Exponentielles Wachstum – endloser Coronakrieg

Dezember 30, 2021

Mit dem „exponentiellen Wachstum“, das definitionsgemäß unendlich ist, war es wohl nix. – Dennoch warnt der Bundesgesuchtheisminister vor verborgener Dynamik der Omi Kron… Dynamik ist nie verborgen und die „Coronaviren“ der 1. bis 10^20. Generation sind bereits ausgestorben. Mit oder ohne Impfung. Starben sie „mit“ oder „an“ Impfung?

https://twitter.com/JosefK39766827/status/?t=vDwhJ5SWQoU-cLg-Mkssgg&s=19


Brexit – Fax an Martin Schulz

Juli 16, 2016

 

Gerhard Altenhoff – Bismarckstr. 40 – 41542 Dormagen

Herrn
Martin Schulz
-Präsident des EU – Parlaments-
via FAX
00 32 2 28 49503

Betrifft: BREXIT

Lieber Martin Schulz,

seit dem 24. 6. 2016 verfolge ich mit zunehmendem Entsetzen die Reaktion der „politisch Verantwortlichen“ in der vermeintlich verbliebenen Europäischen Union. – Immer mehr fokussieren sich meine Gedanken auf die Frühstückstische, Spülen und Spülmaschinen der „politisch Verantwortlichen“. Dort befinden sich mit Sicherheit Tassen, und zumindest die, so ein einfacher Schluß, befinden sich nicht mehr in den Küchenschränken. – Also haben die Verantwortlichen offensichtlich nicht mehr alle Tassen im Schrank.

Daß ich mit dieser Schlußfolgerung nicht nur unwesentlich richtig liege, erhellt die Tatsache, daß der durchaus ehrenwehrte Mr David Cameron von unserer Rügenwalder Teewurst und 26 ihr gleichgestellten Primaten der Politik beim „EU-Gipfel“ behandelt wurde wie ein „Nigger“ in Louisiana. Für „Fremdenfeindlichkeit“ gibt es in der Weltgeschichte wohl kein schöneres Beispiel. – Die Nase so hoch, daß es reinregnet, weist man die Dienerschaft an, nur für 27 Personen einzudecken. „Der“ – und die Hälse überdehnen sich bis nahe an den Genickbruch – „speist nicht mit uns!“

Was da veranstaltet wurde, ist ein Sandkastenspiel. Aber nicht das erfahrener Führungsoffiziere, sondern das von Kindergartenkindern. „Wir spielen nicht mehr mit dir!!!!!!“

So, lieber Herr Schulz, geht es nicht! So, lieber Herr Schulz darf sich einfach ein Kollektiv angeblich vernunftbegabter Wesen nicht verhalten, wenn es sich anmaßt, die Verantwortung für das Wohlergehen von rund 450.000.000 Menschen zu tragen.

Daß wir in Europa keine Verfassung haben, die dem zulässigen Verhalten der „politisch Verantwortlichen“ enge Grenzen setzt, ist schon eine Schande und offenbart die überwiegende Abwesenheit der europäischen Parlamente bei der politischen Entscheidungsfindung in Europa. Das hat nun eine fatale Folge: Organe der Exekutive, die eigentlich weder zu entscheiden noch zu richten haben, maßen sich seit einer gefühlten Ewigkeit nicht nur die Kompetenzen der Legislative an, sie schwingen sich jetzt auch noch zu Richtern auf. Ihr rechtswidriger Höhenflug macht vor der eigenmächtigen Gründung eines (externen) „Verfassungsgericht des Vereinigten Königreichs“ nicht halt; vielmehr, und das ist das Entsetzliche, peilen sie den Gipfel des „Olymps“ an. Selbsternannte „Richter am Verfassungsgericht der Europäischen Union“, EuVerfG – sozusagen! – Und – nicht mehr und nicht weniger – zu Richtern in eigener Sache. Das alles läßt sich in einem Satz zusammenfassen, der an die dunkelsten Zeiten der deutschen Geschichte erinnert: Was Recht ist, das bestimmen wir!

