In Sachen CDU & Co ./. Pressefreiheit

Mai 4, 2016

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Vervolkskammerung des Bundestages

Dezember 17, 2013

Am 17.12.2013 wird die Vervolkskammerung des Deutschen Bundestages vollendet. Die Wahl der seit dem 22.10.2013, 11..00 Uhr aus dem Amt geflogenen, aber als „Bundeskanzlerin“ weiterhin werktätigen Angela Merkel wird der erste Akt sein, den die neue Bundesvolkskammer unter der falschen Flagge des „Bundestages“ volziehen wird. Alle Abgetrockneten der reorganisierten Blockparteien CDU, CSU und SPD werden stehen „wie ein Mann/eine Frau“ und – um mit Schiller zu sprechen – sich vor „manchem hohlen Schädel“ bücken. – Selbst Gregor Gysi wird es sich nicht nehmen lassen, der „lupenreinen Demokratin“ zu ihrem Wahlsieg bei der Kanzlerin-Wahl zu gratulieren. – Wetten, daß?

https://advocatusdeorum.wordpress.com/?s=damhirsch

https://advocatusdeorum.wordpress.com/?s=Ge%C3%9Flerhut

Wenn ich der Berichterstattung des Senders n 24 blind vertrauen darf, dann steht nach einer Billigung der „GroKo“ durch die SPD-Parteibasis der – Zitat – „Vereidigung der alten und neuen Bundeskanzlerin“ am kommenden Dienstag nichts mehr im Wege. – Aber war da nicht noch was? – Rückblende 1933: – Da wurde ohne Aussprache ein gewisser Adolf Hitler vom Reichspräsidenten Hindenburg auf Drängen der „maßgeblichen“ Parteien zum Reichskanzler ernannt. – Wenn also die SPD-Parteibasis darauf drängt, kann der Generalbundesgauckler die Rügenwalder Teewurst erneut zur nicht amtierenden Bundeskanzlerin küren. – Aber da war doch immer noch was! – Ach, ja, da ist noch der 18. Deutsche Bundestag. Nach Artikel 33 des Grundgesetzes muß er in einer der vielen Berliner Prunksitzungen auf die Frage „Wommer se ranlasse?“ – antworten wie das Publikum im Berliner Sportpalast auf die berühmteste aller vom Reichsminister Goebbels jemals gestellter Fragen.

„Wollt ihr sie totaler und radikaler…“ Treu und brav, als unabhängige Abgetrocknete werden die MdB‘, soweit sie von CDU, CSU und SPD in den Plenarsaal geschickt worden waren, aufstehen und alten wie neuen Führerin des demokratischsten aller Deutschlands mit frenetischem Jubel huldigen. – „Nun Volk schlaf ein und zahlt die Zeche!“

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Jeden Demokraten muß es mit Schrecken und Abscheu erfüllen – vor allem aber, und zwar von Rechts wegen, jeden der „frei gewählten“, an „Aufträge und Weisungen nicht gebundenen“ Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages.- Aus den nachfolgend zitierten Publikationen ergibt sich mehr als eindeutig, welchen Stellenwert der Deutsche Bundestag in den Augen unseres koscheren Spanferkels und ihres öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlich organisierten Propagandaapparats hat. – Reichsminister Goebbels würde vor Neid zu Tode erbleichen; – nicht nur das, wegen der „Selbstgleichschaltung“ der elektronischen wie der Printmedien müßte er heute sogar um sein Amt fürchten.

http://www.bundeskanzlerin.de/Webs/BKin/DE/Kanzleramt/WahlDerBundeskanzlerin/wahl_der_bundeskanzlerin_node.html

http://www.huffingtonpost.de/2013/12/16/kanzlerwahl-merkel-amtseid-bundestagswahl_n_4452962.html?utm_hp_ref=politik

http://www.lvz-online.de/nachrichten/aktuell_themen/bundestagswahl-2013/cdu/neue-bundesregierung-steht-vereidigung-am-dienstag–ministerien-neu-geordnet/r-cdu-a-219236.html

http://www.lvz-online.de/nachrichten/aktuell_themen/bundestagswahl-2013/cdu/neue-bundesregierung-steht-vereidigung-am-dienstag–ministerien-neu-geordnet/r-cdu-a-219236.html

Angesichts dessen müßte man eigentlich alle Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages auffordern, der beabsichtigten Prunksitzung der Berliner Pappnasen am 17.12.2013 fernzubleiben und der Neuauflage der Hermann-Göring-Mütze den allfälligen Gruß zu verweigern.

Aber treu und brav werden die vom Steuerzahler mit nicht geringen Beträgen subventionierten Paladine im Plenarsaal des Reichtstags (!) der bereits von außerparlamentarischen Kräften beschlossenen „Ernennung“ Merkels ohne eigenes Nachdenken und willenlos „zustimmen“. – Wenn man keine Wahl hat, nenntman das „Kanzlerwahl“.

Gute Nacht, Deutschand! – In Anlehnung an einähnlich lautendes Lied von Reinhard Mey müßte ich sagen“ „Was ich noch zu sagen hätte, dauert eine Zigarette un ein letztes Glas im Stehen“. – Das geht aber nicht, weil das Rauchverbot in deutschen Kneipen die politische Diskussion der Bürger untereinander weitestgehend verhindert. – Man muß sich nur die Veranstaltungen Hitlers im Bürgerbräukeller vorstellen, hätte es seinerzeit ein Rauchverbot gegeben. – Da wär doch kein Mensch hingegangen!


Angela Merkel und Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes

Dezember 10, 2013

http://www.bundeskanzlerin.de/Webs/BKin/DE/Startseite/startseite_node.html

Angela Merkel – Diese Frau ist wie ihre „Amtsvorgänger” nichts anderes als ein wandelnder „Geßlerhut”.

„Bundeskanzlerin” ist diese Frau jedenfalls nicht.

Um in der Bundesrepublik Deutschland „Bundeskanzler” oder  „-kanzlerin“ zu werden, muß man sich dem Verfahren stellen, das Art. 33 des Grundgesetzes vorschreibt:

Nach Str. 33 Absatz 1 haben alle Deutschen in allen Ländern die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Art. 33 Absatz 2 schreibt vor, daß jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Art. 33 GG schränkt den Begriff des „öffentlichen Amts” in keinster Weise ein, also gilt er auch für die „höchsten” Ämter im „Staate”..

Es gibt auch sonst keine verfassungsrechtlichen Einschränkungen von diesem Grundsatz. Vor allem findet die sogenannte „demokratische Tradition”, daß man sich um die „höchsten Staatsämter” nicht bewirbt, sondern sich „nominieren läßt”, keine Stütze im Grundgesetz.

Und das mit gutem Grund. Hitler kam „an die Macht”, eben weil „man sich nicht um die höchsten Staatsämter bewirbt, sondern nominieren läßt”.

Diesem Procedere wollte das Grundgesetz, das den Willen des „Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt“ verkörpert, ein für allemal den Riegel vorschieben.

Art. 33 Abs. 2 GG bildet das „politische Grundrecht” aller Deutschen, jedes öffentliche Amt anzustreben. Die Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung haben unmittelbaren Verfassungsrang. – Daneben gibt es nichts. Keine „demokratische Tradition“, kein Gewohnheitsrecht der Parteien, erst recht keine „herrschende Meinung in der Kommentarliteratur“ ist berechtigt, diese Kriterien in irgendeiner Weise aufzuweichen oder gar auszuhebeln.

Sichergestellt wird dieses „politische Grundrecht“ aller Deutschen durch die öffentliche Stellenausschreibung, auf die sich jedermann bewerben kann.

Der „Ausschreibungszwang” wurde indes bereits vom 1. Deutschen Bundestag im Jahre 1949 elegant ausgehebelt, und zwar mit dem ebenso falschen wie schlagkräftigen Slogan: „Man bewirbt sich nicht um die höchsten Staatsämter, man läßt sich nominieren”

Die „Presse” hat das unreflektiert geschluckt und bis heute als Propaganda verbreitet.

Aber „wahr” wird diese Lüge auch nach 18 Wahlperioden nicht. – „Schneewittchen und die sieben Zwerge” bleibt auch heute noch ein Märchen, obwohl es seit weiß wie vielen Generationen erzählt wird. – Und Merkel, die entgegen den oben erwähnten Auswahlkriterien ohne Ausschreibung auf den Schild der „BRD“ gehoben worden war, wurde nicht in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 GG vom Bundestag gewählt, demzufolge war ihre Wahl ungültig. Sie ist also de jure nie Bundeskanzlerin geworden.

Aber selbst wenn man großzügigerweise ihre Wahl anerkennen wollte, spätestens seit dem 22. 10. 2013 11.00 Uhr ist sie „draußen“. – Kraft Art. 69 Abs. 2 GG vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt höchstpersönlich aus dem Amt geworfen.

Dessen ungeachtet mimt sie immer noch die „allmächtige“ Amtsinhaberin und reist auf Kosten des Steuerzahlers in der Weltgeschichte (räumlich wie zeitlich!) herum.

Auch der „Kanzler“ ist ein Diener, wie die anderen Minister auch. Bei denen ist schließlich die lateinische Bezeichnung für „Lakai“ bis zum heutigen Tage beibehalten worden.

Selbstverständlich hatte der „cancellarius“ (Schreiber) eine Sonderstellung bei früheren Kaisesrn und Königen inne. – Viele von ihnen waren Analphabeten. Deswegen hatte der cancellarius eine besondere Stellung inne Kein Herrscher konnte es riskieren, das eigene Todesurteil oder die eingene Abdankung zu unterzeichnen.

Dieses besondere Vertrauensverhältnis fällt in der Beziehung des demokratischen Souveräns zum Kanzler weg. – Daß wir in Deutschland als „Regierungschef“ keinen „Ersten Minister“ als Gleichen unter Gleichen in der Lakaienspielschar haben, ist ohnehin lediglich der Entwicklungsgeschichte innerhalb der deutschen „Kleinstaatereiii“ geschuldet. Auch der Bundeskanzler ist und bleibt ein Diener.

Wenn sich also eine Angela Merkel in aller Öffentlichkeit als machtbewußte Herrscherin aller Deutschen und Gebieterin des Deutschen Bundestages darstelt, dürften Zweifel an ihrer Eignung für das von ihr zukünftig angestrebte Amt angebracht sein. – Wer sich schon im Vorfeld öffentlich als geradezu herrschsüchtig selbst inszeniert, dürfe als treuer Diener des Volkes offensichtlich nicht empfehlen. Kann die „Kanzlerin“? – Ist sie dazu befähigt, die einem Bundeskanzler abverlangte Leistung zu erbringen?

Welche Leistung erwartet der Souverän von einem Bundeskanzler? – Das Grundgesetz gibt als der verkörperte Wille des Volks als Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt umfassend Auskunft:

Gemß Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 GG haben der Bundeskanzler und die Bundesminister zu schwören, daß sie ihre Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. – So wahr ihnen Gott helfe!

Bisher hat Gott allenfalls dem ollen Adenauer und dem „Vater“ der sozialen Marktwirtschaft, Ludwig Erhard, geholfen. – Alle „Kanzler“ die danach kamen, saßen im gottverlassenen Bonner Nest, sie waren nicht nur von Gott, sondern selbst von allen guten Geistern verlassen.

Nach Erhardt hat der „Nutzen“ (der wirtschaftliche Vorteil) des deutschen Volkes kontinuierlich gelitten, der „Schaden“, für das deutsche Volk in atemberaubender Weise zugenommen. – jeder Euro, der im „Staatssäckel“ verschwindet, ist ein Schaden für das deutsche Volk, weil der „Staatshaushalt“ nebst „Steuern“ ein Relikt des Absolutismus ist.

Die Einstellung einer Angela Merkel gegenüber dem Grundgesetz und den Gesetzen des Bundes offenbart sich schon in ihrem gegenwärtigen Gehabe als „geschäftsführende Bundeskanzlerin“,das in greifbarer Nähe zu den §§ 132, 132a des Strafgesetzbuches (Amtsanmaßung, Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen).

Wer „Machtworte“ spricht, verletzt, das ist wohl klar, seine Pflichten als Diener. Und wer „Schutzschirme“ über Banken aufspannt, die Existenz von „Tafeln“ für Arme schulterzuckend hinnimmt, läßt nicht einmal Ansätze erkennen, die ihm/ihr obliegenden Pflichten (dem Wohl des Deutschen Volkes zu dienen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden sowie das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen) gewissenhaft erfüllen zu wollen. – Vom Üben der Gerechtigkeit gegenüber jedermann ganz zu schweigen.

Artikel 33 Abs. 2 GG dürfte einer zukünftige Kanzlerschaft einer Frau Angela Merkel von Grundgesetzes wegen massiv im Wege stehen.


Deutschlands Sonderweg in den Neo-Bolschewismus

November 29, 2013

Deutschlands Sonderweg in den Neo-Bolschewismus

von Gerhard Altenhoff

Berlin, Hauptstadt der „BRD“, 27.11.2013. Das Bundesdeutsche Affentheater hat seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht:

Eine Frau mimt die Kanzlerin, die sie kraft Grundgesetzes nicht mehr sein kann, und die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen auch zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der „BRD“ jemals geworden war. http://www.tagesschau.de/inland/merkel-interview106.html

Aber sie ist, will man der Propaganda der öffentlich-rechtlichen Medien Glauben schenken, ein „politisches Schwergewicht“, deren Gravitationswirkung selbst die „Zehn Gebote“ unter Wasser zieht.

