Bundesverfassungsgericht und der Hauptmann von Köpenick

September 21, 2011

Ist doch egal, ob das Wahlrecht nichtig ist oder nicht. In Deutschland gilt – wie in anderen Teilen der Welt – das „Geßöerhutprinzip“. Ist der Hut auf der Stange, muß er gegrüßt werden. Und nach der herrschenden Rechtsquellenlehre muß er sogar dann gegrüßt werden, wenn er nicht auf der Stange ist. Er muß sogar dann gegrüßt werden, wenn nicht einmal eine Stange da ist, auf der der Hut sein könnte. – Der Hut muß solange gegrüßt werden, bis höchstrichterlich festgestellt ist, daß entweder der Hut nicht auf der Stange ist oder nicht einmal eine Stange da ist, auf der überhaupt ein Hut sein könnte.

Der Hut ist zu grüßen, solange die Autorität des Staates das Grüßen des Hutes befiehlt.

Erschreckend in diesem Zusammenhang ist, daß die Juristen dieser Welt auf den „Befehl“ der „Obrigkeit“ (gesetzlich vertreten durch den Begriff „Politik“)reagieren wie die preußischen Beamten Köpenicks auf den Anblick einer Hauptmannsuniform. – Sie tun,. was man ihnen sagt, bis man ihnen beweist, daß der Hauptmann kein Hauptmann ist. Merkwürdigerweise trägt der Hauptmann von Köpenick einen Namen, der nicht umsonst der Amtsbezeichnung des Geßler gleichkommt:

Voigt.

Weder Schiller noch die Eidgenossen konnten ahnen, daß ein kleiner Schuster das „Geßlerhut-Prinzip“ auch in der Realität ad absurdum führen würde.