Dass nachfolgend wiedergegebene Schreiben liegt ganu auf der Linie, die unsere alseits verehrte Analog-Kanzlerin in ihrer Rede zum diesjährigen Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR (alt) quer durch Deutschland gezogen hat:
„Wir verneigen uns vor dem Mut derer, die sich am 17. Juni 1953 gegen Unterdrückung und staatliche Willkür wehrten. Wir verneigen uns vor der Zivilcourage derer, die auch heute weltweit um Freiheit und Menschenwürde, um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – also um die Wahrung der universalen Menschenrechte – kämpfen und viel dafür riskieren, manchmal auch alles. Möge ihr Einsatz auch uns Ansporn sein, unsere Stimme überall und immer dort laut und vernehmbar zu erheben, wo Menschen diskriminiert, ausgegrenzt und verfolgt werden, wo Menschenrechte mit Füßen getreten werden. Das sind wir ihnen und uns allen schuldig. Das ist die Botschaft des 17. Juni 1953.“
In der DDR (neu), früher nannte man sie „BRD“, sind Zivilcourge und Aufmüpfigkeit ebenso unerwünscht wie in der DDR (alt). Rechtsstaat und Demokratie sind spätestens mit dem „Anschluß“ der „BRD“ an die „DDR“ sang- und klanglos untergegangen: Störtebekers Erben – Geschichten aus Merkels Leichenkeller
Man könnte Demonstrationen organisieeren. – Aber über „Demos“ haben Politiker immer schon gelacht. Meines Erachtens hilft nur die „Salamitaktik“, die spricht die niederen Chargen der Politik vor Ort unmittelbar an. Deswegen wrd bei nächster Gelegenheit die Stadt Köln, die Gemeinde Rommerskirchen und die Stadt Grevenbroich ähnliche Schrieben erhalten. – Ich kann und will auch nicht verhindern, daß der eine oder andere Leser die Druckversion mit einem netten Anschreiben an seinen Bürgermeister sendet und der Forderung, den Vollzug des angeblichen „Raucherschutzgesetzes“ auszusetzen Nachdruck verleiht.
Nichtraucherschutzgesetz-d-dorf (Leseabschrift/Druckversion)
Deckblatt
Gerhard Altenhoff
Bismarckstr. 40
41542 Dormagen
02133 82 74 05
17.6.2013
Stadt Düsseldorf
z.Hd. Herrn Dirk Elbers
Marktplatz 1
40200 Düsseldorf
Nichtraucherschutzgesetz
hier: Vollzug des Art. 20 Abs. 4 GG
Sehr geehrter Herr Elbers,
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen… – diese einleitenden Worte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind seit dem 23. Mai 1949 von den „politisch Verantwortlichen“ bis zum heutigen Tage mehr oder weniger als „schmückendes Beiwerk“ behandelt worden.
Entgegen dieser undemokratischen Tradition sind sie aber ernstzunehmen.
Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag und handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland, sowie in Wahrnehmung des sich aus Artikel 20 Absatz 4 ergebenden Widerstandsrechts fordere ich Sie auf,
den Vollzug des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalens innerhalb der Grenzen des Stadtgebietes der Stadt Düsseldorf bedingungslos auszusetzen.
Begründung:
In der Zeit vom 8.6.2013 bis zum 15.6. 2013 war ich gleich dreimal persönlich von dem auch den Düsseldorfer Gastwirten aufoktroyierten Rauchverbot für Gaststätten betroffen: am 8.6.2013 in Sutton’s Irish Pub am Spichernplatz, am 11. 6.2013 in Emmas Enkel (Berliner Allee 56 und am 15.6.2012 im „Alten Bahnhof“ in Oberkassel. Gegen den Oktroy der „Obrigkeit“ setze ich mich also nicht nur im Interesse anderer Betroffener zur Wehr.
Aus der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 146 GG ergibt sich zweifelsfrei, daß nur das Volk als Ganzes Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt ist:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das
Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben
in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk.“
– So die Präambel des Grundgesetzes.
Und nun Artikel 146 des Grundgesetzes:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.“
Daß die bundesdeutsche Verfassung seit rund 22 Jahren überfällig ist, steht auf einem anderen Blatt, läßt aber bezüglich des „Staatsverständnisses“ der „staatstragenden“ Parteien mehr als tief blicken.