Ihr Gegengewicht von der SPD, der Bundeserzengel Gabriel, erklärt sich zum heimlichen Sieger der Bundestagswahl:

„Der Koalitionsvertrag zeigt eindeutig die Handschrift der SPD! – Wir haben doch noch die Bundestagswahl gewonnen! – Zicke-Zacke-Hühnerkacke! Bäh!“

Und dann war da noch der Seehofer, Horst. Auch er hat die Koalitionsverhandlungen entscheidend bestimmt. Das, was ihm gegenüber Gabriel an Masse gefehlt hat, hat er während der Koalitionsverhandlungen sich an Energie zugeführt: „Bier und Hax’nfleisch, tra, la, la, la! – Bier und Hax’nfleisch, tra, la, la, la la, la! – Wegen der von Albert Einstein postulierten Gleichwertigkeit von Masse und Energie ist Seehofer dem Gabriel mindestens ebenbürtig bzw. gleichgewichtig, zumal ihm seine Parteigenossin Ilse Aigner dank ihrer vorzeitigen Entlassung in sein ungesundes Freßverhalten nicht mehr hineinreden konnte.

Völlig losgelöst vom Ergbnis der letzten Bundestagswahl, in der sich die Mehrheit des „Wahlvolkes“ gegen eine erneute „Kanzlerschaft“ einer Angela Merkel ausgesprochen hat (rund 60% der abgegebenen gültigen Stimmen!) präsentiert sich großkoalitionäre Triumvirat als frischgebackene „Mehrheit“.

http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/bundestagswahl/id_66710268/grosse-koalition-vorlaeufig-merkel-gabriel-und-seehofer-unterschreiben.html

In der politischen Rechenweise, die von den allgemeinen Rechenvorschriften erheblich abweicht, lautet die Rechnung eben: dreimal Minderheit ist gleich einmal Mehrheit. – Den Begriff „Mehrheit“ beanspruchte nach der Oktoberrevolution auch die KPdSU Lenins für sich: Bolschewiki. – Ursprung des deutschen Lehnworts „Bolschewismus“.

Die Art und Weise, wie die Akteure über die politische Bühne rotieren, erinnert schon fast an eine Adaption des Hauptmanns von Köpenick durch das Bolschoi-Ballett.

Man könnte und müßte über die gegenwärtige Berliner Provinzposse, die Carl Zuckmayer nicht besser hätte in Szene setzen können, herzhaft lachen, ginge sie nicht mit den gravierendsten Verstößen gegen zwingende Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einher.

Am 22.10.2011 um 11.00 Uhr trat der 18. Deutsche Bundestag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen:

http://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2013/pm_131010.html

Am 22. 10. 2013 um 17.00 überreichte der Bundesobergauckler dem „Bundeskabinett“ die Entlassungsurkunden: http://www.phoenix.de/content/764771

Legt man Artikel 69 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, endigt das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. – Einen Bundeskanzler, dessen Amt „erledigt“ ist, kann man wohl kaum noch entlassen. – Ebensowenig Bundesminister, deren Ende kraft Gesetzes gekommen ist

Man muß sich angesichts dessen in der Mundart des „Bonner Grundgesetzes“ tatsächlich auf die typisch rheinische Art ernsthaft fragen:

Wat soll dann dä Quatsch?

Die Spielregeln für die Beendigung der Ämter von Bundeskanzler und Bundesministern liegen nach dem Grundgesetz klar auf der Hand. – Davon abweichende „politische“ Vereinbarungen zu treffen, sieht das Grundgesetz nicht vor. – Das Grundgesetz ist „ius strictum“, zwingendes Recht, denn es ist der verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt. – Der aber ist, wie sich unschwer aus der Präambel des Grundgesetzes i.V.m. Art. 146 GG ergibt, das Volk:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung (…) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Man kann es nicht dick genug unterstreichen und hervorheben:

…kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt…

Art. 146 GG regelt den zeitlichen Geltungsbereich, die Geltungsdauer des Grundgesetzes:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Gemäß Art. 69 Absatz 2 GG endete – sofern vorhanden – also das Amt der Bundeskanzlerin und der Bundesminister mit dem Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages kraft Gesetzes.

Für eine diesem „Staatsakt“ folgende formale Entlassung durch den Bundespräsidenten ist kein Raum..- Das Grundgesetz hat hier eine Regelung getroffen, die dem Beamtenrecht nicht unähnlich ist. Wer als Beamter in den Vorbereitungsdienst übernommen wir, wird zwar „ernannt“, nicht aber formal entlassen, denn sein Dienstverhältnis endet kraft Gesetzes mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschlußprüfung oder mit dem endgültigen Nichtbestehen derselben. – Eine formale Entlassung durch Überreichung einer Entlassungsurkunde findet nicht statt.

Die feierliche „Entlassung“ der „Bundesregierung“ durch den Generalbundesgauckler war und ist ohne jede rechtliche Wirkung. Sie erfolgte nach dem Zusammentritt des 18. deutschen Bundestages, zu einem Zeitpunkt also, als sich das Amt des „Bundeskanzlers“ und der Bundesminister kraft Grundgesetzes seit sechs Stunden bereits „erledigt“ hatten. – Ich bitte um Entschuldigung für diese Wiederholung, aber sie scheint mir erforderlich, aber klare Regeln können nicht oft genug wiederhlt werden, wenn ein übermächtiger Propagandaapparat deren Existenz immer und immer wieder leugnet.

Leider muß ich hier in der Argumentation weit ausholen, sehr weit. Der zur Beschreibung des Szenarios notwendige exzessive Gebrauch des Konjunktivs offenbart allerdings den gelebten Surrealismus der bundesdeutschen Verfassungswirklichkeit:

Das Überreichen der Entlassungsurkunden nach der Beendigung des Amtes kraft Gesetzes kann diesem -überflüssigen – „Staatsakt“ jedoch seinen Erklärungswert nicht nehmen: „Ene, mene Maus! – und du bist ‚raus!“

Wenden wir uns Art. 69 Abs. 3 GG zu, der die Degradierung zwingender Vorgaben des Grundgesetzes zum Spielball der „Politiker“ unterstreicht:

Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Wenn der Bundespräsident ein „Bundeskabinett“ entläßt, und dabei dem „Bundeskanzler“ als erstem die Entlassungsurkunde in die Hand drückt, gibt es keinen Bundeskanzler mehr, der einen Bundesminister ersuchen könnte, die Geschäfte bis zur Ernennung von dessen Nachfolger weiterzuführen, weil mit der „körperlichen Hinwegnahme“ der Entlassungsurkunde durch den Entlassenen das Amt unwiderruflich endet. – So haben wir es in den Medien auch immer wieder erlebt: Da stehen neben der Person, die den Bundespräsidenten mimt, in der Regel zwei Personen: der eine erhält seine Entlassungsurkunde, der andere wird wenige Minuten später zum Minister ernannt.

Das „Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten“ in Art. 69 Abs. 3 GG macht nur Sinn im Zusammenhang mit den Art. 67 und 69 Abs. 2 GG, und auch hier nur mit der Variante „andere Erledigung des Amtes“. – Bei einem konstruktiven Mißtrauensvotum steht der neue Bundeskanzler zunächst einmal allen auf weiter Flur, er hat kaum Zeit, sich aus dem Kreis der möglichen Bewerber einen geeigneten Ministerkandidaten herauszusuchen. – Bei „jeder anderen Erledigung des Amtes“, also durch den Sensenmann, ist kein Bundeskanzler mehr da, der die Minister ersuchen könnte, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.

Alle genannten Vorschriften des Grundgesetzes sind nicht dazu gedacht, die „Amtszeit“ eines nicht existierenden „Bundeskabinetts“ bis zu Abschluß von Koalitionsverhandlungen, die erkennbar und offensichtlich außerparlamentarisch stattfinden, zu verlängern. Sie sind „Notstandsartikel“ – ausschließlich für den Fall geschaffen, daß es zu Ausfällen bei den Spitzenbediensteten der vollziehenden Gewalt kommt. – Anders läßt sich der im Grundgesetz kondensierte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt nicht interpretieren. – Es sei denn, man will der rechtsstaatswidrigen Willkür der Politiker die Bahn bomben.

Man muß sich an dieser Stelle die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes vor Augen führen, das als „Staatsführung“ eine nicht endend wollende Riege alter Männer vor Augen hatte: Heuss, Adenauer, Erhard etc, etc hatten 1949 nicht mehr unbedingt die längste Lebenserwartung. – Ihre Zählebigkeit hat dazu geführt, daß Art. 69 Abs. 3 GG vor Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages nie wirklich angewendet werden mußte.

Nun aber zieht man ihn nonchalant aus dem Hut und behauptet, die vom Wähler geschaffenen klaren „Nichtmehrheiten“ wären zur Anwendbarkeit des Artikels 69 Abs. 3 GG hinreichend. Zweifel sind mehr als angebracht. – Vor allem deswegen, weil das Ersuchen des Bundespräsidenten an Kanzler und Minister, die Amtsgeschäfte weiterzuführen, ein sachlich tragfähiger Grund braucht. – Wenn das Ersuchen dem Wortlaut des Grundgesetzes zufolge keine Begründung bräuchte, so müßten dennoch nachvollziehbare Gründe die Entscheidung des Bundespräsidenten tragen. – Das folgt schon aus dem Rechtsstaatgebot des Art. 20 Abs. 1, danach darf kein staatlich besoldeter Sachwalter willkürlich handeln, – für sein Handeln braucht er eine nachvollziehbare, gerichtlich überprüfbare Begründung.

Sonst kann, – wie wir es zur Zeit erleben – das Recht des Parlaments auf Wahl eines Bundeskanzlers durch ein „Ersuchen des Bundespräsidenten“ auf unbestimmte Zeit ausgehebelt werden. Zumindest solange, bis außerparlamentarische Gremien sich darauf geeinigt haben, dem Bundespräsidenten nahezulegen, dem Bundestage eine der Bolschewiki „passende“ Person als „Kanzlerkandidaten“ vorzuschlagen. – Wenn der Bundespräsident „nö“ sagt, und sich weigert, wie gewünscht zu verfahren, bleibt der Status Quo erhalten. Mit anderen Worten, theoretisch kann ein Bundespräsident die Regierung des X-ten Bundestages die gesamte Wahlperiode des X + ersten Bundestages über geschäftsführend tätig bleiben lassen.

Für ein Ersuchen des Bundespräsidenten nach Art. 69 Abs. 3 eröffnete das Wahlergebnis der Bundestagswahl vom 22. 9. 2013 keinen Anwendungsbereich. – Wir kommen gleich darauf zurück.

Denn da gibt es immer noch das kleine Problem, das einer Erklärung bedarf, nämlich der mit der Überreichung der „Entlassungsurkunden“ an das „Bundeskabinett“ erklärte Wille der Bundesrepublik Deutschland. Der Generalbundesgauckler hat die „Entlassungsurkunden „im Namen der Bundesrepublik Deutschland“ ausgefertigt. – Es gibt kein Gesetz von Verfassungsrang, das die in der entsprechenden Urkunde verkörperte Willenserklärung einer „Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts“ von der Willenserklärung einer privatrechtlich organisierten Körperschaft unterscheidet. – So gilt die im Namen einer GmbH von dessen Geschäftsführer, einer vom Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft oder vom Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins abgegebenen Willenserklärung als der verkörperte Wille einer der genannten Korporationen.

Beiden Körperschaften ist gemeinsam, daß Willenserklärungen der Korporation dem Erklärungsgegner „zugehen“ müssen. Im öffentlichen, vor allem im Beamtenrecht ist die „körperliche Hinwegnahme“ einer rechtsbegründenden oder -beendenden Urkunde durch den Erklärungsempfänger entscheidend. Erst mit der Übergabe oder rechtsverbindlichen förmlichen Zustellung einer Entlassungsurkunde ist die Entlassung unwiderruflich vollzogen. Die Übergabe der Entlassungsurkunde hat demnach einen ähnlichen Erklärungswert wie eine fristlose Kündigung im Rahmen des Zivilrechts: „Ene, mene Maus, und du bist ‚raus!“.

Dieses Verhalten verträgt sich, das werden Sie zugeben, absolut nicht mit den – rechtlich bedeutungslosen – „Entlassungsurkunden“ für das verflossene „Bundeskabinett und dem gleichzeitig ausgesprochenen „Ersuchen“ des Generalbundesgaucklers an das „scheidende Bundeskabinett“, die „Amtsgeschäfte“ im Sinne des Art. 69 Abs. 3 GG bis „Zur Ernennung (s)eines Nachfolgers“ weiterzuführen.

Angesichts der mit Beendigung des Amtes wiederauflebenden Berufsfreiheit von Kanzler und Ministern, die durch Art. 66 während ihrer Amtszeit gesperrt war, hätte ein Ersuchen des Bundespräsidenten vor der absehbaren Erledigung des Amts oder – nach Tätigwerden des Sensenmanns – unverzüglich nach Beendigung des Amtes erfolgen müssen:

Art. 66 GG: Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Am 22.10.2013 um 11.01 Uhr hätte Rechtsanwalt Guido Westerwelle Herrn Putin als Mandanten empfangen dürfen, Frau Merkel hätte ihre Stelle als Dozentin für angewandte Chaos-Theorie an der Harvard-Universität antreten und Philipp Rösler seinen Platz am OP-Tisch der Schwarzwald-Klinik einnehmen können…

Ene – mene – Maus: und du bist raus! – Du darfst aber wieder machen, was du willst!