Ooops!?

Damit, darin werden Sie mir wohl zustimmen, ist die Gewaltenteilung in Europa einstweilen außer Kraft gesetzt. – Alle drei Staatsgewalten befinden sich spätestens seit der Brexit-Abstimmung so offensichtlich wie nie zuvor in der Hand des Rates der Europäischen Union. – Wohl nicht nur aus ostalgischen Gründen wird der inoffiziell auch „Ministerrat“ genannt. – Ich würde den „Rat der Europäischen Union“ eher als „Politbüro“ oder „Wohlfahrtsausspadfieldrefchuß“ bezeichnen.

Und das „einstweilen“ droht, sich in ein „endgültig“ umzuwandeln, wenn das Europäische Parlament nicht beherzt eingreift und einen möglichen Austrittsantrags des UK als unzulässig verwirft. Das kann es durchaus tun, wenn es sich das „House of Commons“ der vergangenen Jahrhunderte zum Vorbild nimmt. Das hat der britischen Krone immer und immer wieder Kompetenzen abgetrotzt.

Obwohl die Europäischen Verträge dem Europäischen Parlament diese Kompetenz nicht zubilligen, hat das Europäische Parlament unter dem Gesichtspunkt der „Gechäftsführung ohne Auftrag“ die Befugnis, das von den Exekutivorganen ins Auge gefaßte „Brexit-Procedere“ zu unterbinden, weil sowohl die Rechtsauffassung der britischen Regierung als auch die der „hinterbliebenen“ EU-“Partei- und Regierungschefs“ die Endgültigkeit des „Brexit“ auf Dauer blockieren, weil beide Parteien auf der Unumkehrbarkeit des Ergebnisses eines Referendums beharren.

Reiben Sie sich ruhig die Augen und fragen Sie: „Wieso steht das britische Referendum dem Brexit im Wege?“ – Nun, ich habe eingangs von „einem“ britischen Referendum gesprochen, nicht von „dem“ britischen Referendum; und was, um alles in der Welt, hat das Europäische Parlament mit der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu tun?

Ich will Ihnen gerne all die prima facie ergebenden Widersprüche erklären. Das Gedächtnis von Politikern ist ebenso schwach ausgeprägt wie ihr Rechtsgefühl. Fangen wir daher mit Letzterem an:

Unterzieht man die politische Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland einer näheren Prüfung, offenbaren sich rasch drei Verwerfungen, die zeigen, daß das gegenwärtige politische System, das auch als Verfassungswirklichkeit bezeichnet wird, von den Vorstellungen des Verfassungsgebers erheblich abweicht:

Nach Art. 21 des Grundgesetzes sollen die Parteien an der Willensbildung des Volkes mitwirken. Die Art und Weise, in der die politischen Parteien diesen Verfassungsauftrag erfüllen, läßt die erste Verwerfung sichtbar werden:

Tatsächlich versuchen die Parteien, die über eine parlamentarische Mehrheit verfügen, dem Volk, also dem Souverän, ihre Vorstellungen rücksichtslos aufzuzwingen. Der Streit um den sogenannten „Ausstieg aus der Kernenergie“ macht dies überdeutlich. Ein Bruchteil der Bevölkerung hat qua Stimmzettel bei den Wahlen die Position der „Grünen“ befürwortet. Die Äußerungen des Bundesumweltministers in dieser Debatte lassen indes darauf schließen, dieser sei dazu ausersehen, der Stromerzeugung durch Kernenergie den Garaus zu machen. Trittin ist nicht der einzige, der sein Amt mit dem des lieben Gottes verwechselt, aber er ist ein gutes, weil markantes Beispiel.