Für Beamte aller Besoldungsgruppen und Verwaltungsangestellte gilt das Grundgesetz zutreffend als oberste Rechtsquelle des öffentlichen Rechts. Der besondere Rang des Grundgesetzes als Rechtsquelle, – im allgemeinen Sprachgebrauch als „Verfassungsrecht“ bezeichnet – folge aus der besonderen „Stabilität“ der grundgesetzlichen Vorschriften, die nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden könnten; für die Verwaltung seien besonders die Grundrechte von Bedeutung, insbesondere der für alle Behörden geltende Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie beispielhaft für die Gewerbebehörden der Art 12 GG, der die Berufsfreiheit zum Gegenstand hat. ( Klaus Müller (Hrsg.), Der Verwaltungsangestellte: Lehrbuch für die Ausbildung der Verwaltungsangestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 1979, S. 51 ) Das Grundgesetz ist folglich auch von der Verwaltung der Stadt Düsseldorf vollinhaltlich und buchstabengetreu zu respektieren. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gewähren die Vorschriften des Grundgesetzes den Organen der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt nicht nur Befugnisse, vielmehr setzten sie Grenzen, die als „rote Linien“ nicht eigenmächtig überschritten werden dürfen.
Aus der Rechtsstellung des Volkes als Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt und dem Grundgesetz als verkörperter Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt folgt, daß ein „verfassungsänderndes“ Gewohnheitsrecht oder Observanzen, die auf angeblich „demokratischen Traditionen“ beruhen, sich mit rechtsverbindlicher Wirkung neben oder gar „über“ dem Grundgesetz nicht bilden können. Zur Kategorie der „verfassungsändernden Observanzen aufgrund demokratischer Traditionen“ gehört die im Bund und in allen Bundesländern nach jeder Wahl vollzogene „Kabinettsbildung“. Hier orientiert man sich an der „convention“ zwischen der britischen Krone und dem Parlament des Vereinigten Königreichs, wonach der Monarch verpflichtet ist, den Chef der stärksten Partei im Parlament als „Prime-Minister“ zu berufen. Die Mitglieder des „Kabinetts“ müssen, so die „convention“, Mitglieder des Parlaments sein. – Es handelt sich hier aber nicht, wie die Propaganda der „demokratischen“ Parteien behauptet, um eine „demokratische Tradition“, vielmehr ist es einer der vielen faulen Kompromisse, welche die – ungeschriebene – „Verfassung“ des Vereinigten Königreichs prägen. Den am britischen Vorbild orientierten Weg der Bildung eines „Kabinetts“ ist der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt bei Schaffung des Grundgesetzes eindeutig nicht gegangen. Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt hat das britische Prinzip der kollektiven Verantwortung der „Regierung“ gerade nicht übernommen, das Grundgesetz konstituiert für die Bundesminister vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortung. – Ein „Bundeskabinett“ als Willensbildungs- und Beschlußorgan sieht das Grundgesetz nicht vor. – (Artikel 65 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) Und wenn das Grundgesetz eine „Kabinettsbildung“ nach britischem Vorbild ausschließt, gilt dieser Ausschluß auch für die einzelnen Bundesländer. Bundesrecht bricht Landesrecht, nicht umsonst schreibt Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dies zwingend vor.
Angeblich soll am 1.5. 2013 das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW in Kraft getreten sein.
Das Inkrafttreten wurde indes durch die Verfassung des Landes NRW in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes gehindert, weil es nicht vom Ministerpräsidenten des Landes NRW ausgefertigt wurde. Damit ist auch die „Verkündung im Gesetzblatt des Landes NRW“ hinfällig. – Das Nichtraucherschutzgesetz trägt zwar eine Unterschrift, aber es ist nicht die des nordhein-westfälischen Ministerpräsidenten oder dessen allgemeinen Stellvertreters, denn Hannelore Kraft ist nicht Ministerpräsidentin des Landes NRW, weil ihre Wahl zur Ministerpräsidentin ungültig und damit unheilbar nichtig war.