Ene – mene – Maus: und du bist raus! – Das hat der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der „Regierung Merkel“ sechs Stunden vor der entsprechenden Erklärung des Generalbundesgaucklers unmißverständlich erklärt. Denn das Grundgesetz ist und bleibt der verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, also unmittelbarer Wille des Volkes. Wenn ein öffentliches Amt kraft Grundgesetzes von einer Sekunde auf die andere endet, endet es von einer Sekunde auf die andere. – Aus die Maus. – Keine Regierung, kein Parlament ist berufen, das ius strictm des Grundgesetzes anderweitig zu interpretieren und „Übergangsregelungen“ zu erfinden.

Für den Generalbundesgauckler erweist sich sein Handeln auch aus einem anderen Grund als durchaus prekär:

Fast jeder hat innerhalb einer persönlichen Beziehung einmal die Situation: „Geh weg, aber laß mich nicht allein“ erlebt. – Im „Rechtsleben“ wird ein derartiges Verhalten als „venire contra factum proprium“ bezeichnet, das „Nichtwhahrhabenwollen“ der selbstgeschaffenen Tatsachen. – Kein Arbeitgeber kann von einem Mitarbeiter, den er gerade ‚rausgeworfen hat, den Verbleib am Arbeitsplatz verlangen. – Widersprüchliches Verhalten im Rahmen von Rechtsbeziehungen dulden weder Rechtsprechung noch Rechtslehre. – Wie könnte es also in dem Rechtsrahmen, den das Grundgesetz bildet, Bestand haben? – Entgegen Art. 69 Abs. 3 GG könnte Rechtsanwalt Guido Westerwelle dem „Ersuchen“ entgegenhalten, er weise dieses wegen unzulässiger Rechtsausübung zurück und gehe wie RA Gerhard Schröder zu Gazprom; ein entsprechender Vertrag sei unmittelbar nach der Bundestagswahl abgeschlossen worden. – Nicht auszudenken, daß „Vizekanzler“ Philipp Rösler das „Ersuchen“ mit dem Argument zurückweist, er werde mit sofortiger Wirkung in der „Schwarzwaldklinik“ anheuern…

Man muß es sich auf der Zunge zergehen lassen: Ohne Rechtsgrundlage „entläßt“ der Generalbundesgauckler das „Bundeskabinett“ mit sechsstündiger Verspätung. Der Bundesobergauckler „ersucht“ dasselbe „Bundeskabinett“,, das nicht mehr im Amt ist und das er selbst zu allem Überfluß „entlassen“ hat, als Kollektiv die Amtsgeschäfte weiterzuführen. – Wo das hinführt, wird im Fernsehen auch noch live übertragen:

Die „Regierungsbank“ ist bei Bundestagssitzungen in diesen Tagen so prall gefüllt wie nie, obwohl sie eigentlich mangels Bundesregierung leer sein müßte, denn auch die Mitglieder einer im Amt befindlichen Bundesregierung haben lediglich „Zutritt“ zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse, so will es Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GG. Mitglieder der Bundesregierung müssen gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG auch jederzeit gehört werden. – Das kann naturgemäß nicht für Personen gelten, die lediglich die Geschäfte führen, also „abwickeln“. – Im Rahmen dieser Geschäftsführungstätigkeit haben die verflossenen Mitglieder der verflossenen Bundesregierung nach Art. 43 Abs 1 GG zwar die Pflicht, im Einzelfall dem Verlangen des Bundestages nachzukommen, bei einer Sitzung anwesend zu sein, ansonsten ist ihr Platz auf der Zuschauertribüne. – Und wenn der Bundestag nach Art. 42 Abs. 1 GG beschließt, nicht öffentlich zu tagen, sind die Mitglieder der verflossenen Bundesregierung draußen, sofern sie nicht Mitglieder des Bundestages sind.

Laut „Hamlet“ ist etwas faul im Staate Dänemark. – aber lange nicht so faul wie im Land Berlin, Hauptstadt der „BRD“. – Die faulste Stelle findet sich mitten im Stadtzentrum. Der Staat fängt vom Reichstag an zu stinken:

Gemäß Art. 69 Abs. 2 GG endet das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. – Vornehmste Aufgabe des „neuen“ Bundestages ist also die Wahl eines Bundeskanzlers, weil es ansonsten der Bundesdeutschen Republik der Regierung ermangelt.

Art. 63 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt wird.

Dieser zwingenden grundgesetzlichen Vorgabe kann der Bundestag allerdings nur dann Genüge tun, wenn der Bundespräsident dem Bundestag geeignete Bewerber zur Wahl vorschlägt. – Wie aber findet der Bundespräsident geeignete Bewerber?

Isoliert betrachtet, kennt Art. 63 Abs 1 GG keine „Mindestanforderungen“. – Zwar bestimmt Art. 64 Abs. 2, daß der Bundeskanzler bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage denselben Eid zu leisten hat wie der Bundespräsident, eine dem Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Regelung fehlt jedoch. Nach Art. 54 Abs. a Satz 2 GG ist für das Amt des Bundespräsidenten jeder Deutsche wählbar, der der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Wie im chinesischen Kaiserreich zu Beginn des 20. Jahrhunderts könnte als auch ein Dreijähriger in das Kanzleramt entsandt werden. – Auch Helmut Schmidt kann bis zur Erschöpfung seines Vorrats an Menthol-Zigaretten theoretisch erneut zum Kanzler gewählt werden. Der Bundeskanzler braucht nicht einmal die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. – Wenn dem Bundespräsidenten niemand geeigneter erscheint, kann er sogar Herrn Assad vorschlagen. – Oder aber erneut einen Österreicher, der sich mit all seinem Idealismus für die Belange des deutschen Volkes einsetzt.

Isoliert betrachtet ermöglicht Art. 63 dieses Procedere. – Freilich hat der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt, nämlich das Deutsche Volk, dem in Art. 33 Abs. 2 GG einen Riegel vorgeschoben. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Daß auch die „höchsten“ Staatsämter in den Anwendungsbereich des Art. 33 GG fallen, das zeigt der „Fall Wulff“. – Wulff braucht sich eigentlich nicht vor Gericht wegen Vorteilsnahme zu verantworten, denn „Ministerpräsident“ ist ein „öffentliches Amt“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG.

Wulff war ebensowenig Ministerpräsident des Landes Niedersachsen wie Bundespräsident.

Er ist, so drückt es der Strafrechtler aus – kein „tauglicher Täter“.

Mit anderen Worten, man kann kein „Amtsdelikt“ begehen, wenn man nicht Inhaber eines öffentlichen Amtes ist, man kann aber kein öffentliches Amt bekleiden, ohne sich den Spielregeln des Art. 33 Abs. 2 GG zu unterwerfen, sich nämlich an einer öffentlichen Stellenausschreibung zu beteiligen. Die Zugehörigkeit zu einer Partei darf dabei nicht die geringste Rolle spielen, denn die Befugnis der politischen Parteien ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes beschränkt. – Seinen Willen betätigen kann aber nur der, der ihn sich zuvor gebildet hat. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, das diese in Wahlen und Abstimmungen ausübt. Wenn die Befugnis der politischen Parteien auf die Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes reduziert ist, endet ihre grundgesetzkonforme Einflußnahme mit Verkündung des amtlichen Endergebnisses von Wahlen. – nach diesem Datum haben Parteien im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts mehr zu melden. Die Stelle des niedersächsischen Ministerpräsidenten ist nie öffentlich ausgeschrieben worden, Wulff ist aufgrund eines Wahlergebnisses vom Landtag zum „Ministerpräsidenten“ gewählt worden,- Mangels öffentlicher Stellenausschreibung war diese Wahl ungültig, also Null und nichtig, denn Art. 33 GG gilt in der Kommentarliteratur als das „politische Grundrecht“ der Deutschen. – Als Grundrecht ist es freilich im falschen Abschnitt des Grundgesetzes positioniert, aber das tut hier eigentlich nichts zur Sache. – Entscheidend ist, wie die ungehinderte Ausübung dieses Grundrechts garantiert werden kann. – Der einzige Weg zur Sicherstellung der Wahrnehmung dieses Grundrechts ist die öffentliche Ausschreibung des zu besetzenden Amtes. – Bei der Besetzung von Ämtern innerhalb verschiedener Laufbahnpositionen reicht eine interne Ausschreibung, so muß auch die Stelle eines Kriminalhauptkommissars nur innerhalb der Polizei ausgeschrieben werden. – Eine sich an Herrn und Frau Mustermann gerichtete Ausschreibung würde mangels Befähigung vieler Bewerber, die Detektiv spielen möchten, ins Leere laufen.

Bei den „höchsten Staatsämtern“ sieht das schon anders aus: Der „gleiche Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ muß es allen Deutschen ermöglichen, sich zu bewerben, also auch Deutschen, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Demzufolge müssen die „höchsten Staatsämter“ weltweit ausgeschrieben werden. – Nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt zählen ausschließlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.

Im Gegensatz dazu steht das von der politischen Propaganda befürwortete Auswahlkriterium der Zahl der abgegebenen Zweitstimmen. Parteizugehörigkeit und Wählerstimmenanzahl bilden nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt gerade kein Kriterium, anhand dessen sich ein für die „höchsten Staatsämter“ geeigneter Bewerber finden läßt. Wulff war ein Hut auf der Stange. – Mehr nicht!

Nach einer Bundestagswahl ist die Besetzung der „höchsten Staatsämter“ ausschließlich Sache des Bundespräsidenten und der frei gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Diese sind nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Nicht nur der Bewerber um ein öffentliches Amt muß sich den Spielregeln des Art. 33 Abs. 2 GG unterwerfen, auch die anstellende Körperschaft. Im Falle des Bundeskanzlers ist das die „Bundesrepublik Deutschland“.

Daraus folgt, daß ein Bundespräsident spätestens nach einer Bundestagswahl verpflichtet ist, das Amt des Bundeskanzlers weltweit öffentlich auszuschreiben. Nur so kann er sicherstellen, dem Bundestag anläßlich der konstituierenden Sitzung oder jedenfalls unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) einen oder mehrere geeignete und befähigte Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen.

Der Generalbundesgauckler hat indes die Ausschreibung unterlassen; statt dessen läßt er zu, daß der Personenkreis, der spätestens mit Zusammentritt des 18. Deutschen Bundestages aus dem Amt Geschiedenen so weitermachen können, als hätte es keine Bundestagswahl gegeben.

Nicht nur das, der 18 Deutsche Bundestag unterstützt das noch, denn er macht nicht einmal die geringsten Anstalten im Hinblick auf die Wahl eines Bundeskanzlers, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

Im Hinblick auf das sich aus Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 zusammensetzenden grundgesetzkonformen Verfahrens zur „Kanzlerfindung“ wirken die Koalitionsverhandlungen mehr als befremdlich:

Nehmen wir einmal den Begriff „Wählerauftrag“ beim Wort. Der „Wähler“ hat – beeinflußt durch die politischen Parteien – den 18. Deutschen Bundestag gewählt. Kein Abgeordneter ist an Aufträge und Weisungen gebunden. Mit anderen Worten, nach dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt müssen sich die Bundestagsabgeordneten fraktionsübergreifend regelrecht „zusammenraufen“. – Aufträge und Weisungen der „Machtwortführer“ innerhalb der politischen Parteien haben sie kraft Grundgesetzes vehement zurückzuweisen, ihnen aber zumindest zu widerstehen. Wenn der Bundespräsident seiner Pflicht, die Stelle des kommenden Bundeskanzlers auszuschreiben, hat der Bundestag die Pflicht, den Bundespräsidenten notfalls unter Androhung einer Präsidentenanklage (Art. 61 GG) dazu anzuhalten, die Stelle des Bundeskanzlers öffentlich auszuschreiben. Der Bundespräsident hat die eingehenden Bewerbungen nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszuwerten und geeignete Bewerber dem Deutschen Bundestage zur Wahl vorzuschlagen. – Und dann muß der Bundestag – so will es der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt – ohne Aussprache einen Bundeskanzler wählen.

Alle Parteien betonen immer wieder, daß es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um eine „repräsentative Demokratie“ handele, in der ein Plebiszit keinen Raum habe. – Wenn dem so ist, dann kann diese nur funktionieren, wenn die Abgeordneten, die diese „repräsentative Demokratie“ repräsentieren, sich als Repräsentanten im Sinne des Grundgesetzes verhalten. – Die gegenwärtig allgegenwärtige „Sedisvakanz“ am Kabinettstisch zeigt, daß die repräsentative Demokratie mit den „demokratischen“ Parteien eben nicht funktioniert.

Das ist schlimm genug, aber es kommt noch schlimmer:

Man stelle sich vor, daß nach Abschaffung der Todesstrafe der Henker seine „Amtsgeschäfte weiterführt“. – „Absurd!“ – werden Sie sagen! – Einerseits ganz zu Recht, andererseits aber ein Vorgang, der sich vor unseren Augen live abspielt. Der Scharfrichter wird hier nur als das „Paradebeispiel“ eines Exekutivorgans angeführt. – Im Rahmen der staatlichen Gewaltenteilung repräsentiert die „Regierung“ als „vollziehende Gewalt“ nicht mehr als eben den Teil der Staatsgewalt, der die Gesetze vollzieht. Und damit hat es sich. Mehr als Gesetze vollziehen, das darf auch eine demokratische Regierung nicht.

