werden weder von dem einen noch von dem anderen gewürdigt, also können sie die behauptete Stellung in Verfassungssystem einer Demokratie doch wohl nicht haben.
Der Gedanke ist naheliegend, aber falsch. Medien und Pressefreiheit waren für diese beiden Philosophen noch Dinge, unter denen sie sich ebensowenig vorstellen konnten wie unter den Begriffen Telefon oder Fernsehen. Es gab sie in ihrer Vorstellungswelt einfach nicht. Zeitungen gibt es seit etwa Mitte des 17. Jahrhunderts; dennoch wurde der Presse an sich damals gerade die Nabelschnur durchtrennt. Mit anderen Worten: die Presse als Inbegriff eines Informationssystems entwickelte sich erst zu einem Zeitpunkt, als Locke und Montesquieu längst das Zeitliche gesegnet hatten. Für Presse- und Informationsfreiheit gab es in ihrer Systematik daher natürlich keinen Platz.
Die Gefahr, die sich für die Mächtigen allein aus der Existenz der Presse ergab, wurde von diesen indes rasch erkannt und mit der Einführung der Zensur vorerst gebannt.
Nicht allein das. Noch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann die Obrigkeit damit, eigene Presseerzeugnisse zu schaffen. – Merkwürdigerweise wiederholte sich dieser Vorgang mehr als 250 Jahre später auf Rügen:
Der „Stadtanzeiger Bergen“ war bei den gewählten Vertretern der Stadt in Ungnade gefallen, weil er sich kritisch über deren Tätigkeit geäußert hatte. Im Dezember 1993 schlug die Geburtsstunde des „Stadtboten Bergen“, dessen Herausgeber der jeweilige Bürgermeister der Stadt Bergen ist und der aus Steuermitteln finanziert wird…
Seit 1990 liegt zwar auch Rügen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das in Art. 5 die Pressefreiheit garantiert. Das Vorgehen der Stadt Bergen gegen ein Presseorgan störte aber niemanden, nicht einmal die Presse selbst. Der „Stadtanzeiger Bergen“ war ja schließlich nur ein „Käseblättchen“.
Solange Auflagenhöhe und Einschaltquoten stimmen, ist es ja auch Wurst, was im Lande vor sich geht. – Da läßt es sich gut leben mit einer A 13- Einstellung.
Das bunte Treiben und das große Geldausgeben in den neuen Bundesländern fand zwar unter den Augen der Medien statt, bei diesen aber keine weitere Beachtung.
Da wurde 1992 mal berichtet, der Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Stadt Potsdam wäre in die Wüste geschickt worden, weil er einen „allzu wissenschaftlichen Arbeitsstil“ an den Tag gelegt und sich über „geparkte“ Gelder aufgeregt hätte. – Der, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, die Ausgabe von Steuergeldern auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wird gefeuert, weil er seine Pflicht erfüllt. Auch für den Dümmsten ergibt sich daraus der Verdacht, daß es da etwas zu verbergen und zu vertuschen gilt. Für deutsche Medien aber offensichtlich nicht. Die Sachverhalte, die sich dahinter verbergen, sind zu kompliziert, als daß sich daraus eine griffige Headline machen ließe. Also ignoriert man die Tatsachen und beruhigt sich damit, daß die handelnden Personen demokratisch legitimiert seien.
Dabei ist aus den genannten Gründen jede Form von „Hofberichterstattung“ einer freien Presse zumindest unwürdig. Die Medien hätten auch die Pflicht, sich gegen Einflußnahme durch die Politik zur Wehr zur setzen, und zwar heftig. Erst recht darf die Presse nicht schweigen, wenn sich Fehlentwicklungen und Mißstände so sehr häufen, daß jedes einzelne Ereignis eigentlich schon keine Nachricht mehr wert zu sein scheint.
Ich folgere daraus, daß die Medien zumindest seit 1989 ihrer Berichtspflicht nur ungenügend nachgekommen sind und daß für einen Großteil des Schadens nicht allein die vielgescholtene Fa. Kohl, Waigel & Co verantwortlich ist; sondern die bei Presse, Funk und Fernsehen beschäftigten Schlafmützen, die dem Fluß der Steuergelder nicht von der Quelle bis zur Mündung gefolgt sind. Soweit zum Thema Pressefreiheit.
(Fast sieben Jahre, nachdem ich diese Zeilen niedergeschrieben hatte, fiel mir Ernst Moritz Arndts „Verfassung und Preßfreiheit“ in die Finger. – Wie dieser „größte Sohn Rügens“ über die Pressefreiheit dachte, kann man – auszugsweise – hier nachlesen; er forderte bereits vor 200 Jahren unbeschränkteste Preßfreheit.)