Die Verfassung des Landes NRW schreibt zwar vor, daß der Landtag aus seiner Mitte einen Ministerpräsidenten wählt, aber diese Regelung ist mit Art. 33 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar und führt damit zwangsläufig zur Ungültigkeit des Wahlaktes. Art. 33 GG enthält nämlich das „politische Grundrecht“ aller Deutschen. – Alle Deutschen haben, so will es der im Grundgesetz verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, in allen Ländern die gleichen Rechte und Pflichten. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, wozu naturgemäß auch das Amt des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes gehört. Sichergestellt wird das Ermöglichen der Wahrnehmung dieses politischen Grundrechts für jeden möglichen Stellenbewerber durch öffentliche Ausschreibung des vakanten oder vakant werdenden Dienstpostens.
Ohne öffentliche Ausschreibung kein gültiger Wahlakt, denn jedem Deutschen muß die Chance eingeräumt werden, Bundespräsident, Bundeskanzler, aber auch imLande NRW Ministerpräsident zu werden.
Demgegenüber beschränkt Artikel 52 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen den Kreis der Bewerber für das Amt des Ministerpräsidenten auf die Mitglieder des Landtages:
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
Die von der Verfassung des Landes NRW vorgenommene Beschränkung der Bewerber für das Amt des Ministerpräsidenten in NRW auf die Mitglieder des Landtages grenzt rund 70 Millionen möglicher Bewerber aus und verletzt damit den Wesensgehalt des in Art. 33 GG verbrieften politischen Grundrechts aller Deutschen. – Und das seit 1950, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. – Artikel 52 der nordrhein-westfälischen Verfassung konnte daher von vornherein keinen rechtlichen Bestand haben. – Zumindest dieser Teil der NRW-Verfassung ist wegen Verstoßes gegen Art 33 Abs. 2 GG von Anfang an bis heute nichtig. Die Frage, ob die Nichtigkeit dieser Einzelbestimmung nach den dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegenden Grundspielregeln menschlichen Zusammenlebens zur Gesamtnichtigkeit der „Verfassung“ des Landes NRW führen muß, kann hier offenbleiben, denn jedenfalls kann die vermeintliche „Ausfertigung“ von Landesgesetzen mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Ermächtigung der unterzeichnenden Person keinerlei Rechtswirkung entfalten.
Weder als Analog-Ministerpräsidentin noch als bloße Staatskanzleibesetzerin kann Hannelore Kraft mit ihrer Unterschrift ein Landesgesetz im Lande NRW „ausfertigen“.
Usurpation, die Anmaßung von Herrschaftsrechten, ist weder im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland noch in der Verfassung des Landes NRW vorgesehen. – Usurpation paßt auch in keinster Weise in ein demokratisch organisiertes Gemeinwesen, denn alle durch einen Usurpator vorgenommenen „Staatsakte“ müßten nachträglich durch den wahren Rechtsinhaber, das Volk, gebilligt werden.
Soweit die rein formale Seite.
Auch das Zustandekommen des Nichtraucherschutzgesetzes begegnet durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Demokratiegebot, welches in erster Linie in der Gewaltenteilung besteht, nämlich in der strikten Trennung von gesetzgebender Gewalt, vollziehender Gewalt und rechtsprechender Gewalt. – Diese waren, das darf nicht vergessen werden, in der Zeit des Absolutismus in der Person des Königs vereinigt.
Zum Demokratiegebot gehört ferner die Rolle der politischen Parteien, deren Rolle der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt in Art. 21 des Grundgesetzes ausdrücklich auf die Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes begrenzt hat.
Die Geschichte des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes macht indes deutlich, wie sehr die „vollziehende Gewalt“ die „gesetzgebende Gewalt“ dominiert, und wie beide von den politschen Parteien als Vollzugsorgane von Parteitagsbeschlüssen und „Koalitionsvereinbarung“ zwischen den politischen Parteien mißbraucht werden.
Das bis zum 30. 4.2013 angeblich gültige Nichtraucherschutzgesetz beruht darauf, daß Hannelore Kraft zunächst eine „Minderheitsregierung“ bilden mußte. Sowohl die ursprüngliche als auch die nunmehr in die Welt gesetzte verschärfte Fassung des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes beruhnen auf „Kabinettsbeschlüssen“. Aber erst nach den letzten Wahlen hatten die Grünen wieder einen so großen Einfluß gewonnen, daß sie ihre Vorstellungen gegenüber der SPD innerhalb der Regierung und des Parlaments durchsetzen konnten.