Nun aber tut unsere verflossene Phantomkanzlerin nicht nur so, als wäre sie noch die Kanzlerin, die sie mangels demokratischer Legitimation niemals gewesen ist, vielmehr maßt sich ihre Phantomregierung auch noch annähernd die Befugnisse an, die eine grundgesetzkonforme Bundesregierung eventuell hätte haben können:

Befugnisse einer geschäftsführenden Bundesregierung

Eine geschäftsführende Regierung besitzt grundsätzlich dieselben Befugnisse wie eine „regulär“ im Amt befindliche Regierung. Ihr Handlungsspielraum ist nicht auf die „laufenden Geschäfte“ beschränkt. Allerdings gebietet der Übergangscharakter einer geschäftsführenden Bundesregierung größtmögliche politische Zurückhaltung.

Ihr steht jedoch das Gesetzesinitiativrecht einschließlich der Einbringung des Haushalts zu. Die Ressortministerinnen und -minister haben weiterhin die ihnen nach Artikel 65, Satz 2 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse. Das schließt das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ein.

Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler einer geschäftsführenden Regierung kann keine Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes stellen, weil er nicht kraft parlamentarischen Vertrauens des neuen Bundestages amtiert und als nur geschäftsführender Kanzler nicht die Voraussetzungen für eine Bundestagsauflösung schaffen kann. Ein Misstrauensvotum des neu gewählten Bundestages nach Artikel 67 des Grundgesetzes ist ebenso ausgeschlossen. Das Parlament besitzt gegenüber der geschäftsführenden Regierung aber die übrigen parlamentarischen­Kontrollrechte.“ (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/10/2013-10-22-geschaeftsfuehrende-bundesregierung.html)

Alles ganz nett, aber unglaublich anmaßend, denn es gibt weder im Grundgesetz noch in irgendeiner anderen Rechtsquelle von Verfassungsrang einen Artikel oder Paragraphen, welcher diese Behauptung stützen könnte. – Sie ist frei erfunden und ohne jede rechtliche Grundlage.

Es gibt für die „Amtsgeschäfte“, die ein Regierungsmitglied pflichtgemäß fortzuführen hat, nur den Rahmen, den der Amtseid vorgibt:

Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.. So wahr mit Gott helfe.“ (Art. 64 Abs. 2 i.Vm. Art 56 GG)

Von einer dem Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt entsprechenden „Fortführung der Amtsgeschäfte“ ist seit dem 22. September 2013 nichts erkennbar. – Als klar war, daß bei der konstituierenden Sitzng des 18. Deutschen Bundestages keine spontane „Kanzlermehrheit“ zustande kommen würde, griff man tief in die Trickkiste der Propaganda, die man auch nach dem Tode eines Joseph Goebbels stets geöffnet gehalten hatte:

Man muß sich in diesem Zusammenhang vor Augen führen, daß in einer Demokratie mit Gewaltenteilung die Begriffe „Regierung“ und „vollziehende Gewalt“bzw. „Exekutive“ gleichbedeutend sind.

In einer der Folgen 354 – 357 der Krimiserie „der Alte“ legen die Drehbuchautoren dem 2011 noch amtierenden „Alten“, Kommissar Herzog, die Worte „die Exekutive exekutiert, sonst nichts!“ in den Mund.

Die Exekutive exekutiert, sonst nichts. – Exekution, das führt uns zur ultimativen Personifizierung der vollziehenden Gewalt, dem Scharfrichter. – Legt man hier die Maßstäbe an, die die angeblich geschäftsführende Bundesregierung für sich ohne Legitimation durch Wahlen oder Gesetz in Anspruch nimmt, so käme einem Henker die Festlegung seiner Befugnisse nach Abschaffung der Todesstrafe zu. – Freilich nur für den Fall, daß er auch nach „Erledigung“ seines Amtes die „Amtsgeschäfte“ weiterführt. – So absurd es klingen mag, aber das letzte von einem deutschen Gericht 1949 in den damaligen Westsektoren verhängte Todesurteil wurde nicht vollstreckt, weil es nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt werde konnte – eben weil der Scharfrichter seine Geschäfte mangels gesetzlicher Grundlage nicht weiterführen durfte. Dabei stand der Text des Art. 102 GG – „die Todesstrafe ist abgeschafft“ der Vollstreckung noch ausstehender Todesurteile nicht entgegen. – Denn Art. 102 GG läßt sich mit einem Mindestmaß an furchtbarem juristischen Willen auch dahingehend auslegen, daß vor Inkrafttreten des Grundgesetzes gefällte Todesurteile vollstreckt werden müßten, weil heute nicht Unrecht sein kann, was gestern Recht war. – Und vor dem 23. Mai 1949 war die Verhängung von Todesurteilen „geltendes Recht“. Daß die Abschaffung der Todesstrafe einhellig als „plötzlich und unerwartet auftretendes“ Enthauptungshindernis aufgefaßt wurde, ist lediglich dem mehr als exzessiven Gebrauch der Todesstrafe im „Dritten Reich“ geschuldet; nicht aber der zunehmenden Lern- und Erkenntnisfähigkeit der Juristen. – Für die Vollstreckung des letzten westdeutschen Todesurteils hatte man sogar eine flammneue Guillotine gebaut, die heute im Bonner Haus der Geschichte ihr Dasein fristet: http://www.lha-rlp.de/index.php?id=143

Die Frau, die von diesem letzten Todesurteil betroffen war, hat unheimliches Glück gehabt: „Die Politik“ hatte 1949 verabsäumt, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die der Gerechtigkeit, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in Deutschland herrschte, noch nachträglich zum Durchbruch verhalf. – Gesetz ist nun einmal Gesetz, Urteil ist Urteil! – Das ist das die eherne Verfassung des preußischen „Rechtsstaats“ von Friedrich dem Großen über Adolf Hitler bis hin zu Angela Merkel. – In den USA wäre sie nach juristischem Hick-Hack vielleicht erst nach der Wiedervereinigung doch noch hingerichtet worden… – Daß im Hinblick auf Art. 102 GG keine größere juristische Diskussion entbrannte, ist wohl nur dem exzessiven Gebrauch der Todesstrafe m „Dritten Reich“ geschuldet.

Ausgehend von der sich aus Art. 69 Abs. 3 GG ergebenden Verpflichtung eines Bundespräsidenten, sein Ersuchen auf Fortführung der Amtsgeschäfte an jeden einzelnen Minister zu richten, stellen wir uns als Parallele zur gegebenen Merkel-Junta, Bundeswohlfahrtsausschuß könnte man sie auch nennen, einen Exekutivrat deutscher Scharfrichter vor, der ohne Amtsbefugnisse einstweilen beschließt, wem der Kopf abgeschlagen werden soll. Sollen doch die Richter später zustimmen…

Der Extremfall des bundesdeutschen Scharfrichterrates zeigt, daß in einem Rechtsstaat manche Dinge nicht hingenommen werden können. Insbesondere ein der gesetzgebenden Gewalt nachgeordnetes Verfassungsorgan, das darüber befindet, welche Befugnisse es nach Beendigung seiner „demokratisch legitimierten“ Amtszeit hat. Es ist schon eine besondere Form der verbotenen Eigenmacht, wenn es für das formale „Ersuchen“, die Geschäfte weiterzuführen, keine sachliche Rechtfertigung gibt – sondern lediglich „politisches“ Kalkül.

Wie selbstverständlich saßen anläßlich der Bundestagssitzung vom 18.11.2013 alle Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages brav auf ihren Plätzen, bis auf die Abgeordneten, die nicht nur einen Platz im Parlament, sondern im 17. Deutschen Bundestag auch einen auf der „Regierungsbank“ beanspruchten. Selbstverständlich fand man diese Personen nicht im „Plenum“, sondern auf der kraft Grundgesetzes freigeräumten „Regierungsbank“. Auf der Regierungsbank saßen wie selbstverständlich auch Personen, für die im Plenum aufgrund des Wahlergebnisses vom 22.9.2013 eigentlich kein Platz mehr war. – Die von der „geschäftsführenden Bundesregierung“ gezeigten Verhaltensmuster könnten eventuell von der Verfassung der Republik Lummerland gedeckt sein, dem Grundgesetz entsprechen sie jedenfalls nicht.

Hinzu kommt die Behauptung der „geschäftsführenden Bundesregierung“, das Stellen einer Vertrauensfrage durch einen geschäftsführenden Bundeskanzler könne die Auflösung des Bundestages nicht herbeiführen, weil ein „geschäftsführender Bundeskanzler“ nicht „demokratisch legitimiert“ sei. – Ein „geschäftsführender Bundeskanzler“ ist nicht demokratisch legitimiert, deswegen kann er, ausgestattet mit fast denselben Amtsbefugnissen wie ein „legal“ gewählter Bundeskanzler weitermachen bis zum nächsterreichbaren St. Nimmerleinstag. – Eine Parlamentsauflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG findet nicht statt. Auch eine Auflösung des Bundestages nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 kommt ebenfalls nicht in Betracht:

Art. 63 Abs. 4 regelt den Fall, daß keiner der vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten für das Kanzleramt die „Kanzlermehrheit“ bekommt:

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (Art. 63 Abs 1 GG) – Bislang ist weit und breit kein Kandidat in Sicht, der von einem Bundespräsidenten vorgeschlagen werden könnte, weil bislang keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Die im Bundestag vertretenen Parteien sind sich bislang nicht einig, wen sie – ohne durch das Grundgesetz dazu ermächtigt zu sein, dem Bundespräsidenten als „Kanzlerkandidaten“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zum Vorschlagen vorzuschlagen. – Reichspräsident von Hindenburg hatte es da am 30. Januar 1933 vergleichsweise einfach, weil er allein darüber entscheiden konnte wer Reichskanzler wird.

Art. 63 Abs. 2 GG: Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. – Wenn ein Bundespräsident keinen geeignten Kandidaten sucht, kann er dem Bundestag auch keinen Vorschlag unterbreiten, der eine „Kanzlermehrheit“ hinter sich scharen könnte.

Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (Art. 63 Abs. 3 GG) – Das ist der klassische Fall des „Leerlaufparagraphen“. Erstens wird der Bundestag den Teufel tun, innerhalb von zwei Wochen einen Bewerber zu finden, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen das Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, zweitens ist kaum eine Zusammensetzung des Deutschen Bundestages denkbar, die so kurzfristig einem grundgesetzkonformen Kanzlerkandidaten mit der erforderlichen Mehrheit ihr Verrauen ausspricht.

Art. 63 Abs. 4 GG: Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. – Sollte ein Bundespräsident Herrn Müller-Lüdenscheid oder Erwin Lindemann zum „Kanzlerkandidaten“ küren und die Abgeordneten der „großen Koalition“ unter Protest den Saal verlassen, könnte der Rest-Bundestag mit Mehrheit einen Kanzler, der die „Kanzlermehrheit“ nicht erreicht, ins Amt befördern, sofern der amtierende Bundespräsident von seinem Recht Gebrauch macht, diesen zum Kanzler zu ernennen. – Damit wäre auch in diesem Fall die Auflösung des Bundestages vom Tisch. – Wie durch Zufall zeigt sich hier die Funktion eines Bundespräsidenten, die mit dem immer wieder behaupteten rein „repräsentativen Amt“ eines Bundespräsidenten nichts, aber auch gar nichts gemein hat.

Neuwahlen, so wird man sagen können, wären nur unter Zuhilfenahme weiterer grundgesetzwidriger juristischer Bocksprünge möglich, denn niemand,vor allem nicht die „geschäftsführende Bundesregierung“ kann einen Bundespräsidenten im Zusammenwirken mit dem Bundestag daran hindern, einen grundgesetzkonformen Bundeskanzler zu wählen.

Es versteht sich eigentlich von selbst, daß die „geschäftsführende Bundesregierung“ in ihrem Statement die Ablösung des „geschäftsführenden Bundeskanzlers“ durch ein konstruktives Mißtrauensvotum nach Art. 67 Abs. 1 GG kategorisch ausschließt. – Ein konstruktives Mißtrauensvotum gegen einen nicht mehr amtierenden Bundeskanzler muß in die Leere gehen:

Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG. ) – Allein der Wortlaut dieser Vorschrift setzt für ein erfolgreiches Mißtrauensvotum einen amtierenden Bundeskanzler voraus, denn der Nachfolger eines Bundeskanzlers kann nur dann gewählt werden, wenn der Bundeskanzler im Amt befindlich ist.