Ihre Befugnis zu einem derartigen Vorgehen leiten Parlamentarier und Regierungen aus dem sogenannten Wählerauftrag ab. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soll es rechtfertigen, die parteipolitischen Vorstellungen per Gesetz allgemeinverbindlich durchzusetzen. Diese Auffassung, die letztlich in allen Parteien herrschend ist, ist grundfalsch. Denn auch eine bei Wahlen erzielte absolute Mehrheit repräsentiert tatsächlich nur eine Minderheit der Gesamtbevölkerung. Erstens ist die gesamte Jugend von der Mitentscheidung über die eigene Zukunft ausgeschlossen. Und zweitens beträgt die Wahlbeteiligung nie 100%. Auch eine absolute Parlamentsmehrheit ist zwangsläufig ein Minderheitsvotum. Der „Wählerauftrag“ ist eine Fiktion. Tatsache ist, daß Parlamentarier und Regierung für die Mehrheit des Volkes gewissermaßen als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ agieren müssen. Das aber tun sie zweifellos nicht.

Wie sehr unsere Politiker den „Wählerauftrag“ mißverstehen, zeigt sich auch an ihrem Verständnis für die Aufgaben des Bundesrates. – Knackpunkt Numero Zwei. – Nach Art. 50 GG wirken über den Bundesrat die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Der Bundesrat ist damit zwar ein Bundesorgan, aber in erster Linie das Gremium, in dem die Interessen der Bundesländer gegenüber dem Bund vertreten und gewahrt werden sollen. Vereinfacht gesagt, stellen die Mitglieder des Bundesrates die Anwälte der Länder gegenüber dem Bund dar.

Bereits seit geraumer Zeit stehen aber bei den Beratungen im Bundesrat parteipolitische Interessen und Auseinandersetzungen im Vordergrund. Das geht so weit, daß die Medien (sic!) davon reden, die gegenwärtige Bundesregierung verfüge nicht nur über eine Mehrheit im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der offene Verfassungsbruch, nämlich das Umfunktionieren der Länderkammer in ein Instrument der Parteipolitik, bleibt nicht nur unbeanstandet, sondern wird von Presse, Funk und Fernsehen als Normalität vermarktet.

Wie konnte es aber dazu kommen, daß die politischen Parteien eine Geltung im Lande erlangen konnten, die praktisch kaum einen Bereich des öffentlichen Lebens unbeeinflußt läßt? – Das ist die Frage nach der dritten Verwerfung in unserer Verfassungswirklichkeit.

Die Parteien konnten allenthalben in die Machtpositionen drängen, die sie heute besetzt halten, weil unser gegenwärtiges Wahlrecht ihnen das Hölzerne Pferd bereitstellte. Bei Bundes- und Landtagswahlen gilt eine Kombination des Mehrheits- und des Verhältniswahlrechts. Je zur Hälfte werden die Parlamente von Abgeordneten gebildet, die in ihrem Wahlkreis direkt vom Volke gewählt wurden. Die andere Hälfte wird über eine Landesliste von den Parteien in das Parlament entsandt. Listenkandidaten werden von den Parteien dem Wahlvolk präsentiert, ohne daß dieses direkten Einfluß darauf hätte, ob es solche Kandidaten überhaupt haben und wählen will. Verkauft wird das übrigens als Zweitstimme für die „Partei“. Das Wahlrecht koppelt also 50% der Gewählten vom Wähler ab. Eigentlich kein Wahlkreiskandidat, der ein getreuer Parteisoldat ist, braucht um den Einzug ins Parlament zu fürchten. Wenn der Wahlkreis für eine Direktwahl nicht sicher genug ist, kommt er auf einen sicheren Listenplatz, der ihm den Einzug in das gewünschte Parlament beschert. – Freilich muß er dafür zahlen, wie die jüngsten Ereignisse gezeigt haben.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wurde die grotesken Züge der Listenwahl deutlich gemacht. Auf dem Wahlzettel erschienen nur die „Großen Unbekannten“. Zufällig erkannte ich den Kandidaten „meiner“ Partei als denjenigen wieder, den ich Jahre zuvor als Referendar kennen- aber nicht schätzen gelernt hatte. Meine Stimme war damit für „meine“ Partei natürlich verloren.