Die „Landesregierung“, es muß aus gegebener Veranlassung wohl einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, repräsentiert die „vollziehende Gewalt“ des Staates, sie kann aus den oben genannten Gründen als Willensbildungs- und Beschlußorgan keinen Bestand haben. – Beschlüsse eines Exekutivorgans, die die Willensbildung der gesetzgebenden Gewalt nicht nur beeinflussen, Beschlüsse, die vielmehr dem gesetzgebenden Organ vorschreiben, was es in Paragraphengummi zu schneiden hat, sind sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. § 138 gilt – wie die anderen Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches – auch im öffentlichen Recht. – Als sittenwidrig gilt seit den „Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ ein Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. – Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß die Anmaßung der Gesetzgebungsbefugnis durch ein Vollziehungsorgan dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht nur widerspricht, es schlägt diesem geradezu ins Gesicht. Sittenwidriges Verhalten erlaubt das Grundgesetz einer Landesregierung aber nicht. Sittenwidriges Verhalten kann auch durch keine noch so große „Zustimmung des Wählers“ „legitimiert“ werden.
Was würde ein Herr Elbers wohl sagen, wenn der Mann mit der schwarzen Maske zu ihm käme und ihm eröffnen würde: „Lieber Herr Elbers, ich habe beschlossen, Sie am kommenden Sonntag hinzurichten. Ich brauche nur noch die Zustimmung der Jury und die Unterschrift des Richters – und Ihr Kopf ist ab!“ Der Herr Elbers würde sich wohl mit Händen und Füßen dagegen zur Wehr setzen.
Aber wenn die „Landesregierung“ einen Gesetzentwurf beschlossen und den Repräsentanten der angeblich „gesetzgebenden Gewalt“ zugeleitet und diese mit „Mehrheit“ den Entwurf in bestes deutsche Paragraphengummi geschnitten hat, dann ist der Herr Elbers fleißig dabei, in aller Subalternität des Oberbürgermeisteramts den „Willen des Gesetzgebers“ durchzusetzen. Weil dieser jedoch ohne Wenn und Aber dem Willen der politischen Parteien unterworfen ist, der durch den Willen des „Kabinetts“ vermittelt wird, kann der Landtag als Träger der gesetzgebenden Gewalt keine originären gesetzgeberischen Entscheidungen fällen. Der stillschweigende Verzicht des Landtages auf die gesetzgebende Gewalt überträgt auch ohne ausdrückliches Ermächtigungsgesetz die „dictatura legibs scribundis et rei publicae constituendae“ auf die „Landesregierung“. Es liegt klar auf der Hand, daß dieses Procedere dem Demokratiegebot, diametral zuwiderläuft.
Ferner widerspricht das Nichtraucherschutzgesetz vollinhaltlich dem Rechtsstaatsprinzip.
Die von den „demokratischen Parteien“ in die „politisch verantwortlichen“ Gremien entsandten haupt- oder ehrenamtlichen Politiker sind von dem nahezu unerschütterlichen Glauben beseelt, den Willen des Volkes hínter sich zu haben, der sich in der Mehrheit der abgegebenen Stimmen offenbare.
Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat für die Mitglieder der Parlamente, denen er allein die gesetzgebende Gewalt übertragen hat, das „freie Mandat“ gewollt und geschaffen: Der Abgeordnete ist unabhängig, nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. – Seine Rechtsstellung läßt sich am besten durch das aus dem Zivilrecht bekannte Rechtsinstitut der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ beschreiben.