Erneut muß ich an dieser Stelle auf die zweite, ebenfalls unabdingbare Bedingung für ein erfolgreiches Mißtrauensvotum hinweisen: Der Bundestag muß nach der Wahl den Bundespräsidenten ersuchen, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen. – Unterbleibt das Ersuchen, bleibt „der Alte“ im Amt. – Ob es dem „Wähler“ oder der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages passt oder nicht. – Erst wenn das „Ersuchen“ des Bundestages beim Bundespräsidenten eingeht, muß dieser handeln: Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG)

Ziehen wir in Gedanken die „Koalitionsverhandlungen“, die sich an einen negativen Ausgang der bolschewistischen Mitgliederbefragung anschließen kann, bis zum nächsten „planmäßigen“ Wahltermin in die Länge, so haben wir für die kommenden vier Jahre eine „geschäftsführende Regierung“, die sich die Befugnisse einer „demokratisch legitimierten“ Regierung anmaßt und am Ende nicht abgesetzt werden kann. – Und weil die „geschäftsführende Bundesregierung“ auch noch selbst darüber befindet, welche „Amtsbefugnisse“ ihr zukommen soll, riecht das förmlich nach der Anmaßung dessen, was die alten Römer „dictatura legibus scribunis et rei publicae constituendae“ nannten.

Wenn die Fraktionsvorsitzende der „Grünen“, Katrin Göring-Eckardt, meint, die „Bundesregierung“ wolle den Bundestag „kaltstellen“,

http://mediathek.daserste.de/sendungen_a-z/435054_morgenmagazin/18220620_-parlament-soll-kaltgestellt-werden-

so ist ihr darin in vollem Umfang scheinbar beizupflichten.

Freilich leisten in diesem Zusammenhang alle Fraktionen des 18. Deutschen Bundestages – auch die der „Grünen“ – Beihilfe zum „Kaltstellen“, denn der 18. Deutsche Bundestag hätte seit der Bundestagswahl vom 22. 9. 2013 gemeinsam mit dem Generalbundesgauckler genügend Zeit gehabt, bis zu seiner konstituierenden Sitzung eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt des Bundeskanzlers passende Persönlichkeit zu finden. – Diese an „Eigenmacht“ grenzende Befugnis des Bundestages eröffnet, wie oben dargelegt, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes:

Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Der Bundestag braucht sich weder von einem „verflossenen“ Bundeskanzler noch von einem pflichtvergessen Bundespräsidenten auf der Nase herumtanzen lassen. Er war und ist, was die „Regierungsbildung“ anbelangt, in vollem Umfang handlungsfähig.

Kein Mensch auf dieser Welt kann einen Bundespräsidenten daran hindern, nach einer Bundestagswahl dem Deutschen Bundestag einen ihm als Kanzlerkandidaten geeignet erscheinenden Bewerber zur Wahl vorzuschlagen.

Gehen wir davon aus, daß er sich im Widerspruch zu Art. 33 Abs 2 GG dazu verführen läßt, den „Spitzenkandidaten“ der Partei, die das beste Wahlergebnis erzielt hatte, zum Kanzlerkandidaten zu küren. – Damit setzt er den Mechanismus in Gang, der sieben Tage nach dem letzen Wahlgang einen neuen Bundeskanzler hervorbringt oder aber zur Auflösung des frischgebackenen Bundestages führt und Neuwahlen erzwingt.

Im konkreten Fall wäre der Generalbundesgauckler gut beraten gewesen, dem 18. Deutschen Bundestag anläßlich der konstituierenden Sitzung vom 21. 10. 2013 Frau Merkel und hilfsweise Herrn Gysi vorzuschlagen. – Eine einfache Mehrheit, also die Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Bundestages hätten dann notfalls ausgereicht, Herrn Gysi den Weg ins Kanzleramt zu ebnen.

Die in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählten Abgeordneten des 18. Deutschen Bundestages warten ab, bis externe Gremien der politischen Parteien in Überschreitung ihrer vom Grundgesetz eingeräumten Befugnisse sich darauf einigen, wer am nächst erreichbaren St. Nimmerleinstag im Parlament die „Kanzlermehrheit“ hinter sich scharen soll. – Der 18. Deutsche Bundestag erklärt sich trotz uneingeschränkter Handlungsfähigkeit für handlungsunfähig.

Wenn auch der 18. Deutsche Bundestag von seiner Handlungsfähigkeit keinen Gebrauch macht, unterwirft er sich wie seine Vorgänger der vom Grundgesetz nicht gedeckten Dominanz der Exekutive. Das ist schon im Regelfall nicht hinnehmbar, aber erst recht nicht in der gegebenen Situation, in der sich ein frei gewählter, handlungsfähiger Bundestag vor einer gar nicht mehr im Amt befindlichen „Bundesregierung“ den Kotau macht. Darüber hinaus akzeptieren die „frei gewählten“ Abgeordneten des Deutschen Bundestages daneben – oder vor allem – die unumschränkte Macht der „politischen Parteien“:

Man muß es sich in diesem Zusammenhang auf der Zunge zergehen lassen: Die Unterwürfigkeit der deutschen Bundestagsabgetrockneten geht sogar so weit, daß diese Willens sind, sich gar von den Mitgliedern der SPD auf der Nase herumtanzen zu lassen. Denn die SPD hat den angestrebten Koalitionsvertrag, der für „frei gewählte“ Bundestagsabgeordnete keinerlei Bindungswirkung entfalten kann, unter den Vorbehalt eines „Mitgliedervotums“ gestellt. Sollte das Mitgliedervotum negativ ausfallen, wäre alle Mühe umsonst gewesen.- Bei rund 475.000 SPD-Mitgliedern liegt die Zahl der letztendlich über die Besetzung des Kanzleramts Bestimmenden im Promillebereich der Gesamtbevölkerung. – Das erscheint doch eher wie eine groteske Form des „Stimmzettelfaschismus“ als wie eine auch immer geartete Form der „Graswurzeldemokratie“: Eine absolute Minderheit der Bevölkerung bestimmt, wer bei der überfälligen Kanzlerwahl die „absolute Mehrheit“ erhält. – Oder auch nicht, denn scheitert das „Mitgliedervotum der SPD, geht der bundesrepublikanische Totentanz mit neuen potentiellen Koalitionspartnern erneut los. – Freilich unter der Ägide derselben „geschäftsführenden“ Regierung: Die macht weiter, als hätte die Bundestagswahl vom 22. 09. 203 nie stattgefunden.

Man kann es drehen und wenden, wie man will. Man kann das Grundgesetz von vorn nach hinten oder von hinten nach vorn lesen. – Auch die gegenwärtige „Regierungsbildung“ läßt sich mit den klaren Regeln des Grundgesetzes nicht in Einklang bringen. Und dabei enthält das Grundgesetz keine unverbindlichen Handlungsanweisungen, es ist keine „Gebrauchsanweisung für die Bundesrepublik Deutschland“, vielmehr ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ius strictum: – Verbindliches Recht für all seine Normadressaten. Und diese Normadressaten sind dem Bürger, der auch gern als „Medienkonsument“ bezeichnet wird, unter dem Begriff „Politiker“ geläufig.

Die Weigerung der Normadressaten, die das Grundgesetz im Auge hat, spielt sich vor aller Weltöffentlichkeit ab. – Welcher Amerikaner, welcher Russe oder Aserbaidschni kennt sich in den höchsten Höhen des bundesdeutschen Rechts aus? – Er ist auf die Informationen angewiesen, die ihm die elektronischen oder Printmedien zur Verfügung stellt. – Danach erscheint Frau Merkel immer noch als „echte“ Bundeskanzlerin und Guido Westerwelle als der „Außenminister“, der in Deutschland „was zu sagen“ hat.

Schuld daran ist die „freie Presse“, die schon vor mehr als 23 Jahren ihrer Stellung innerhalb einer Demokratie nicht nachkam und wegen ihrer fortgesetzten Verletzung der Informationspflicht einer funktionierenden Demokratie im Wege steht. – Die kursiv gesetzten Teilen sind meinem Manuskript „Der Bundesadel“ entnommen, (S. 8. ff)

Die Medien sind, das glauben wir fast alle, dazu da, uns zu unterhalten. Auch die Aufmachung der Nachrichtensendungen lassen darauf schließen, daß die Entwicklung immer mehr in Richtung Infotainment geht. Sind Leser und Zuschauer wirklich nur Voyeure, die man ergötzen muß? – Brot und Spiele für das Volk, wie weiland in Rom? -Ein unseliges Bündnis zwischen Medien und Politik.

Aber wird sich diese Entwicklung langfristig fortsetzen können oder ist sie nur eine kurzfristige Spielerei, die mit den bis vor kurzem unbekannten Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zusammenhängt?

Die zweite Alternative wird wohl zutreffen. Das folgt aus der Stellung der Medien, die diese in einer demokratisch verfaßten Gesellschaft langfristig einnehmen müssen, wollen sie zu deren Stabilisierung beitragen.

– Da sich in unserer Republik gegenwärtig die Skandale und Affären geradezu überschlagen, muß ich mich aus Gründen der Aktualität ein wenig kürzer fassen, als es mir lieb ist.-

Die Pressefreiheit nach Art. 5 GG ist eigentlich im falschen Titel des Grundgesetzes niedergelegt. Die Freiheit der Medien ist der richterlichen Unabhängigkeit ebenbürtig. Beide Institutionen dienen der sozialen Kontrolle. Die Medien spielen dabei eine ganz besondere Rolle: sie sind die Augen und Ohren des „Souveräns“; mit diesen „Sinnesorganen“ beobachtet und belauscht der Souverän die, denen er Führungsaufgaben anvertraut hat, und auch die, die in seinem Namen die formale soziale Kontrolle ausüben, nämlich die Justiz. Und das ist sein gutes Recht. Die Presse hat in Ausübung dieser Funktion „Bericht“ zu erstatten. Die Pressefreiheit ist demnach ureigenste Angelegenheit des Volkes, das – und es kann nicht oft genug wiederholt werden – der Souverän ist.

– Ich habe soeben die Pressefreiheit auf eine Stufe mit der richterlichen Unabhängigkeit gestellt. Ich bin mir dessen bewußt, daß dieser Satz mißverstanden werden kann. Um jeglicher Fehlinterpretation vorzubeugen, muß ich unterstreichen, daß es Aufgabe der Medien ist zu berichten, nicht aber zu richten. Das wiederum ist das alleinige Recht des Souveräns, nämlich des Volkes.-

Meine durchaus kühne und schon fast staatsgefährdende Behauptung über die Stellung der Presse in einer Großsozietät provoziert natürlich zunächst ein gewisses Kopfschütteln. Die philosophischen Grundlagen unseres Grundgesetzes und aller anderen Verfassungen westlicher Demokratien gehen auf John Locke ( Volkssouveränität) und Montesquieu (Gewaltenteilung) zurück. Presse- und Informationsfreiheit werden weder von dem einen noch von dem anderen gewürdigt, also können sie die behauptete Stellung in Verfassungssystem einer Demokratie doch wohl nicht haben.

Der Gedanke ist naheliegend, aber falsch. Medien und Pressefreiheit waren für diese beiden Philosophen noch Dinge, unter denen sie sich ebensowenig vorstellen konnten wie unter den Begriffen Telefon oder Fernsehen. Es gab sie in ihrer Vorstellungswelt einfach nicht. Zeitungen gibt es seit etwa Mitte des 17. Jahrhunderts; dennoch wurde der Presse an sich damals gerade die Nabelschnur durchtrennt. Mit anderen Worten: die Presse als Inbegriff eines Informationssystems entwickelte sich erst zu einem Zeitpunkt, als Locke und Montesquieu längst das Zeitliche gesegnet hatten. Für Presse- und Informationsfreiheit gab es in ihrer Systematik daher natürlich keinen Platz.

Die Gefahr, die sich für die Mächtigen allein aus der Existenz der Presse ergab, wurde von diesen indes rasch erkannt und mit der Einführung der Zensur vorerst gebannt.

Nicht allein das. Noch in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann die Obrigkeit damit, eigene Presseerzeugnisse zu schaffen. – Merkwürdigerweise wiederholte sich dieser Vorgang mehr als 250 Jahre später auf Rügen:

Der „Stadtanzeiger Bergen“ war bei den gewählten Vertretern der Stadt in Ungnade gefallen, weil er sich kritisch über deren Tätigkeit geäußert hatte. Im Dezember 1993 schlug die Geburtsstunde des „Stadtboten Bergen“, dessen Herausgeber der jeweilige Bürgermeister der Stadt Bergen ist und der aus Steuermitteln finanziert wird…

Seit 1990 liegt zwar auch Rügen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das in Art. 5 die Pressefreiheit garantiert. Das Vorgehen der Stadt Bergen gegen ein Presseorgan störte aber niemanden, nicht einmal die Presse selbst. Der „Stadtanzeiger Bergen“ war ja schließlich nur ein „Käseblättchen“.

Solange Auflagenhöhe und Einschaltquoten stimmen, ist es ja auch Wurst, was im Lande vor sich geht. – Da läßt es sich gut leben mit einer A 13- Einstellung.

Das bunte Treiben und das große Geldausgeben in den neuen Bundesländern fand zwar unter den Augen der Medien statt, bei diesen aber keine weitere Beachtung.

Da wurde 1992 mal berichtet, der Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Stadt Potsdam wäre in die Wüste geschickt worden, weil er einen „allzu wissenschaftlichen Arbeitsstil“ an den Tag gelegt und sich über „geparkte“ Gelder aufgeregt hätte. – Der, der von Berufs wegen dazu angehalten ist, die Ausgabe von Steuergeldern auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, wird gefeuert, weil er seine Pflicht erfüllt. Auch für den Dümmsten ergibt sich daraus der Verdacht, daß es da etwas zu verbergen und zu vertuschen gilt. Für deutsche Medien aber offensichtlich nicht. Die Sachverhalte, die sich dahinter verbergen, sind zu kompliziert, als daß sich daraus eine griffige Headline machen ließe. Also ignoriert man die Tatsachen und beruhigt sich damit, daß die handelnden Personen demokratisch legitimiert seien.