Aber dieses Ereignis zeigte mir, daß diese Wahlen nach dem Losbudenverfahren stattfanden, denn der Wähler hatte lediglich die freie Auswahl innerhalb des von den Parteien festgelegten Angebots. Auch die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden ihren Obolus an die Parteien entrichten müssen, was bedeutet, daß sich unsere Mitbürger in 14 nichtdeutschen EU-Staaten an der Finanzierung bundesdeutscher Parteien beteiligen müssen. Toll!

Demokratie heißt aber Volks-, nicht Parteienherrschaft. Bei einer repräsentativen Demokratie leitet sich die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments aus den Wahlen ab. Nehmen wir das beim Wort: „Abgeordnet“ kann nur jemand sein, den das Wahlvolk „entsandt“ hat. Es kann daher nur derjenige sein, der sich unmittelbar im Wahlkreis um Wählerstimmen bewirbt. Das kann nur der sogenannte Direktkandidat sein. Diese Kandidaten machen aber nur die Hälfte des Parlaments aus. Jedem direkt gewählten Abgeordneten steht in der Bundesrepublik infolge des Wahlrechts automatisch ein „Schattenabgeordneter“ zur Seite, der zwangsläufig reiner „Parteisoldat“ ist, sonst wäre er nicht auf einem „sicheren“ Listenplatz gelandet. Denn wer auf die Landesliste kommt, das bestimmen ausschließlich die Parteien nach ihrem Gutdünken.

Irre ich mich? – Oder haben wir tatsächlich dadurch eine Verdoppelung der notwendigen Parlamentsgröße bewirkt?

Parlamentarier pflegen ihre Existenz damit zu rechtfertigen, daß die Aufgaben der Gesetzgebung in einer immer komplizierter werdenden Welt nicht weniger werden; es seien noch längst nicht alle Lebensbereiche so geregelt, wie es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gleichheit, insbesondere der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Chancengleichheit politisch wünschenswert und erforderlich wäre; außerdem sei in der laufenden Legislaturperiode noch der eine oder andere Wählerauftrag zu erfüllen; dies müsse notfalls im Wege der Gesetzgebung geschehen, wenn die laufenden Konsensgespräche zu keinem greifbaren und alle gesellschaftlich relevanten Gruppen befriedigenden Ergebnis kommen sollten… – In ähnlich geschwollener Art und Weise versuchen Politiker zu begründen, daß der Gesetzgeber einen nahezu unendlichen Handlungsbedarf habe.

Unendlich ist nicht der Handlungsbedarf des Gesetzgebers, unendlich sind lediglich die Geschichten, die diese Legende produziert. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das Titelblatt der „Rheinischen Post“ vom 8.7.1974 verweisen. Dort wird unterhalb des Konterfeis des damals frischgebackenen Weltmeisters Paul Breitner die Frage gestellt: Doch noch Steuerreform?

Wir Bürger der Bundesrepublik Deutschland und wir Bürger der Europäischen Union werden mit Vorschriften des Bundes und der Länder sowie der EU überschüttet. Langsam aber sicher fragen sich alle, ob das denn wirklich alles sein muß. Präzisiert man diesen Unmut, muß die Frage richtigerweise lauten: haben wir alle Gesetze, die wir brauchen, oder brauchen wir alle Gesetze, die wir haben?

Widmet man sich dieser Frage eingehend, kommt man sehr schnell zu dem Ergebnis, daß wir nicht alle Gesetze brauchen, die wir haben. Denn selbst im wohlorganisierten Deutschland ist ein Rechtsgebiet, das für die Wirtschaft wie für den privaten Bereich von zentraler Bedeutung ist, nur fragmentarisch gesetzlich geregelt, nämlich das Arbeitsrecht. Seit den Zeiten Willy Brandts versuchte man ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu schaffen; ein Vorhaben, das glücklicherweise bislang scheiterte. Das Arbeitsrecht ist in Deutschland die unangefochtene Domäne dessen, was man im angelsächsischen Rechtskreis als common law bezeichnet. Das aber, glaubt man deutschen Rechtsgelehrten, dürfte es im durchkodifizierten Kontinentaleuropa eigentlich gar nicht geben… Es geht also auch ohne detaillierte gesetzliche Regelung nebst fünfzig Durchführungsverordnungen und ähnlichem Schnickschnack – Auch andere Gesetze haben über die sogenannten Generalklauseln den Strukturen des common law den Weg in das deutsche Rechtsleben geebnet. Daher ist der Handlungsbedarf für den Gesetzgeber kleiner als gemeinhin angenommen. Die Produktivität des Parlaments als Gesetzgeber erweist sich unter diesen Gesichtspunkten bei aller Geschäftigkeit als erstaunlich gering.