An dieser Stelle auf die wohl austarierten Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag näher einzugehen, würde zu weit führen. Vom Oberbürgermeister einer bundesdeutschen Großstadt kann erwartet werden, daß er über deren Grundlagen ohnehin informiert ist und sich anhand der einschlägigen Kommentarliteratur über die Grenzen der Befugnisse eines Geschäftsführers ohne Auftrag eingehend informiert. – Vor allem deswegen, weil auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland am Ende auf Geschäftsführung ohne Auftrag beruht, denn auch der „Parlamentarische Rat“, der es 1949 geschaffen hatte, war im Verhältnis zum Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt nicht mehr als ein Geschäftsführer ohne Auftrag:
„Das deutsche Volk selbst hat im Jahre 1949 nicht über das Grundgesetz abgestimmt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem deutschen Volk und dem Urheber des Grundgesetzes, dem Parlamentarischen Rat, stellt sich als Geschäftsführung ohne Auftrag dar, denn das Bonner Grundgesetz wurde durch den Parlamentarischen Rat beschlossen und durch dessen Präsidenten ausgefertigt und verkündet. Der Parlamentarische Rat besorgte das Geschäft des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt. Die Geschäftsführung ohne Auftrag unterliegt strengen Beschränkungen:
Unberechtigt ist die Besorgung eines fremden Geschäfts, wenn sie nicht dem Interesse und/oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der Geschäftsführer hat diese Art der Geschäftsführung als rechtswidrigen Eingriff in die Belange des Geschäftsherrn zu unterlassen. Der berechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten, Vertretungsmacht, das heißt die Befugnis, den Geschäftsherrn zu verpflichten, diekommt ihm nicht zu. Jeder darf seinem Nachbarn morgens das von diesem begehrte Boulevardblatt mitbringen; aber niemand darf deswegen für Rechnung des Nachbarn dasselbe Boulevardblatt abonnieren.
Das Bonner Grundgesetz kann Gültigkeit nur hinsichtlich der Vorschriften haben, die dem Interesse des deutschen Volkes entsprechen. Denn wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag eine Handlung vornimmt, die nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn entspricht, muß er sich diese Art der Geschäftsführung nachträglich genehmigen lassen.
Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt wurde weder während der deutschen Teilung noch nach der Wiedervereinigung zur Genehmigung des Bonner Grundgesetzes im Rahmen einer Volksabstimmung aufgefordert. Von den politischen Parteien werden Wahlen zwar ständig in eine Art „Volksabstimmung” über Parteiprogramme umgedeutet, aber auch diese „Umdeutungsakte” sind rechtswidrig, weil die Wahl von Personen keine Abstimmung über eine Sachfrage sind. – Die Auswahl einer Fluglinie kann schließlich auch nicht in einen Kaufvertrag über ein Flugzeug umgedeutet werden. Nach allem ist festzuhalten: das Bonner Grundgesetz ist nur insoweit gültig, als seine Vorschriften dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt entspricht. Alle Bestimmungen,die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind nichtig, weil das Bonner Grundgesetz dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt nie zur Genehmigung vorgelegt wurde.“ (G. Altenhoff, Nievenheimer Manifest, Grundpositionen für eine deutsche Verfassung nach Art. 146 des Grundgesetzes (https://advocatusdeorum.wordpress.com/wp-content/uploads/2011/10/nievenheimermanifestergc3a4nzt.pdf )
Die vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt gewollte „repräsentive“ Demokratie mit freiem Abgeordnetenmandat ist auch durchaus sinnvoll, wenn der „Abgeordnete“ seine Aufgabe ernst nimmt. – Denn nicht jede Willensbildung des Volkes ist sinnvoll. – Von der Zulässigkeit der entsprechenden Willensbetätigung einmal abgesehen. – Leider muß ich als Extrembeispiel wieder einmal auf die Todesstrafe zurückgreifen: Eine Volksabstimmung über die Einführung der Todesstrafe für „Kinderschänder“ hätte 1 Woche nach Bekanntwerden eines entsprechenden Falles ein anderes Ergebnis als 5 Jahre nach dem letzen bekannt gewordenen Vorfall.
Aber so weit brauchen wir gar nicht zurückzugehen. Die kochende „Volksseele“ gegenüber Herrn Hoeneß offenbart die Schwankungen der „Volksseele“, die nur durch das „freie Mandat“ abgepuffert werden kann.
Das ist die eine Seite.
Die andere Seite, nämlich die Grenze für die Willensbildung und -betätigung eines Abgeordneten bildet eines der Axiome der Jurisprudenz, das bei den „politisch Verantwortlichen“ so beliebt ist wie der Teufel am Taufbecken:
Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.
