Fahnenflucht – Die „Kultur der Freiheit“?

Es ist nunmehr zwei Jahre her, da plante ein gewisser Gerhard Schröder, dem Souverän der Bundesrepublik Deutschland von der Fahne zu gehen. –Er sah seine „Kanzlermehrheit“ dahinschmelzen wie die Frauen auf seiner Lagerstatt. – Für seinen würdigen Abgang von der Bühne des bundesdeutschen Kasperltheaters fand er ebenbürtige Mitstreiter: die furchtbaren Juristen.

Einer von ihnen war Udo di Fabio, Richter am Bundesverfassungsgericht und Professor an der Universität Bonn. Er war in Sachen Schröder Berichterstatter und hat das Urteil ausgekaspert, das dem Gerhard Schröder bezüglich seiner Kanzlermehrheit einen politischen Beurteilungsspielraum zubilligte. Udo Di Fabios Die Kultur der Freiheit umfaßt 295 eng bedruckte Buchseiten. – Es steckt ein ungeheurer Haufen Arbeit hinter solch einem Buch. Man muß sich deswegen fragen, woher ein vom Steuerzahler besoldeter Richter und Professor die Zeit nehmen kann, diese Arbeit in seiner Freizeit zu bewerkstelligen. Aus der Perspektive des frei praktizierenden Juristen lautet die Frage freilich ein wenig anders:

Findet der Mann überhaupt Zeit, seine Akten zu lesen? – Anwaltliche Erfahrung lehrt: Nicht wirklich.

Den Gerhard Schröder, den Udo Di Fabio und den Gerhard Altenhoff, der diese Zeilen verfaßt, eint die Befähigung zum Richteramt, die man in Deutschland durch Ablegen der Zweiten juristischen Staatsprüfung erwirbt. – Diese ist, wie man es von Primzahlen her gewohnt ist, unteilbar. Nun ist aber in Deutschland, wie sollte es anders sein, Jurist nicht gleich Jurist. Professor ist schließlich auch nicht gleich Professor. Kein geringerer als der Verhaltensforscher Otto Koenig hat die Differenz anhand des Beispiels von der „Rückzüchtung“ des „Urrinds“ aus den „modernen“ Rinderrassen geschildert:
Endlich, im Jahre 1938, war es soweit; die ersten „Neo“-Ure wurden freigelassen. Professor Lutz Heck berichtete darüber: „Dicht am Tor, innerhalb der Umzäunung, wurden die Kisten aufgestellt und geöffnet. Heraus stürmten die ersten Auerochsen der Neuzeit, die wieder — wie m sagenhafter Vorzeit — in deutschen Wäldern ihre Fährten ziehen sollten … Der Reichsjägermeister ging nun mit seiner Begleitung am Gatter entlang in den Wald hinein und näherte sich den Wildrindern. Dicht vor ihm stand ein riesiger Bulle, wilden Blickes und hocherhobenen Hauptes, mit drohenden Hörnern, deren Hornspitzen im Waldesgrün aufleuchteten.“ – Lutz Heck ist ein ausgezeichneter Tiergärtner, ein guter Tierzüchter und ein von seiner Arbeit erfüllter Wissenschafter. Niemand wird sich wundern, daß er vom Erfolg seiner, wie er sagt, „jahrelangen Mühen und Versuche“ begeistert war. Gerade darum aber wollen wir einmal hören, was andere zu diesen Erfolgen sagen. – Der berühmte Zoologe und Verhaltensforscher Universitätsprofessor Dr. Otto Koehler, ehemals Ordinarius des Zoologischen Instituts der Universität Freiburg, leitete eine Kritik an Hecks Arbeit 1952 mit folgendem lapidaren Satz ein:

„Würde ein Zoologieprofessor den anderen wie einen Studenten prüfen, so könnte wohl manch einer durchfallen, zum Beispiel ich bei Heck in afrikanischen Paarhufern oder er bei mir in Genetik.“