So viele Abgeordnete, wie wir haben, brauchen wir nicht. Durch das Wahlrecht haben wir aber ein Parlament, das mindestens die doppelte Anzahl der notwendigen und unmittelbar demokratisch legitimierten Abgeordneten enthält.“

Sie werden lachen, lieber Herr Schulz, aber die zitierte Passage hatte ich 1999 im Rahmen der Abfassung meines „Der Bundesadel“ niedergelegt.

Seit mehr als 2000 Jahren bildet das „Common Law“ die Grundlage britischen Rechts und seit der Magna Charta auch die Grundlage der britschen Variante einer „Verfassung“. Die war allerdings ursprünglich und auch zu späteren Zeitpunkten alles andere als „demokratisch“. – Über das, was „demokratisch“ ist, können wir uns gern zu einem späteren Zeitpunkt unterhalten, jedenfalls ist der nun anstehende „Brexit-Vollzug“ in sich so widersprüchlich wie ein Sir Lancelot, der sich mit der eigenen Lanze vom Pferde fegt:

Das Hauptargument der „Brexit“-Beschleuniger besteht darin, daß am 23. 6. 2016 der „Souverän des Vereinigten Königreichs“ mit Mehrheit den Austritt aus der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hätte und dieser Beschluß weder reversibel noch revisibel noch widerrufbar wäre. – Man tut so, als wäre das Volk des Vereinigten Königreichs so etwas wie der Häuptling eines Indianerstamms aus den Karl-May-Romanen: „Hugh, ich habe gesprochen“

Dem ist aber nicht so.

Laut Colin Padfield, „British Constitution – Made simple“ birgt die Institution des „Referendums“ eine Reihe von bisher ungelösten Verfassungsfragen des UK. Diese Verfassungsfragen wurden ausgelöst durch ein Referendum, daß sich bereits 1975 zur Frage des Verbleibs des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt hatte. Von rund 70% der Wahlberechtigten sprachen sich damals rund 60% für den Verbleib in der EU aus.

1.) Das Referendum, so Padfield, ist eine Methode, den Wünschen der Wähler im Rahmen einer beabsichtigten Gesetzgebung Ausdruck zu verleihen; in einer Demokratie sollte einem Referendum ein Programm der Aufklärung und eine breite Debatte vorangehen. – (Lieber Herr Schulz, von „Wahlkampf“ ist hier nicht die Rede!)

Ein Referendum berührt und beeinträchtigt in Großbritannien

a.) die Souveränität des Parlaments,

b.) die kollektive Verantwortlichkeit (der Regierung)

c.) das Parlament als Volksvertretung insgesamt

d.) bereits eingegangene zwischenstaatliche Vertragsbindungen, vor allem die Europäischen Verträge.

e.) von der Unterwerfung des Rechts unter den „Volkswillen“ ganz zu schweigen…

2.) Ein Referendum bedeutet für Großbritannien eine gewaltige Veränderung der Verfassung, das, wenn überhaupt, nur nach eingehender Beratung genutzt werden sollte.

3.) Sollte ein Referendum für die Regierung bindend sein, würde dies die Souveränität des Parlaments außer Kraft setzen.