Niemand kann mehr Recht auf einen anderen übertragen, als er selbst hat.
Herr Elbers kann und darf sich den Willen bilden, die Deutsche Bank um eine Million Euro zu betrügen. Er darf sich auch den Willen bilden, die eigene Großmutter zu verkaufen und dem Käufer zu sagen: „Die Oma kannst’e so mitnehmen, aber ihr Rollstuhl kost‘ extra!“
Aber darf er diesen frei gebildeten Willen auch so betätigen? – ich glaube eher nicht.
Und an der Grenze von Willensbildung und Willensbetätigung scheiden sich die propagierten von den tatsächlichen Befugnissen eines Abgeordneten: Keine noch so große Mehrheit abgegebener Stimmen berechtigt einen Abgeordneten, sich zum Vormund oder „Erziehungsberechtigten“ des Volkes aufzuschwingen.
Und hier sind Demokratie- und Rechtsstaatsgebot untrennbar verknüpft. Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist in begrenztem Umfang befugt, fremde Rechte wahrzunehmen oder fremde Pflichten zu erfüllen. – Geschäftsführung ohne Auftrag ist buchstäblich „ohne Auftrag“ schlechterdings nicht denkbar.
Wenn dann der sogenannte „Wählerauftrag“ ins Spiel kommt, ist die „rote Linie“ , welche die Demokratie von der
dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae
trennt, eindeutig überschritten.
Allzu gern maßen sich die „politisch Verantortlichen“ im Wege der bedingungslosen Vollstreckung eines ihnen angeblich erteilten Wählerauftrags die dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae an.
Wie oben dargelegt, unterwirft sich – nicht nur in NRW – die „gesetzgebende Gewalt“ dem Willen der „vollziehenden Gewalt“ und diese wiederum den Parteitagsbeschlüssen der „staatstragenden“ Parteien.
Treulose und pflichtvergessene Landtagsabgeordnete unterwerfen sich ohne Not, Sinn und Verstand dem Willen eines de jure nicht bestehendes Willensbildungs- und Beschlußorgans, das eine verblüffende Ähnlichkeit zum „Wohlfahrtsausschuß“ Robbespierres aufweist. Auch der Wohlfahrtsauschuß übte eine Art kollektiver Diktatur unter dem Deckmantel der „Demokratie“ aus. Daß Robbespierres Wohlfahrtsausschuß ein Organ unbeschränkter Willkür war, dürfte außer Frage stehen.
Auch aus diesem Grund kann das angebliche Nichtraucherschutzgesetz keinen Bestand haben.
Den schwersten Schlag gegen das Rechtsstaatsgebot führen aber die „Wählerwillenvollstrecker“mit der Perfidie, die sie in das angebliche Nichtraucherschutzgesetz eingebaut haben, die zwar nicht neu ist, aber dem dunkelsten Kapitel der deutschen Rechtsgeschichte entstammt.
Mit den Nürnbergern Rassegesetzen von 1935 wurden verschiedene Kombinationen von Eheschließungen und sexuellen Aktivitäten verboten. – Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsgerichts nahm in der Folgezeit geradezu beängstigende Formen an. – Hierauf an dieser Stelle näher einzugehen, würde den Rahmen sprengen.
Ein Verbot enthielt auch die berüchtigte Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941. Entgegen landläufiger Ansicht zwang diese die jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht, einen gelben Stern zu tragen. – Mit dieser Polizeiverordnung wurde dem als „Juden“ etikettierten Personenkreis lediglich verboten, sich ohne entsprechende Kennzeichnung in der Öffentlichkeit zu zeigen. – Ein Zuwiderhandelnder riskierte formal eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 150 Reichsmark oder 6 Wochen Haft ( §4 Absatz 1 ). – Die tatsächliche Sanktion fiel höher aus, aber das steht auf einem anderen Blatt und ist auf die Willkür der Exekutive zurückzuführen: „Rechtsstaatlich einwandfrei“ wurde dies in § 4 Absatz 2 so ausgedrückt: „Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.“ Die „weitergehenden polizeilichen Sicherungsmaßnahmen“ werden im allgemeinen durch zwei Buchstaben dargestelllt: K und Z.