Dabei ist aus den genannten Gründen jede Form von „Hofberichterstattung“ einer freien Presse zumindest unwürdig. Die Medien hätten auch die Pflicht, sich gegen Einflußnahme durch die Politik zur Wehr zur setzen, und zwar heftig. Erst recht darf die Presse nicht schweigen, wenn sich Fehlentwicklungen und Mißstände so sehr häufen, daß jedes einzelne Ereignis eigentlich schon keine Nachricht mehr wert zu sein scheint.

Ich folgere daraus, daß die Medien zumindest seit 1989 ihrer Berichtspflicht nur ungenügend nachgekommen sind und daß für einen Großteil des Schadens nicht allein die vielgescholtene Fa. Kohl, Waigel & Co verantwortlich ist; sondern die bei Presse, Funk und Fernsehen beschäftigten Schlafmützen, die dem Fluß der Steuergelder nicht von der Quelle bis zur Mündung gefolgt sind. Soweit zum Thema Pressefreiheit.

(Fast sieben Jahre, nachdem ich diese Zeilen niedergeschrieben hatte, fiel mir Ernst Moritz Arndts „Verfassung und Preßfreiheit“ in die Finger. – Wie dieser „größte Sohn Rügens“ über die Pressefreiheit dachte, kann man – auszugsweise – hier nachlesen; er forderte bereits vor 200 Jahren unbeschränkteste Preßfreheit.)

Die Staatsphilosophien von Locke und Montesquieu hatte ich bereits erwähnt. Beide Autoren waren Europäer und Zeitgenossen absolutistischer Herrscher. Ihre Gedanken laufen den damaligen Machtverhältnissen genau entgegen. Ihre Ideen vertragen sich nicht mit dem gesellschaftlichen Umfeld, das sie geprägt haben müßte. Ist es daher Zufall, daß der Absolutismus als illegitime Kinder die Ideen gebar, die den gegenwärtigen Vorstellungen von Demokratie zugrunde liegen? – Ich behaupte, das war kein Zufall:

Unsere jagenden und sammelnden Vorfahren lebten in Horden von etwa 25 bis 50 Individuen. Auf diese Gemeinschaftsgröße sind alle sozialen Bedürfnisse abgestimmt. Wir haben zwar alle gelernt, die Familie sei die Keimzelle des Staates. Tatsächlich aber stand am Anfang eines jeden Staatsgebildes die Horde.

Aus diesem Grunde erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß all das, was wir im Alltagsleben Menschenrechte nennen, gemeinschaftsbezogenen emotionalen Grundbedürfnissen des Menschen entspringt. Wenn das so ist, dann nimmt es nicht wunder, daß Absolutismus und die Ideen Lockes und Montesquieus annähernd gleichzeitig auftraten. Damit erweist sich auch die Vorstellung, daß der Staat dem Volk gehört, als Ausprägung der genannten Grundbedürfnisse. Mit der Gewaltenteilung verhält es sich ebenso. Damit sind Justiz und Presse als Gewalt der sozialen Kontrolle ursprüngliche Rechte des Volkes, die keine weiteren Begründung oder Rechtfertigung brauchen. Das Grundgesetz ist von seinem Wortlaut her eigentlich verkehrt herum aufgebaut. Aber das ist gegenwärtig nicht so wichtig:

Jedenfalls erkennt unser Grundgesetz die Prinzipien der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung an. Daß die Stellung der Presse- und Informationsfreiheit falsch eingeordnet ist, sagte ich bereits. Die Versuche von Politikern, ihren Einfluß auch gegenüber den Medien geltend zu machen oder sich durch eine verschärfte Pressegesetzgebung unbequemer Berichterstattung zu entziehen, gibt Anlaß, einfach mal näher zu beleuchten, was im Lande wirklich los ist:

Meine Beobachtungen begannen zum Jahreswechsel 1999/2000, just zu der Zeit, als Deutschland von der sogenannten Parteispendenaffäre erschüttert worden war. – Sie erden sehen, daß sich bezüglich der Einstellung unserer Politiker zum „verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt“, nämlich dem Grundgesetz, seit jenen Tagen nichts, aber auch gar nichts geändert hat:

Unterzieht man die politische Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland einer näheren Prüfung, offenbaren sich rasch drei Verwerfungen, die zeigen, daß das gegenwärtige politische System, das auch als Verfassungswirklichkeit bezeichnet wird, von den Vorstellungen des Verfassungsgebers erheblich abweicht:

Nach Art. 21 des Grundgesetzes sollen die Parteien an der Willensbildung des Volkes mitwirken. Die Art und Weise, in der die politischen Parteien diesen Verfassungsauftrag erfüllen, läßt die erste Verwerfung sichtbar werden:

Tatsächlich versuchen die Parteien, die über eine parlamentarische Mehrheit verfügen, dem Volk, also dem Souverän, ihre Vorstellungen rücksichtslos aufzuzwingen. Der Streit um den sogenannten „Ausstieg aus der Kernenergie“ macht dies überdeutlich. Ein Bruchteil der Bevölkerung hat qua Stimmzettel bei den Wahlen die Position der „Grünen“ befürwortet. Die Äußerungen des Bundesumweltministers in dieser Debatte lassen indes darauf schließen, dieser sei dazu ausersehen, der Stromerzeugung durch Kernenergie den Garaus zu machen. Trittin ist nicht der einzige, der sein Amt mit dem des lieben Gottes verwechselt, aber er ist ein gutes, weil markantes Beispiel.

Ihre Befugnis zu einem derartigen Vorgehen leiten Parlamentarier und Regierungen aus dem sogenannten Wählerauftrag ab. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soll es rechtfertigen, die parteipolitischen Vorstellungen per Gesetz allgemeinverbindlich durchzusetzen. Diese Auffassung, die letztlich in allen Parteien herrschend ist, ist grundfalsch. Denn auch eine bei Wahlen erzielte absolute Mehrheit repräsentiert tatsächlich nur eine Minderheit der Gesamtbevölkerung. Erstens ist die gesamte Jugend von der Mitentscheidung über die eigene Zukunft ausgeschlossen. Und zweitens beträgt die Wahlbeteiligung nie 100%. Auch eine absolute Parlamentsmehrheit ist zwangsläufig ein Minderheitsvotum. Der „Wählerauftrag“ ist eine Fiktion. Tatsache ist, daß Parlamentarier und Regierung für die Mehrheit des Volkes gewissermaßen als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ agieren müssen. Das aber tun sie zweifellos nicht.

Wie sehr unsere Politiker den „Wählerauftrag“ mißverstehen, zeigt sich auch an ihrem Verständnis für die Aufgaben des Bundesrates. – Knackpunkt Numero Zwei. – Nach Art. 50 GG wirken über den Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Der Bundesrat ist damit zwar ein Bundesorgan, aber in erster Linie das Gremium, in dem die Interessen der Bundesländer gegenüber dem Bund vertreten und gewahrt werden sollen. Vereinfacht gesagt, stellen die Mitglieder des Bundesrates die Anwälte der Länder gegenüber dem Bund dar.

Bereits seit geraumer Zeit stehen aber bei den Beratungen im Bundesrat parteipolitische Interessen und Auseinandersetzungen im Vordergrund. Das geht so weit, daß die Medien (sic!) davon reden, die gegenwärtige Bundesregierung verfüge nicht nur über eine Mehrheit im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der offene Verfassungsbruch, nämlich das Umfunktionieren der Länderkammer in ein Instrument der Parteipolitik, bleibt nicht nur unbeanstandet, sondern wird von Presse, Funk und Fernsehen als Normalität vermarktet.

Die Stellung der „freien Presse“ hat sich freilich im Verlauf der vergangenen 14 Jahre verändert. – Sie hat sich mit zunehmender Geschwindigkeit dem Propagandaapparat des Joseph Goebbels angenähert. – Anders ist es nicht zu erklären, daß aus dem Amt geschiedene Bundesdiener (minister), einschließlich der Bundesschreibkraft (cancellarius), nach wie vor mit ihrer früheren Amtsbezeichnung etikettiert und so behandelt werden, als wären sie immer noch Amtsinhaber.

Wenn man es mit dem Grundgesetz nicht so genau nimmt, bleiben manche Dinge leicht übersehen. Sowohl Politik als auch die „freie Presse“ haben nicht mitbekommen, daß nach Art. 123 Abs. 1 GG Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fortgilt, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. – In diesem Zusammenhang ist der Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestags gemeint, wie sich aus der Stellung der Vorschrift in den „Übergangs- und Schlußvorschriften des Grundgesetzes ergibt.

Zu den vom genannten Grundgesetzartikel gemeinten Vorschriften gehören die Paragraphen 132 und 132a des Strafgesetzbuches:

§ 132 Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, daß § 132 StGB die „staatliche Organisation und die Staatsgewalt vor unbefugter Ausübung eines öffentlichen Amtes“ schützt, (Dreher-Tröndle, Strafgesetzbuch, 45. A. München 1991, § 132 Rn 1) und § 132a den Schutz der Allgemeinheit vor dem „Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch falscher Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben.“ (Dreher-Tröndle, aaO, § 132a , Rn 3)

Und gegenwärtig erleben wir es auf allen Kanälen live, zur besten Sendezeit und ohne Werbeunterbrechung, wie die künftigen Großkoalitionäre die zukünftigen Ministerposten untereinander aufteilen wie die römischen Soldaten den Mantel Jesu.

Davon darf kein Staatsanwalt jemals Wind bekommen. Er könnte den Anfangsverdacht schöpfen, daß zumindest die „Führer“ der an den Koalitionsverhandlungen beteiligten Parteien mit der „Ministerkür“ Handlungen vorgenommen haben, vornehmen und, was die noch zu benennden SPD-“Minister“ anbelangt, vornehmen werden, eine strafbare Amtsanmaßung darstellt:

Nach dem in Artikel 64 Abs. 1 GG verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Dem Bundeskanzler allein kommt, was die Zusammensetzung der Bundesregierung angeht, die alleinige Personalhoheit zu. – Selbstverständlich hat er dabei Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden; aus der Natur der Sache und dem Rechtsstaatgebot folgt, daß dem Bundespräsidenten vor der begehrten Ernennung eine Prüfungspflicht trifft, ob der Bundeskanzler seine Personalauswahl auch grundgesetzkonform vorgenommen hat.

All das, wir werden es in Kürze sehen, wird nicht geschehen. Vielmehr wird sich die „geschäftsführende Bundeskanzlerin“ als ihre virtuelle Zwillingsschwester die „Amtsgeschäfte“, deren Inhalt sie selbst bestimmt hat, an sich selbst „übergeben“.

Damit ist nicht nur das einstweilige Ende dieses Beitrags, sondern auch

das endgültige Ende einer Republik, die nie entstanden ist,

erreicht.

 


Lakaien in den Bundestag? – Am 22.9.2013 ist „Schicksalstag“!

September 21, 2013

CDU-Kandidat Hermann Gröhe: Für Neuss in den Bundestag.

Der Bundestagsabgetrocknete Gröhe hat sich in den vergangenen vier Jahren als treuer Vasall der Rügenwalder Teewurst geoutet. – Damit hat er sich als „Volksvertreter“ durchaus selbst disqualifiziert, denn Abgetrocknete sind „Vertreter des ganzen Volkes“, nicht aber Diener des/der „Kanzleramtsbesetzer(s)/in“.

Ohnehin ist alles, was über die am 22.9.2013 anstehende „Kanzlerwahl“ durch das Volk nichts als BULLSHIT und Propaganda, an der Reichsminister  Goebbels seine helle Freude hätte – oder auch nicht, weil sein Amt als „Minister für Volksaufklärung und Propaganda“ in der „BRD“wie inder „DDR“ mehr als überflüssig ist. Warum? – In der „BRD“ wie in der „DDR“ ist Volksaufklärung und Propaganda „Chefsache.

Wie dem auch sei, nach dem 22. 9. 2013 werden die alten Karten neu gemischt:

Ausschreibungkanzler2013

Am 22. 9. 2012 ist der „Schicksalstag“. – Alle Medien behaupten, an diesem Tage werde das deutsche Volk, vertreten durch den „Wähler“, den zukünftigen Bundeskanzler wählen.
BULLSHIT! – Das Volk wählt keinen Bundeskanzler. Der wird nach Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes auf Vorschlag de Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. – Es gibt keine Diskussion! – Aber warum nicht? – Weil es klare Regeln gibt!
Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. – Die Betonung liegt auf „jedem“, also auch zum Amt des Bundeskanzlers. – Deswegen muß auch dieses Amt öffentlich ausgeschrieben werden; damit auch wirklich jeder Deutsche an der Ausschreibung teilnehmen kann, ist wegen der Bedeutung des Amtes eine weltweite Ausschreibung zwingend geboten. – Denn wer weiß, ob nicht der für das Amt am besten Geeignete irgendwo im finstersten Peru beheimatet ist. Selbstverständlich erfolgt diese Ausschreibung im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag und handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für das „Verfassungsorgan“, daß diese Ausschreibung eigentlich von Amts wegen hätte veranlassen müssen. – Das aber fehlt, es ist auch nicht unter der E-Mail-Adresse  bundespraesidialamt@bpra.bund.de erreichbar. – Nicht jeder ist ein Hauptmann, der mit „Herr Hauptmann“ angeredet wird: Weder der Hauptmann von Köpenick, noch der Gerhart Hauptmann, auch nicht der vermeintliche Entführer des „Lindberg-Babies“, Bruno Richard Hauptmann. –  Und nicht jeder, der mit „Herr Bundespräsident“ angeredet wird, ist auch einer! Aber wir als Volk, als Inhaber der verfassunggebenden Gewalt, sollten Herrn Gauck zumindest die Möglichkeit einräumen, dem Bundestag gegenüber zu erklären, daß er mangels entsprechender Befugnis nicht in der Lage sei, dem Bundestag einen „Kanzlerkandidaten“ im Sinne des Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen.
Deutsche, bewerbt Euch! – Und findet sich kein geeigneter deutscher Bewerber, so sind zumindest auch Österreicher oder Türken willkommen. – Das Grundgesetz steht nicht entgegen, denn im Gegensatz zum Bundespräsidenten muß der Bundeskanzler nicht „Deutscher“ sein.