(Nach meiner -unmaßgeblichen- Auffassung könnte dies im Rahmen des demokratischen Gedankens nur der Fall sesin, wenn die Zahl der zugunsten des angestrebten Ergebnisses abgegebenen Stimmen 50% der Stimmen aller Wahlberechtigten übersteigt, also die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten erreicht. – Alles andere führt in die Diktatur der „absoluten Minderheit“, die unter dem Begriff „Bolschewiki“ -Mehrheitler- im 20. Jahrhundert mit dazu beigetragen hat, Europa in den Abgrund zu stürzen.)

4.) Die Aufgabe der Regierung in wichtigen Dingen ist die Entscheidung. Wenn ein Minister die Entscheidung seiner Kollegen nicht akzeptieren kann oder will, sollte er zurücktreten. Das Referendum könnte als „Rückgabe des Schwarzen Peters“ an das Volk angesehen werden. (Das war „keine Entscheidung der Regierung“. – sozusagen der Pontius-Pilatus-Effekt)

5.) Bei einer geringen Wahlbeteiligung an einem Referendum könnte man wohl kaum von einer Entschiedenheit des Volkes sprechen. Die Unsicherheit würde wachsen. – (Diese Worte Padfields, niedergeschrieben 1977, können nicht oft genug wiederholt werden, weil sie sich zur Zeit jeden Tag auf‘s Neue bewahrheiten.)

6.) Wenn ein Referendum als taktisches Mittel eines Ministers heute benutzt wird, könnte es von einem anderen Minister morgen für ein anderes Problem benutzt werden.

7.) Das Volk hatte nicht um ein Referendum für den Verbleib in der EU gebeten (1975). Auch die EU-Staaten hatten das Instrument des Referendums bei Gründung der EU nicht genutzt.

8.) Nachdem das Vereinigte Königreich schon 1972 das Gesetz über die Europäische Union verabschiedet hatte und durch die Verträge von Rom gebunden war (EU-Mitgliedschaft auf „unbegrenzte Dauer“), konnte das Abhalten des Referendums nur die Stellung des UK in der Welt und den den Augen der übrigen EU-Mitgliedstaaten beschädigen. Sie werden in Frage stellen, ob England die Ausübung eines Referendums eines Tages wiederholen werde. (So ist es beim Brexit-Referendum tatsächlich gekommen!)

Soweit Colin F. Padfield, British Constitution – made simple, 4. Auflage, London 1977, S. 325f. padfieldref

Wer hätte gedacht, daß sich Padfields Gedankengänge und Befürchtungen rund 40 Jahre nach ihrer Niederlegung über Nacht in einem politischen Erdbeben der Magnitude 9 entladen würden.

Das Referendum 1975, was durchaus nicht einer die Regierung rechtlich bindenden „Volksabstimmung“ gleichgesetzt werden darf, ging zugunsten der EU aus, daher konnten die verfassungsrechtlichen Fragestellungen innerhalb des UK bis heute offenbleiben. Sie stellen sich erst jetzt erneut und schreien nach Beantwortung. – Dazu braucht das Vereinigte Königreich allerdings Zeit, die man dem britischen Volk gewähren muß. Und diese Zeitspanne darf nicht kürzer sein als die Dauer eines Verfahrens vor dem am langsamsten arbeitenden ordentlichen Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates der EU.

Wenn heute von der Regierung des UK verlangt wird, unverzüglich einen Austrittsantrag zu stellen, weil die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Austritt aus der EU zwingend vorschreiben würde, so ist das angesichts der hierzu herangezogenen Argumente nicht mehr als reinster

BULLSHIT!

Weder der Regierung Ihrer Majestät noch dem Politbüro der Europäischen Union noch der Europäischen Kommission steht es zu, die Relevanz des Referendums vom 23. Juni 2016 für das Handeln der britischen Regierung zu bestimmen. Selbst das britische Parlament ist an das Referendum von 1975 gebunden. Anderenfalls würde es sich 40 Jahre nach der Pro-Europa- Entscheidung des britischen Volkes dem Vorwurf des „venire contra factum proprium“ auszusetzen, also der unzulässigen Rechtsausübung. – Noch ein Grund, das „Brexit-Referendum“ für Europa unbeachtlich zu machen.