Nach dem „Willen des Gesetzgebers“ soll das angebliche Nichtraucherschutzgesetz nicht von der „vollziehenden Gewalt“ des Staates vollzogen werden, sondern vielmehr von mehr oder minder unwilligen Gastwirten.
Gastwirte werden unter Androhung von „ordnungs- und gewerberechtlichen“ Sanktionen, die sich, wie man so schön sagt, „gewaschen haben“ gegen ihren Willen zur Vollstreckung eines Gesetzes gezwungen. Ferner wird das natürlichste Recht, das einem Gastwirt zukommt, nämlich das Hausrecht, ihm mit brachialer Gewalt aus der Hand geschlagen.
Reden wir Klartext:
Unbescholtene Bürger werden gegen ihren Willen unter Androhung erheblicher Repressalien der „Obrigkeit“ gezwugen, andere unbescholtene Bürger zu bevormunden.
Als vor einigen Jahren den Spaniern ein ähnlich scharfes Anti-Rauchergesetz auf’s Auge gedrückt wurde, hatte der spanische Innenminister alle Bürger dazu aufgerufen, Verstöße gegen das Gesetz zu melden. Die Spanische Presse vermutete hinter dieser Förderung des Denuntiantentums zu recht ein Wiederaufflammen des Faschismus.
In einem Rechtsstaat ist es jedem Bürger unbenommen, einen Mitmenschen anzuschwärzen. – Das muß er mit seinem Gewissen vereinbaren, und die Behörden müssen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, was sie von einem Denuntianten zu halten haben. Aber in einem Rechtsstaat kann und darf niemand gezwungen werden, „staatliche“ Aufgaben gegen seinen Willen und seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen.
Ein „Nichtraucherschutzgesetz“ kann nach dem oben Gesagten unter keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt trotz der politischen Kraft der Kraft jemals in Kraft treten.
Dagegen hilft auch kein Rückzug willfähriger Beamten und Richter auf die Regeln der heute noch herrschenden Rechtsquellenlehre, mit der sich schon die Studiosi der Jurisprudenz Roland Freisler und Johann Wolfgang Goethe herumschlagen mußten; – die auch heute noch allgemein angewandte Rechtsquellenlehre ist ebenso vor- wie undemokratisch:
Der „Rechtsstaat“ tritt Ihnen in einer Art und Weise gegenüber, die sie ohne abgeschlossenes Jurastudium nicht verstehen können – und auch erst gar nicht verstehen sollen:
Den „Kern“ des sogenannten „Rechtsstaats“ bildet das „Geßlerhutprinzip“. Ich habe dieses Prinzip nach dem vom Friedrich Schillers verfaßten Drama “Wilhelm Tell” benannt. – Der habsburgische Landvogt Geßler soll die Schweizer mit Gewalt dazu genötigt haben, einen auf eine Stange gesteckten Hut zu grüßen.
Der „Rechtsstaat“ ist keine Erfindung der modernen Demokratie, es gab ihn schon zu Zeiten des Alten Fritz. – Der Alte Fritz war zwar ein „aufgeklärter“ Monarch, aber er war ein ebenso absolutistischer Herrscher wie seine gekrönten Zeitgenossen in aller Herren Länder.
Und so nimmt es nicht wunder, daß die „Rechtquellenlehre“ sich seit den Tagen Friedrich des Großen nicht grundlegend geändert hat.
Der Herr Elbers muß sich jetzt vorstellen am Pokertisch zu sitzen:
Einer der Mitspieler setzt buchstäblich Haus und Hof aufs Spiel. Der Herr Elbers gewinnt und der Mitspieler überschreibt ihm auf einem Zettel sein Grundstück. Herr Elbers freut sich, kündigt seine Wohnung und steht zum nächsten Ersten mit dem Möbelwagen vor dem Grundstück seines ehemaligen Mitspielers. – Der wird über den Umzugsversuch lachen, und zwar aus zwei Gründen, denn zum einen können durch Spiel und Wette keine Verbindlichkeiten begründet werden, zum anderen versperrt das Gesetz den Weg der Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken auf mündlichem oder schriftlichem Weg. – Bei Grundstücksgeschäften muß ein Notar eingeschaltet werden. Alle anderen Vertragsformen, mündlich, Text- oder Schriftform sind nichtig. – Und was nichtig ist, ist nicht in der Welt.