Dieses Urteil ist kurz und klar.(Otto Koenig, Das Paradies vor unserer Tür, 3. Auflage, Wien-München-Zürich 1971)

Der Geltungsbereich des Koehlerschen Urteils läßt sich unschwer auf die Profession der Rechtswissenschaftler ausdehnen. – Aus diesem Grund fallen bei mir der Kandidat Udo Di Fabio im Fach „Staatsrecht“ ebenso durch wie der Kandidat Gerhard Schröder: Wenn ich Bundespräsident wäre, würde ich dem Bundeskanzler auf seinen Vorschlag, den Bundestag aufzulösen, folgenden Bescheid zukommen lassen:

Lieber Herr Schröder,

mit Schreiben vom X-ten Juli des Jahres 2005 unterbreiteten Sie mir den in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)vorgesehenen Vorschlag, den Bundestag aufzulösen. -Ihr vom Grundgesetz als „Vorschlag“ bezeichnetes Anliegen entspricht dem „Antrag“ des allgemeinen öffentlichen Rechts. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen muß der Bundespräsident als monokratische Behörde Ihren „Vorschlag“ so behandeln wie jeden anderen an den „Bundespräsidenten“ gerichteten Antrag. Der Begriff „Bundeskanzler“ wird daher in den folgenden Ausführungen zum besseren Verständnis durch den Begriff „Antragsteller“ ersetzt.

Der Antrag auf Auflösung des Bundestages wird abgelehnt.

Begründung:

Gemäß Art. 68. Abs. 1 Satz 1 kann der Bundespräsident binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Der Bundespräsident, das ergibt sich unmittelbar aus der Gestaltung der Artikels als „Kann-Bestimmung“, hat über diese Frage nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. – Wie im öffentlichen Recht üblich, hat sich die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahme zu erstrecken. Eine eingehende Sachprüfung des Bundespräsidenten rechtfertigt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließlich die folgende Entscheidung: Die Auflösung des Bundestages zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre unrechtmäßig. – Am 22.5.2005 hatte zunächst ein gewisser Franz Müntefering mitgeteilt, daß der Antragsteller und er darüber einig geworden wären, im Herbst neu wählen zu lassen, wenn die Wahl in Nordrhein-Westfalen für die SPD verloren ginge. Die Wahl „ging verloren“, aus der Sicht der SPD freilich eine Katastrophe. Diese parteipolitische Niederlage kann jedoch nicht zu staatsrechtlich bedeutsamen Konsequenzen von der Art führen, wie die Auflösung des Bundestages eine darstellt. Eine Wahlniederlage greift nicht in die Rechte des Bundeskanzlers ein. Sie greift auch nicht in die Rechte des Bundestages ein. Erst recht verletzt sie nicht die Rechte der Partei SPD, die sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Mehr dürfen die politischen Parteien nicht. Wenn ein Parteivorsitzender Neuwahlen reklamiert, weil seine Partei eine Wahl verloren hat, ist das bedenklich, aber hier nicht entscheidend. Denn das Grundgesetz kennt keine Vorschrift, die es einem Verfassungsorgan gestatten würde, die in Artikel 20 GG niedergelegte bundesstaatliche Verfassung wegen parteipolitischer Auseinandersetzungen auszuhebeln: Art. 20 Abs. 2, Satz 1 bestimmt, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ – So der genaue Wortlaut des Art. 20 Abs. 2, Satz 2 GG. – Wenn das Volk sich in Wahlen und Abstimmungen des Länder und der Gemeinden für andere Parteien entscheidet als für die, der der Antragsteller angehört, so hat der Antragsteller diese Entscheidung des Volkes zu respektieren. Wenn er dadurch seinen „politischen Aktionsradius“ eingeschränkt wähnt, so ist das seine Sache. Seine sich aus Art. 65 Satz ergebende Richtlinienkompetenz, die ohnehin nur für die vollziehende Gewalt gilt, ist dadurch nicht eingeschränkt. – Der Antragsteller kann sich für sein an den Bundespräsidenten gerichtetes Begehren auf Auflösung des Bundestages erst recht nicht darauf berufen, die Wahlen im Lande Nordrhein-Westfalen hätten zu einer Dominierung des Bundesrates durch die CDU geführt. – Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland schließt eine Dominierung eines Verfassungsorgans durch politische Parteien aus den oben erwähnten Gründen aus. -Wenn nun der Antragsteller sich erkennbar auf die vermeintliche Dominanz einer bestimmten politischen Partei innerhalb des Verfassungsorgans „Bundesrats“ beruft, so beinhaltet dies die Behauptung, die Verfassungsorgane der jeweiligen Bundesländer würden sich nicht verfassungskonform verhalten. – Es gibt dafür keine vom Antragsteller vorgebrachten nachprüfbaren Sachverhalte. Die entsprechende Behauptung des Antragsteller ist daher nicht nur unschlüssig, sie muß als „frei erfunden“ bewertet werden. Der Antragsteller sollte sich, ohne daß es für die beantragte Entscheidung relevant wäre, genau überlegen, ob der die Verfassungsorgane der Bundesländer dem „Generalverdacht“ der gewohnheitsmäßigen Mißachtung ihrer durch das Grundgesetz bestimmten Aufgaben auszusetzen. – Auf „freie Erfindungen“ und globale Unterstellungen des Antragsteller hin kann kein Bundespräsident den Bundestag auflösen. Im übrigen verkennt der Antragsteller die verfassungsrechtliche Stellung des Bundesrates: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland weist dem Bundesrat als ausdrückliche Aufgabe „die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes“ zu. -Für einen Mißbrauch der Verfassungsorgane der Bundesländer im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht zu ausschließlich parteipolitischen Zwecken sind keine Anhaltspunkte erkennbar. – Der Antragsteller hat sich durch Amtseid dazu verpflichtet, seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, dessen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden. Sein Amtseid verpflichtet den Antragsteller ferner, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundes zu wahren und zu verteidigen. Ferner hat sich der Antragsteller eidlich dazu verpflichtet, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben.