Lieber Wähler! – Nimm einen, zahl für zwei!

September 11, 2013

Erst- und Zweitstimme | bpb.

Nimm 2 – zahl 1! – Das ist ein beliebter Werbeslogan deutscher Supermarktketten. – In der „Politik“ läuft wieder einmal alles anders:

Nimm 1 – zahl 2! – Für jeden Bundestagsabgeordneten, der direkt vom Volk gewählt wir, steht ein „Schattenkandidat“ zur Verfügung, der über die „Landesliste“ ohn jeglichen Einfluß des Wählers in den Bundestg gechickt wird, der aber, ob der „Wähler ihn will oder nicht, von diesem alimentiert werden. – Du wählst einen und bekommst zwei, die du in der nächsten Legislaturperide durchfüttern mußt. – Mit „sozialer Gerechtigkeit“ hat das sehr wenig zu tun, weil auch die Landeslistenkandidaten von SPD, Grünen und Linken von diesem perfiden Spiel profitieren. – Aber definitionsgemäß eteilt der „Wähler“ den Parteien den Auftrag, so zu verfahren. – So suggeriert es zumindest die Propaganda, dieden“Wählerauftrag“ erfunden hat.

>>Wie sehr unsere Politiker den „Wählerauftrag“ mißverstehen, zeigt sich auch an ihrem Verständnis für die Aufgaben des Bundesrates. – Knackpunkt Numero Zwei. – Nach Art. 50 GG wirken über den Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Der Bundesrat ist damit zwar ein Bundesorgan, aber in erster Linie das Gremium, in dem die Interessen der Bundesländer gegenüber dem Bund vertreten und gewahrt werden sollen. Vereinfacht gesagt, stellen die Mitglieder des Bundesrates die Anwälte der Länder gegenüber dem Bund dar.

Bereits seit geraumer Zeit stehen aber bei den Beratungen im Bundesrat parteipolitische Interessen und Auseinandersetzungen im Vordergrund. Das geht so weit, daß die Medien (sic!) davon reden, die gegenwärtige Bundesregierung verfüge nicht nur über eine Mehrheit im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der offene Verfassungsbruch, nämlich das Umfunktionieren der Länderkammer in ein Instrument der Parteipolitik, bleibt nicht nur unbeanstandet, sondern wird von Presse, Funk und Fernsehen als Normalität vermarktet.

Wie konnte es aber dazu kommen, daß die politischen Parteien eine Geltung im Lande erlangen konnten, die praktisch kaum ein Bereich des öffentlichen Lebens unbeeinflußt läßt? – Das ist die Frage nach der dritten Verwerfung in unserer Verfassungswirklichkeit.

Die Parteien konnten allenthalben in die Machtpositionen drängen, die sie heute besetzt halten, weil unser gegenwärtiges Wahlrecht ihnen das Hölzerne Pferd bereitstellte. Bei Bundes- und Landtagswahlen gilt eine Kombination des Mehrheits- und des Verhältniswahlrechts. Je zur Hälfte werden die Parlamente von Abgeordneten gebildet, die in ihrem Wahlkreis direkt vom Volke gewählt wurden. Die andere Hälfte wird über eine Landesliste von den Parteien in das Parlament entsandt. Listenkandidaten werden von den Parteien dem Wahlvolk präsentiert, ohne daß dieses direkten Einfluß darauf hätte, ob es solche Kandidaten überhaupt haben und wählen will. Verkauft wird das übrigens als Zweitstimme für die „Partei“. Das Wahlrecht koppelt also 50% der Gewählten vom Wähler ab. Eigentlich kein Wahlkreiskandidat, der ein getreuer Parteisoldat ist, braucht um den Einzug ins Parlament zu fürchten. Wenn der Wahlkreis für eine Direktwahl nicht sicher genug ist, kommt er auf einen sicheren Listenplatz, der ihm den Einzug in das gewünschte Parlament beschert. – Freilich muß er dafür zahlen, wie die jüngsten Ereignisse gezeigt haben.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wurde die grotesken Züge der Listenwahl deutlich gemacht. Auf dem Wahlzettel erschienen nur die „Großen Unbekannten“. Zufällig erkannte ich den Kandidaten „meiner“ Partei als denjenigen wieder, den ich Jahre zuvor als Referendar kennen- aber nicht schätzen gelernt hatte. Meine Stimme war damit für „meine“ Partei natürlich verloren.

Aber dieses Ereignis zeigte mir, daß diese Wahlen nach dem Losbudenverfahren stattfanden, denn der Wähler hatte lediglich die freie Auswahl innerhalb des von den Parteien festgelegten Angebots. Auch die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden ihren Obolus an die Parteien entrichten müssen, was bedeutet, daß sich unsere Mitbürger in 14 nichtdeutschen EU-Staaten an der Finanzierung bundesdeutscher Parteien beteiligen müssen. Toll!

Demokratie heißt aber Volks-, nicht Parteienherrschaft. Bei einer repräsentativen Demokratie leitet sich die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments aus den Wahlen ab. Nehmen wir das beim Wort: „Abgeordnet“ kann nur jemand sein, den das Wahlvolk „entsandt“ hat. Es kann daher nur derjenige sein, der sich unmittelbar im Wahlkreis um Wählerstimmen bewirbt. Das kann nur der sogenannte Direktkandidat sein. Diese Kandidaten machen aber nur die Hälfte des Parlaments aus. Jedem direkt gewählten Abgeordneten steht in der Bundesrepublik infolge des Wahlrechts automatisch ein „Schattenabgeordneter“ zur Seite, der zwangsläufig reiner „Parteisoldat“ ist, sonst wäre er nicht auf einem „sicheren“ Listenplatz gelandet. Denn wer auf die Landesliste kommt, das bestimmen ausschließlich die Parteien nach ihrem Gutdünken.

Irre ich mich? – Oder haben wir tatsächlich dadurch eine Verdoppelung der notwendigen Parlamentsgröße bewirkt?

Parlamentarier pflegen ihre Existenz damit zu rechtfertigen, daß die Aufgaben der Gesetzgebung in einer immer komplizierter werdenden Welt nicht weniger werden; es seien noch längst nicht alle Lebensbereiche so geregelt, wie es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gleichheit, insbesondere der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Chancengleichheit politisch wünschenswert und erforderlich wäre; außerdem sei in der laufenden Legislaturperiode noch der eine oder andere Wählerauftrag zu erfüllen; dies müsse notfalls im Wege der Gesetzgebung geschehen, wenn die laufenden Konsensgespräche zu keinem greifbaren und alle gesellschaftlich relevanten Gruppen befriedigenden Ergebnis kommen sollten… – In ähnlich geschwollener Art und Weise versuchen Politiker zu begründen, daß der Gesetzgeber einen nahezu unendlichen Handlungsbedarf habe.

Unendlich ist nicht der Handlungsbedarf des Gesetzgebers, unendlich sind lediglich die Geschichten, die diese Legende produziert. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das Titelblatt der „Rheinischen Post“ vom 8.7.1974 verweisen. Dort wird unterhalb des Konterfeis des damals frischgebackenen Weltmeisters Paul Breitner die Frage gestellt:

Doch noch Steuerreform?<<

Soweit ein Auszug aus meinem „Bundesadel“.

Jeder Wähler kann dem Stimmengeschacher freilich einen Riegel vorschieben. – Er braucht nur bei der Wahl sein Stimme ungültig machen. – Die Stimme ist abgegeben und fällt nicht in den „Pool“ aus dem die Parteien die Zutimmung der „schweigenden“ Mehrheit herleiten. – Mit der Bewertung ungültiger Stimmen sind sie nicht nur überfordert, sie bekommen m Rahmen der Wahlkampfkostenerstattung für ungültige timmen keinen müden Cent aus dem „Statssäckel“.


„Kandidatenduelle“ – Vertane Sendezeit

Oktober 4, 2012

TV-Duell: Amerikaner wollen echte Debatte statt Phrasen | tagesschau.de.

Wenn die Frage „wer kann Präsident“  davon abhängen sollte, er sich rhetorisch am besten verkauft, der sollte seine Zuflucht im alten rom suchen, nicht aber in einem demokratisch verfaßten Gemeinwesen. – Derartiger Quatsch erinnert fatal an das Verhalten der Laubenvögel.

Wer sich am besten präsentieren kann, bekommt den Zuschlag.  – Obama „konnte“ wohl nicht so ganz „Präsident“, denn hätter es gekonnt, müßte er nicht im „Kandidatenduell“ antreten. – Und Romney kann wohl auch nicht mehr als Worte machen.

Und im nächsten Herbst werden wir die Kopie dieses originellen Schauspiels auch live erleben dürfen: Das „Duell“ zwischen der Rügenwalder Teewurst und dem „Kabeljau der Nation“.

Ich darf in diesem Zusammenhang an ein „Kanzlerkandidatenduell“ erinnern, das einem gewissen Gerhard Schröder die Besetzung des Kanzleramts gesichert hatte. Der nachfolgende Text ging damals als Leserbrief an die Redaktionen der „großen“ Tageszeitungen, wurde aber meines Wissens nie veröffentlicht.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Nun ist es vorüber, das erste „Duell“ zwischen dem Kanzler und seinem „Herausforderer“. – Ein Medienspektakel aller gesellschaftlich relevanten Fernsehkanäle.

Wer hingeschaut hat, wird mir am Ende darin beipflichten, daß „Ben Hur“ spannender war und daß Charlton Heston und Stephen Boyd die besseren Schauspieler sind.

Es ging und geht jedoch nicht um den „Oscar“. – Den hatte Schröder schon, der ist ihm aber davongelaufen. Es geht auch nicht um die Frage, ob man der Wirtschaft Beine macht oder ihr mit „ruhiger Hand“ im Laufen die Schuhe besohlt.

Es geht vielmehr um das Entsetzen, das eine derartige Horrorshow verbreiten muß. Erschreckend ist nämlich, daß Deutschland offenbar den „Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ verlassen hat. Mit ihrer Teilnahme am verbalen Wagenrennen haben beide „Kandidaten“ ohne jeden Zweifel öffentlich zur Schau gestellt, daß sie es mit der Verfassung nicht so genau nehmen.

Guido Weterwelle, dem Kanzlerkandidaten der FDP, hat man die Starterlaubnis verweigert. Er hätte wohl gern das „Duell“ per Gerichtsbeschluß in einen Schußwechsel mit drei Pistolen verwandelt. Aber er wäre gut beraten, die Prozeßart zu wechseln:

Statt auf Teilnahme an der Kandidatenkirmes zu klagen, nimmt man in solchen Fällen das Grundgesetz zur Hand und liest es. Nach der Lektüre fällt einem ide Entscheidung leichter, ob man zum Hörer greift und den „Personalchef“ der Bundeskanzler anruft oder sich über 11 88 0 mit Karlsruhe verbinden läßt. – In beiden Fällen werden Sie geholfen:

Ich zitere aus Abschnitt VI des Grundgesetzes den Artikel 63 Absatz 1:

„Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.“

Der Bundespräsident hat nach dem Wortlaut des Grundgesetzes das alleinige Vorschlagsrecht, somit haben ihn alle Bewerber für das Amt des Bundeskanzlers  als Personalchef zu akzeptieren. In der Kanzlerfrage hat der Bundespräsident folglich die Qual der Wahl nach der Wahl. Und die kann ihm niemand abnehmen. Das ergibt sich aus dem weiteren Procedere, das Art. 63 anordnet:

Das Parlament darf erst dann aus eigenem Antrieb einen Dummen für das Kanzleramt finden, wenn der vom Bundespräsidenten Vorgeschlagene nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit gewählt wird. Dafür hat der Bundestag nach Art. 63 Abs. 3 vierzehn Tage Zeit. Einigen sich die parlamentarischen Streithähne innerhalb dieser Frist nicht, reicht im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wenn in dieser Situation von den mehr als sechshundert Abgeordneten nur noch zehn im Plenarsaal sind, weil die anderen genervt in der Kantine oder bei ihren Freundinnen herumhängen, reichen sechs Stimmen zur Kanzlerwahl. Ob eine solche Kanzlerwahl im Sinne des „Wählervotums“ ist, darüber hat erneut der Bundespräsident zu befinden. Er hat sieben Tage Zeit, den auf den Schild Gehobenen zum Kanzler zu ernennen. Tut er das nicht, muß er den Bundestag auflösen. So will es das Gesetz. Nachzulesen ist das in Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Da stehen sie nun: Schröder, Stoiber und Westerwelle; – obwohl getrennt, rappeln sie doch gemeinsam am Tor zum Kanzleramt und betteln um jede Simme. Auf der anderen Seite steht in aller Erhabenheit Artikel 63 des Grundgesetzes.