Die Staatsphilosophien von Locke und Montesquieu hatte ich bereits erwähnt. Beide Autoren waren Europäer und Zeitgenossen absolutistischer Herrscher. Ihre Gedanken laufen den damaligen Machtverhältnissen genau entgegen. Ihre Ideen vertragen sich nicht mit dem gesellschaftlichen Umfeld, das sie geprägt haben müßte. Ist es daher Zufall, daß der Absolutismus als illegitime Kinder die Ideen gebar, die den gegenwärtigen Vorstellungen von Demokratie zugrunde liegen? – Ich behaupte, das war kein Zufall:
Unsere jagenden und sammelnden Vorfahren lebten in Horden von etwa 25 bis 50 Individuen. Auf diese Gemeinschaftsgröße sind alle sozialen Bedürfnisse abgestimmt. Wir haben zwar alle gelernt, die Familie sei die Keimzelle des Staates. Tatsächlich aber stand am Anfang eines jeden Staatsgebildes die Horde.
Aus diesem Grunde erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß all das, was wir im Alltagsleben Menschenrechte nennen, gemeinschaftsbezogenen emotionalen Grundbedürfnissen des Menschen entspringt. Wenn das so ist, dann nimmt es nicht wunder, daß Absolutismus und die Ideen Lockes und Montesquieus annähernd gleichzeitig auftraten. Damit erweist sich auch die Vorstellung, daß der Staat dem Volk gehört, als Ausprägung der genannten Grundbedürfnisse. Mit der Gewaltenteilung verhält es sich ebenso. Damit sind Justiz und Presse als Gewalt der sozialen Kontrolle ursprüngliche Rechte des Volkes, die keine weiteren Begründung oder Rechtfertigung brauchen. Das Grundgesetz ist von seinem Wortlaut her eigentlich verkehrt herum aufgebaut. Aber das ist gegenwärtig nicht so wichtig:
Jedenfalls erkennt unser Grundgesetz die Prinzipien der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung an. Daß die Stellung der Presse- und Informationsfreiheit falsch eingeordnet ist, sagte ich bereits. Die Versuche von Politikern, ihren Einfluß auch gegenüber den Medien geltend zu machen oder sich durch eine verschärfte Pressegesetzgebung unbequemer Berichterstattung zu entziehen, gibt Anlaß, einfach mal näher zu beleuchten, was im Lande wirklich los ist:
Meine Beobachtungen begannen zum Jahreswechsel 1999/2000, just zu der Zeit, als Deutschland von der sogenannten Parteispendenaffäre erschüttert worden war. – Sie erden sehen, daß sich bezüglich der Einstellung unserer Politiker zum „verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt“, nämlich dem Grundgesetz, seit jenen Tagen nichts, aber auch gar nichts geändert hat:
Unterzieht man die politische Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland einer näheren Prüfung, offenbaren sich rasch drei Verwerfungen, die zeigen, daß das gegenwärtige politische System, das auch als Verfassungswirklichkeit bezeichnet wird, von den Vorstellungen des Verfassungsgebers erheblich abweicht:
Nach Art. 21 des Grundgesetzes sollen die Parteien an der Willensbildung des Volkes mitwirken. Die Art und Weise, in der die politischen Parteien diesen Verfassungsauftrag erfüllen, läßt die erste Verwerfung sichtbar werden:
Tatsächlich versuchen die Parteien, die über eine parlamentarische Mehrheit verfügen, dem Volk, also dem Souverän, ihre Vorstellungen rücksichtslos aufzuzwingen. Der Streit um den sogenannten „Ausstieg aus der Kernenergie“ macht dies überdeutlich. Ein Bruchteil der Bevölkerung hat qua Stimmzettel bei den Wahlen die Position der „Grünen“ befürwortet. Die Äußerungen des Bundesumweltministers in dieser Debatte lassen indes darauf schließen, dieser sei dazu ausersehen, der Stromerzeugung durch Kernenergie den Garaus zu machen. Trittin ist nicht der einzige, der sein Amt mit dem des lieben Gottes verwechselt, aber er ist ein gutes, weil markantes Beispiel.
Ihre Befugnis zu einem derartigen Vorgehen leiten Parlamentarier und Regierungen aus dem sogenannten Wählerauftrag ab. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soll es rechtfertigen, die parteipolitischen Vorstellungen per Gesetz allgemeinverbindlich durchzusetzen. Diese Auffassung, die letztlich in allen Parteien herrschend ist, ist grundfalsch. Denn auch eine bei Wahlen erzielte absolute Mehrheit repräsentiert tatsächlich nur eine Minderheit der Gesamtbevölkerung. Erstens ist die gesamte Jugend von der Mitentscheidung über die eigene Zukunft ausgeschlossen. Und zweitens beträgt die Wahlbeteiligung nie 100%. Auch eine absolute Parlamentsmehrheit ist zwangsläufig ein Minderheitsvotum. Der „Wählerauftrag“ ist eine Fiktion. Tatsache ist, daß Parlamentarier und Regierung für die Mehrheit des Volkes gewissermaßen als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ agieren müssen. Das aber tun sie zweifellos nicht.
