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Das müssen Sie mir mal erklären, aber bitte so, als wäre ich vier Jahre alt:
Der Wulff, der eigenmächtig sein Dienstverältnis zum Souverän des Landes Niedersachsen aufgelöst hatte, um im Schloß Bellevue residieren zu können, legt dem Duisburger OB den „Rücktritt“ nahe. – Wie kommt der Mann dazu?
Den Begriff „Rücktritt“ werden Sie sowohl in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als auch in dessen Landesbeamtengesetz vergeblich suchen:
http://www.krefeld.de/C12574F7004F6A8A/files/Gemeindeordnung_NRW.pdf/$file/Gemeindeordnung_NRW.pdf
Auch der Oberbürgermeister einer Stadt ist ein „preussischer Beamter“. Und der bittet gefälligst um Entlassung oder wird aus dem Dienst entfernt.
So will es das Grundgesetz, das in Artikel 33 den öffentlichen Dienst an die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bindet.
Selbstverständlich hatte man bei der Neuordnung der Kommunalverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts es so geregelt, daß auch die Spitzenämter der Kommunen in erster Linie mit „Berufspolitikern“ besetzt werden konnten. – Das hatte man sich aus den neugeschaffenen Bundesländern abgeschaut, wo sich das System bewährt hatte. – Stasispitzel hin, Stasispitzel her – Hauptsache, der oberste Kommunalbeamte ist Parteifreund. – Schöne Grüße aus dem Landkreis Rügen, wo ein gewisser Klaus Eckfeldt nahtlos vom Stasi-Spitzel zum langjährigen Landrat mutierte, weil er bei der ersten „freien“ Kommunalwahl die meisten Stimmen für die CDU „auf sich vereinigt“ hatte. – Das machte ihn zur Person, die für das Amt des höchsten Kommunalbeamten und als unterste staatliche Verwaltungsbehörde in einem Rechtsstaat zum bestqualifizierten Mann. – Bauingenieur – nach DDR-Maßstäben – war er. – Klar, beim „Aufbau Ost“ mußte man auf qualifizierte Bauarbeiter auch in den Behörden zurückgreifen…
So kann heute jeder Dorfschullehrer, ja selbst Bob der Baumeister auch in Nordrhein-Westfalen zum „Landrat als Kreispolizeibehörde“ aufsteigen, ohne das Polizeigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen jemals gelesen zu haben. – Ähnliches hatte es in Deutschland schon einmal, aber nur einmal, gegeben, als der Reichsführer-SS zum „Chef der Polizei“ gekürt worden war.
Wo das hinführt, dafür ist Duisburg ein unvergeßliches Fanal.
Der fahnenflüchtige Niedersache, aber auch die Bürger der Stadt Duisburg können sich auf den Kopf stellen und mit den Beinen „Hurra“ schreien, ihr Adolf wird nicht „zurücktreten“, weil er es aus Rechtsgründen gar nicht kann.
Wir setzen voraus, daß mit der Rücktrittsforderung gemeint ist, Sauerland solle aus dem Amt scheiden. – Das kann er machen, auch ohne „Rücktritt“. Für das „Aus-dem-Amt-Scheiden“ hat der Gesetzgeber zwei Wege geschaffen.
Der Erste ist die Entlassung nach Beamtenrecht:
§ 27 Landesbeamtengesetz (NRW)
Entlassung
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem
Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags
war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.
(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt.
(3) Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
§ 28
Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.
Damit ist das Ende der Fahnenstange für einen Beamten erreicht, der aus dem Dienst ausscheiden möchte. – Auch für einen Oberbürgermeister, wie § 119 des Landesbeamtengesetzes zeigt:
§ 119
Bürgermeister und Landräte
(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.
(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und
Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
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insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder
-
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder
3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben; anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung
als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 S.3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 LBG, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
(7) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Haben Sie eine Regelung für den Fall des „Rücktritts“ entdeckt? – Falls ja, bitte informieren Sie mich umgehend, ich werde dann ebenso umgehend die gelbe Binde mit den drei schwarzen Punkten anfordern.
Dieses war der erste Weg, den man als Oberbügermeister gehen kann, um zu gehen. – Man kann freilich auch gehen, indem man duldet, daß man „gegangen wird“; – und zwar durch Abwahl nach § 66 der Gemeindeordnung für das Land NRW.
Bei einer Abwahl nach § 66 der Gemeindeordnung muß die Initiative vom Stadtrat ausgehen. – Unterschriftenaktionen der Bürger reichen nicht. Erst wenn der Stadtrat mit qualifizierter Mehrheit das Abwahlverfahen beschlossen hat, ist der Weg zur Abwahl durch das Volk freigegeben.
Im Wege des aus der Serie „Law and Order“ bekannten „Plea-Barganinigs“ kann der Bürgermeister oder Oberbürgermeister auf sein Recht, durch das Volk abgewählt zu werden, verzichten und einer – erwarteten – Volksabstimmung zuvorkommen.
Dann und erst dann, kann man von dem so ersehnten „Rücktritt“ sprechen, denn nach §66 Absatz 3 Satz 3 gilt die Abwahl mit Ablauf des Tages als erfolgt, an dem die Verzichtserklärung dem ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters zugegangen ist.
Für solche Spielchen, die sich ein Horst Köhler geleistet hat, ist, das zeigen die klaren Regeln, in „‚Schland“ kein Raum. – die Kommunen sind, so will es das Gesetz, keinen „Deut“ besser als diese unsere Analogrepublik, in der sich jeder bei vollen Bezügen seiner Pflichten entledigen kann, sofern er nur Berufspolitiker ist.