Aber keiner weiß, wie es weitergeht, denn Art. 63 GG gibt keine Auskunft darüber, wie der Bundespräsident an die Vorschläge kommt, die er dem Parlament zu machen hat. Soll er sie zufällig aus dem Stuttgarter Telefonbuch auswählen? – So jedenfalls wurde die Jury für die in vergangen Zeiten beliebte Sendung „Wie würden Sie entscheiden?“ zusammengestellt. – Wie soll der arme Johannes Rau herausfinden, wen er dem Parlament vorschlagen kann? – Nur keine Panik!:

Der gesetzgeberischen Tradition entsprechend hat auch das Grundgesetz so etwas wie einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Für den Juristen hat das den Vorteil, daß er die Antwort auf Fragen, die der Besondere Teil aufwirft, meist im Allgemeinen Teil findet. Traditionell finden sich die allgemeinen Regelungen vorne im Gesetz. Die Abschnitte des Grundgesetzes sind zwar nicht ausdrücklich so gegliedert, dennoch folgt die Unterteilung dem traditionellen Muster.

Bezüglich der Stellenbesetzung im Öffentlichen Dienst wird man im Abschnitt II fündig, der überschrieben ist mit  „Der Bund und die Länder“. In Artikel 33 GG heißt es unter dem Begriff „staatsbürgerliche Rechte“ in Absatz 2:

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Diese Regelung gilt aufgrund seiner Stellung im Gesetz für den Bund und die Länder. Art. 33 GG ist nach seiner Stellung im Gesetz eine allgemeine Vorschrift. Art. 33 GG ist damit für die Vergabe von öffentlichen Ämtern in Bund, Ländern und Gemeinden einschlägig, mangels spezialgesetzlicher Regelung damit auch für das Amt des Bundeskanzlers.

Im Normalfall sucht die öffentliche Hand die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeigneten Bewerber aus, indem sie die freiwerdende Stelle öffentlich ausschreibt. Die öffentliche Ausschreibung ist auch die einzige Methode, das Recht aller Deutschen auf freien Zugangs zu allen öffentlichen Ämtern bundesweit sicherzustellen.

Im Normalfall. – Aber was ist schon normal in der Politik? – Und: „ach nun kommen Sie mir doch nicht mit dem Grundgesetz, wenn wir da erst anfangen wollten…“ (Originalton MdL -MV Gesine Skrepski, CDU, zitiert nach Stadtanzeiger Bergen auf Rügen vom 4.3.1995 S. 11)

Zur Zeit jedenfalls buhlen offiziell nur drei Bewerber, nämlich Schröder, Stoiber und Westerwelle um die Gunst des „Wählers“. Sie betteln um das „Wählervotum“, das den Weg ins Kanzleramt ebnen soll. Sie präsentieren sich so, als hätten sie nach  dem „Wahlsieg“ ihrer Partei einen Rechtsanspruch auf das Hausrecht im Kanzleramt.

Die Kontrahenten des Fernsehduells können aber für sich das Amt des Bundeskanzlers nur dann beanspruchen, wenn das Gesetz es vorsieht, wenn also das Grundgesetz bezüglich des Bundeskanzlers eine Ausnahme vom oben zitierten Regelfall der Stellenbesetzung bestimmt.

Dann müßte das Grundgesetz vorschreiben, daß das Amt des Bundeskanzlers ein „öffentliches Amt“ ist, das eben nicht für Jedermann offensteht.

Wo aber steht geschrieben, daß nur der Kanzler werden kann, der von einer Partei als „Kanzlerkandidat“ nominiert wurde? – Und das auch nur, wenn die Nominierung durch eine „große“ Partei oder gar eine „Koalition“ erfolgt?

Das mag die Verfassung der Republik Lummerland so vorschreiben, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland tut es jedenfalls nicht. Die einzige verfassungsrechtliche Zugangsschranke gilt für Präsidentschaftskandidaten. Diese müssen gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG das Wahlrecht zum Bundestage besitzen und das vierzigste Lebenjahr vollendet haben.

Der gegenwärtig geübte Brauch der Bewerberauswahl für das Amt des Bundeskanzlers ist also mit den Buchstaben des Grundgesetzes nicht vereinbar. Nicht mit den Buchstaben und erst recht nicht mit dessen Geist:

Es ist das alleinige und unbeschränkte Recht des Bundestages, den Bundeskanzler zu wählen. Und das aus demselben guten Grund, der Aristoteles vor mehr als 2.300 Jahren veranlaßte, sich in seiner „Politik“ gegen die „Volksdemokratie“ zu entscheiden. Das Volk als „Monarch“ verhält sich laut Aristoteles nicht anders als ein tyrannischer König: „…beide vergewaltigen die tüchtigeren Bürger, die Volksbeschlüsse sind das, was dort persönliche Befehle sind, und der Demagog und der Schmeichler sind dieselbe Menschenart und entsprechen einander. Beide haben bei beiden die einflußreichste Stellung: die Schmeichler bei dem Tyrannen und die Demagogen bei einem solchen Volke. Diese sind daran schuld, daß die Volksbeschlüsse und nicht die Gesetze den Ausschlag geben, da sie alles vor das Volk bringen. Sie gewinnen dadurch den Vorteil, daß sie großmächtige Herren werden, da das Volk Herr über alles ist, sie selbst aber Herren über die Meinung des Volkes; denn die Menge schenkt ihnen Glauben.“

Die Demagogen, von denen Aristoteles spricht, gibt es freilich nicht mehr. – Die Deutsche Mark gibt es aber auch nicht mehr. Was mal Mark war ist heute Euro. Aber Geld bleibt Geld. Weil bei den Römern der Name des Volkes populus war, und weil die Griechen das Volk demos nannten, bleibt der Populist ein Demagoge.

Verfassung hin, Verfassung her, mangels Klagebefugnis des Bürgers bei Verletzung formaler Verfassungsbestimmungen konnten und können Politiker aller Couleur das Grundgesetz auf Teufel-komm-‘raus mit Füßen treten.

Und die Medien schalten sich selbst gleich und verkaufen den offensichtlichen Verfassungsbruch des „Fernsehduells“ als so etwas wie den demokratischen Orgasmus im Nachkriegsdeutschland.

Dabei fußt das verfassungswidrige Brauchtum bei der Kanzlerwahl auf dem Ammenmärchen vom „Wählerauftrag“. Der aber existiert nur in der Phantasie der Politiker. Bei der Wahl geht es um Mandate. Mandat kommt aus dem Lateinischen: mandare = anvertrauen. – „Auftrag“ heißt auf Latein imperium.

–  Also, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, reicht Eure Bewerbungsunterlagen und Wahlvorschläge beim Bundespräsidenten ein. Bis zum 22.9.2002 habt Ihr dafür Zeit.

Und, lieber Herr Westerwelle, wie wäre es zur Abwechslung mal mit einer handfesten „Konkurrentenklage“? – Vielleicht kommen Sie damit nicht ins Kanzleramt, aber für einen Einzug in die Geschichtsbücher, da reicht es allemal. Und da wollt Ihr doch alle hin, oder?


Kann die „ROTE NULL“ Steinbrück wirklich „Kanzler“?

Oktober 2, 2012

SPD: Steinbrück startet angriffslustig in den Wahlkampf | tagesschau.de.

Sie müssen mir das einmal erklären, aber bitte so, als wäre ich vier Jahre alt:
Ich habe da so ein Buch, da steht „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ drauf. Das Buch hat auch ein Inhalts- und sogar ein Stichwortverzeichnis. – Da finde ich aber keine „Kandidatenkür“ durch Parteigremien. Nach dem mir vorliegenden Exemplar des Grundgesetzes für die bundesrepublik Deutschland gibt es nur einen Artikel, der den Zugang der Deutschen zu den öffentlichen Ämtern regelt, und das ist Artikel 33. – Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu allen öffentlichen Ämtern. – Diese – von der Kommentarliteratur zuweilen als das „politische Grundrecht“ betitelte „Zugangsbefugnis“ zu den öffentlichen Ämtern kennt im Grundgesetz keine Ausnahme. – Das Grundgesetz sagt aber auch nicht, daß das „Kanzleramt“ Privatsache der parteien wäre. – Also ist das Kanzleramt, wie jedes Amt, das mit einer „Ernennungsurkunde“ vergeben wird, ein „öffentliches Amt“.  – Und dafür gilt ausschließlich Artikel 33 des Grundgesetzes. – Und nicht die Willkür von Parteigremien.

Auch das „Triumvirat“ der SPD macht augenfällig, daß die „Spitzengremien“ der Parteien sich die

„DICTATURA LEGIBUS SCRIBUNDIS ET REI PUBLICAE CONSTITUENDAE“

anmaßen.

Sollte Steinbrück sich auf eine allfällige Stellenausschreibung für den Posten des bundeskanzlers bewerben, muß er sich seine eigenen Worte entgegenhalten lassen:

Wer verfrüht die „schwarze Null“ in Aussicht stellt, kann eigentlich nur eine

ROTE NULL

sein.


Klage von Textilunternehmen: EEG-Umlage verfassungswidrig? | tagesschau.de

August 15, 2012

Klage von Textilunternehmen: EEG-Umlage verfassungswidrig? | tagesschau.de.

Man sieht wieder einmal deutlich, daß das Bundesverfassungsgerichtsgesetz reformbedürftiger ist als alles andere.

Jeder „Bürger“ muß sich jederzeit auch gegen „Regierungsakte“ wehren können, vor allem, wenn sie im „Nachhinein“ von der „Volksvertretung“ ohne originäre Entscheidung  „abgesegnet“ worden waren.


Zurücktreten! – Marsch! Marsch!

März 2, 2012

Ehrensold für Christian Wulff: Das ist politisch?! – Feuilleton – FAZ.

Das Davonstehlen des Bürgers Wulff erinnert stark an die Geschichte vom Hauptmann, der drei Freiwillige für ein Himmelsfahrtkommando sucht: Sie! – Sie! und Sie!

Sehen wir von der agbsurden Situation einmal ab, daß ein „Präsident“, der keiner war, seine „Amtszeit“ auf einem Weg verkürzt, der vom Grundgesetz in keinster Weise vorgesehen ist, der soll auch noch einen „Ehrensold“ erhalten, weil ihm dieser „gesetzlich“ zustünde. – Immerhin hatte der Bürger Wulff  bei seiner Rücktrittserklärung „politische Gründe“ angedeutet. – Typische Advokatensemantik!

Sehen wir ferner einmal davon ab, daß eigentlich niemand so recht erklären kann, was „politische“ Gründe eigenlich sein sollen; – wie kann ein Begriff zur Erklärung herhalten, der inhaltlich nicht einmal von denen, die ihn laufend im Munde tragen, definiert werden kann? Nicht einmal „Politikwissenschaftler“ können ihr Fachgebiet klar eingrenzen.

Also sehen wir davon ab und wenden uns der Frage nach der „Freiwilligkeit“ des Rücktritts zu. Da alle am Rücktritt Beteiligten mit der Gesetzgebung zu tun haben oder hatten, müssen sie wissen, was ein  freiwilliger Rücktritt ist, denn immerhin ist auch § 24 des Strafgesetzbuches  „Wille des Gesetzgebers“ – und bei dem dort definierten  „Rücktritt“ entscheidet  die Freiwilligkeit gewissermaßen über Leben und Tod:

Der Bürger Wulff geht aus Rache auf Kai Dieckmann los, will ihn  umbringen und würgt ihn. Da fällt ihm ein, daß es sich nicht lohne, wegen einer Nachricht auf einer Mailbox lebenslang hinter Gitter zu wandern. Er läßt los. – Kein Staatsanwalt würde ihn wegen eines versuchten Tötungsdelikts anklagen, weil er vom Versuch der Tötung zurückgetreten ist, – so will es § 24 StGB. Die Sachlage ändert sich allerdings dramatisch, wenn dem würgenden Wulff plötzlich eine „9mm“ im Nacken sitzt und eine Stimme zu ihm sagt: „aufhören!“ – „Herr Wachtmeister, ich erkläre meinen Rücktritt vom versuchten Mord.“ – In diesem Fall wird der Richter ihm erklären, daß es ohne Gegenleistung „vom Staat“ nicht einmal Kost und Logis gibt: „Fünf Jahre Tüten kleben!“ – Der „Rücktitt“ war eben nicht so freiwillig, daß er strafbefreiende Wirkung gehabt hätte.

Welcher Variante würden Sie dem „Rücktritt“ Wulffs wohl eher zuordnen?

Ein Bundespräsident, gegen den Ermittlunngsverfahren anhängig ist. – Unvorstellbar? – Wohl nicht so ganz, denn hätte  der Parlamentarische Rat das fürnunvorstellbar gehalten, wäre wohl kaum ein Artikel ins Grundgesetz gelangt, der genau diese „unvorstellbare Situation“ detailliert regelt. -Aber mit Bullshit läßt sich sogar ein Wulff verjagen.

UNVORSTELLBAR!


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