Wie sehr unsere Politiker den „Wählerauftrag“ mißverstehen, zeigt sich auch an ihrem Verständnis für die Aufgaben des Bundesrates. – Knackpunkt Numero Zwei. – Nach Art. 50 GG wirken über den Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Der Bundesrat ist damit zwar ein Bundesorgan, aber in erster Linie das Gremium, in dem die Interessen der Bundesländer gegenüber dem Bund vertreten und gewahrt werden sollen. Vereinfacht gesagt, stellen die Mitglieder des Bundesrates die Anwälte der Länder gegenüber dem Bund dar.
Bereits seit geraumer Zeit stehen aber bei den Beratungen im Bundesrat parteipolitische Interessen und Auseinandersetzungen im Vordergrund. Das geht so weit, daß die Medien (sic!) davon reden, die gegenwärtige Bundesregierung verfüge nicht nur über eine Mehrheit im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der offene Verfassungsbruch, nämlich das Umfunktionieren der Länderkammer in ein Instrument der Parteipolitik, bleibt nicht nur unbeanstandet, sondern wird von Presse, Funk und Fernsehen als Normalität vermarktet.
Die Stellung der „freien Presse“ hat sich freilich im Verlauf der vergangenen 14 Jahre verändert. – Sie hat sich mit zunehmender Geschwindigkeit dem Propagandaapparat des Joseph Goebbels angenähert. – Anders ist es nicht zu erklären, daß aus dem Amt geschiedene Bundesdiener (minister), einschließlich der Bundesschreibkraft (cancellarius), nach wie vor mit ihrer früheren Amtsbezeichnung etikettiert und so behandelt werden, als wären sie immer noch Amtsinhaber.
Wenn man es mit dem Grundgesetz nicht so genau nimmt, bleiben manche Dinge leicht übersehen. Sowohl Politik als auch die „freie Presse“ haben nicht mitbekommen, daß nach Art. 123 Abs. 1 GG Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. – In diesem Zusammenhang ist der Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestags gemeint, wie sich aus der Stellung der Vorschrift in den „Übergangs- und Schlußvorschriften des Grundgesetzes ergibt.
Zu den vom genannten Grundgesetzartikel gemeinten Vorschriften gehören die Paragraphen 132 und 132a des Strafgesetzbuches:
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
-
inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (…)
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, daß § 132 StGB die „staatliche Organisation und die Staatsgewalt vor unbefugter Ausübung eines öffentlichen Amtes“ schützt, (Dreher-Tröndle, Strafgesetzbuch, 45. A. München 1991, § 132 Rn 1) und § 132a den Schutz der Allgemeinheit vor dem „Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch falscher Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.“ (Dreher-Tröndle, aaO, § 132a , Rn 3)
Und gegenwärtig erleben wir es auf allen Kanälen live, zur besten Sendezeit und ohne Werbeunterbrechung, wie die künftigen Großkoalitionäre die zukünftigen Ministerposten untereinander aufteilen wie die römischen Soldaten den Mantel Jesu.
Davon darf kein Staatsanwalt jemals Wind bekommen. Er könnte den Anfangsverdacht schöpfen, daß zumindest die „Führer“ der an den Koalitionsverhandlungen beteiligten Parteien mit der „Ministerkür“ Handlungen vorgenommen haben, vornehmen und, was die noch zu benennden SPD-“Minister“ anbelangt, vornehmen werden, eine strafbare Amtsanmaßung darstellt:
Nach dem in Artikel 64 Abs. 1 GG verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Dem Bundeskanzler allein kommt, was die Zusammensetzung der Bundesregierung angeht, die alleinige Personalhoheit zu. – Selbstverständlich hat er dabei Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden; aus der Natur der Sache und dem Rechtsstaatgebot folgt, daß dem Bundespräsidenten vor der begehrten Ernennung eine Prüfungspflicht trifft, ob der Bundeskanzler seine Personalauswahl auch grundgesetzkonform vorgenommen hat.
All das, wir werden es in Kürze sehen, wird nicht geschehen. Vielmehr wird sich die „geschäftsführende Bundeskanzlerin“ als ihre virtuelle Zwillingsschwester die „Amtsgeschäfte“, deren Inhalt sie selbst bestimmt hat, an sich selbst „übergeben“.
Damit ist nicht nur das einstweilige Ende dieses Beitrags, sondern auch
das endgültige Ende einer Republik, die nie entstanden ist,
erreicht.
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