Die Bundesrepublik Deutschland erwartet vom Antragsteller, daß er bis zum regulären Ende seiner Amtszeit seinen Dienstpflichten nachkommt.

Es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller an der Erfüllung seiner Dienstpflichten durch die „verloren Wahl“ der Partei, der er nun einmal angehört, nicht beeinträchtigt ist: Die politischen Parteien wirken, so will des das Grundgesetz, lediglich an der Willensbildung des Volkes mit, sie ersetzen Sie – im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragstellers – jedoch nicht. Der Rechtsirrtum des Antragstellers über seiner Stellung im politischen System der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt keine Auflösung des Bundestages. – Selbst wenn eine Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten rechtlich zulässig wäre, sie wäre wegen mangelnder Beeinträchtigung der Richtlinienkompetenz des Antragstellers auch nicht zweckmäßig. Die Bundesregierung ist nach wie vor „handlungsfähig“. Wenn der Antragsteller sich selbst für „handlungsunfähig“ hält, bleibt es ihm unbenommen, in Übereinstimmung mit 68 Abs. 1 S. 2 GG dem Bundestag anheimzustellen, innerhalb der vorgesehenen Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler zu wählen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, denn das Grundgesetz sieht keinen Rechtsbehelf für die Entscheidungen des Bundespräsidenten im Rahmen des Abschnitts VI des Grundgesetzes vor.

Ich stelle dem Antragsteller anheim, durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sein vermeintliches Recht auf Auflösung des Bundestages im Rahmen einer „manipulierten“ Vertrauensfrage zu verfolgen.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Bundespräsident

Die Ironie des deutschen Schicksals will es, daß derjenige, der diesen Bescheid hätte ausfertigen müssen, zwar KÖHLER heißt, sich aber mit den biologischen Grundlagen menschlichen Verhaltens nicht auskennt. – Nur so ist es zu erklären, daß Horst Köhler dem Gerhard Schröder auf den Leim ging.

 

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