So haben die Gremien der EU nach der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung, die wegen des Nachdrucks, mit der sie in die Welt posaunt wurde und wird, einen eventuellen Antrag nach „Artikel fünfzig“ so zu bescheiden, daß sie nicht Gefahr laufen, den „Paragraph Einenfuffzig“ zu kriegen. Ich darf hier noch einmal zusammenfassen:

Nach der übereinstimmenden Rechtsauffassung sämtlicher zuständigen Gremien der EU und des UK hatte das britische Volk mit dem Referendum 1975 seinen „Vorrat“ an Referenden über die Frage der Zugehörgkeit zur Europäischen Union schon endgültig „verbraucht“. Daß das Referendum 1975 bei allen Beteiligten in Vergessenheit geraten war, spielt dabei keine Rolle. Aus britischer Sicht widerspricht „BREXIT“ dem bereits 1975 bereits abschließend geäußerten Volkswillen zum Verbleib in der EU. Aus europäischer Sicht ist das Referendum vom 23. 6. 2016 so schlicht wie ebenso ergreifend im Rahmen der europäischen Vertragsbindungen wirkungslos, unverbindlich und damit am Ende unbeachtlich, weil es den verfassungsrechtlichen Standards des Vereinigten Königreichs offensichtlich nicht genügt.

Ein von der Regierung des Vereinigten Königreichs gestelltes „Austrittsgesuch“ muß zwingend als unzulässig verworfen werden, denn nach Auffassung aller Beteiligten in der EU bewirkt ein Referendum innerhalb des Vereinigten Königreichs einen unwiderruflichen, nicht reversiblen und nicht einmal revisiblen Rechtszustand.

Es bedarf im „Brexit-Verfahren“ nach allem keiner näheren Erörterung der internen Verfassungsfragen Großbritanniens. Weil aber weder das EU_Politbüro noch die EU-Kommisssion zu diesem Schritt bereit ist, ist das EU-Parlament die einzig verbliebene Institution, den durch das Referendum von 1975 herbeigeführten Rechtszustand aufrecht zu erhalten. Es ist dazu berechtigt und sogar verpflichtet. – Es sei denn, ein EU-weites Referendum würde sich für eine Entlassung des UK aus der Europäischen Union mit der geforderten qualifizierten Mehrheit aussprechen. – Unter 50% + 1 der Stimmen aller Wahlberechtigten wäre da freilich nichts zu machen.

Das Vereinigte Königreich von England, Schottland, Wales und Nordirland ist also Mitglied der Europäischen Union aufgrund des Referendums von 1975 bis

1.) zum jüngsten Tag,

2.) hilfsweise bis zur Auflösung der Europäischen Union oder der Auflösung des Vereinigten Königreichs,

3.) mindestens aber bis zum Tag nach der Eröffnung des Flughafens BER.

Für Ihre freundliche Kenntnisnahme und Bemühungen danke ich im voraus.

Ich schließe mit meinem Facebok-Eintrag vom 24. 6. 2016:

Gerhard Altenhoff Referendum: Diktatur der absoluten Minderheit. Denn seit wann sind 51% von 72% mehr als 50%? Wenn ein Referendum überhaupt „demokratisch“ sein soll, müßte zumindst ein Quorum erreicht werden, daß die Hälfte aller Wahlberechtigten übersteigt. – Alles andere ist Analog-demokratisch und läßt einem den kalten Schauer den Rücken herablaufen. Machen wir ein Referendum über die Todesstrafe im Anschluß an einen Kindermord oder Bombenattentat…

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Herzlichst

Ihr

Gerd Altenhoff

Wer mitreden will, sollte zunächst einmal lesen lernen: http://filestore.nationalarchives.gov.uk/pdfs/small/cab-129-181-c-19.pdf

http://filestore.nationalarchives.gov.uk/pdfs/small/cab-129-181-c-19.pdf