Der Herr Elbers kann vor Gericht ziehen, wird aber in diesem Prozeß regelrecht vor die Wand fahren. – Was nichtig ist, ist nichtig, so wird es ihm der Richter in einem knapp gefaßten Urteil mitteilen.
Eigentlich klar, wird der Herr Elbers sagen, was nicht ist, das ist eben nicht.
Aber das ist nicht immer so, vor allem dann nicht, wenn es um „Gesetze“ geht. Da schert sich niemand um die Nichtigkeit derselben:
1. Nichtigkeit als Grundsatz
Entspricht eine Rechtsquelle dem einen oder anderen zwingenden Erfordernis nicht, so ist sie grundsätzlich ungültig (nichtig). Es spricht jedoch eine (widerlegbare) Vermutung dafür, daß die Angaben der amtlichen Veröffentlichung einer geschriebenen Rechtsquelle über ihr Zustandekommen richtig sind und daß die Rechtsquelle den jeweils ranghöheren, insbesondere den Rechtsgrundsätzen und verfassunggestaltenden Grundentscheidungen nicht widerspricht (s. Götz Meder, Das Prinzip der Rechtmäßigkeitsvermutung, 1970). Dies gilt insbesondere für alle förmlichen Gesetze, auf deren Nichtigkeit sich niemand rechtsgültig berufen kann, bevor sie von einem Verfassungsgericht durch Urteil ausgesprochen worden ist. Sie gelten sogar idR bis zur Verkündung der Nichtigkeitsentscheidung oder sogar über diese hinaus (Korrektionspflicht; s. § 31 II, § 79 BVerfGG; BVerfGE 18, 301; 22, 360; 33, 347f.; 34, 25f.; 35, 148; BVerwGE 41, 266f.; nwOVG, DVB1. 1970, 294 m. abl. Anm. v. Hoppe; Rupp, JuS 1963, 469ff.; C. Böckenförde, Die sog. Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze, 1966; Pestalozza, AöR [1971], 27ff.; Sche-fold/Leske, NJW 1973, 1297ff. mwN u. Söhn, Anwendungspflicht oder Aussetzungspflicht bei festgestellter Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, 1974). Ähnlich verhält es sich mit Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts (Art. 174 EGV) sowie mit Rechtsverordnungen (§ 47 VI VwGO). Widerspricht eine innerstaatliche Vorschrift dem Gemeinschaftsrecht, dann ist sie lediglich unanwendbar und nicht nichtig (BVerwGE 87, 154, 158 ff.).
Ist ein oder sind einige Rechtssätze einer geschriebenen Rechtsquelle ungültig, so sind es andere derselben Rechtsquelle nur, soweit sie ihren logischen, sachlichen oder rechtlichen Sinn verlieren. In Betracht kommt also eine Teilnichtigkeit. Die Rspr. ist uneinheitlich (s. BVerfGE 8, 300f.; 9, 213, 217; aber auch 29, 71; BVerwG, DVB1. 1974, 295: Totalnichtigkeit bei wesentlicher Unvollständigkeit; nwOVG, DÖV 1973, 528. A. M. OVG Lüneburg, DÖV 1971, 821 u. z.T. v. Mutius, VerwArch. 65 [1974], 91 ff. mwN; BVerwG, NVwZ 1990, 157 und 159; UPR 1991, 447 zu Bebauungsplänen u. Skouris, Teilnichtigkeit von Gesetzen, 1973, der § 139 BGB analog anwendet).
Erfüllt ein bestimmter Staatsakt zwar nicht die an die intendierte, wohl aber die an eine andere Rechtsquellenart oder die an eine Verwaltungsvorschrift gestellten Geltungsbedingungen, so gilt sie als solche, sofern sie auch dann sinnvoll ist (Umdeutung- z.T. a.M. Wimmer, DVB1. 1970, 306)
(Hans J. Wolff – Otto Bachof – Rolf Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage, München 1994), S. 310 ff.)
Lieber Herr Elbers! – Haben Sie genau gelesen? – Ich wiederhole zum Mitschreiben (Copy&Paste tun’s auch):
Dies gilt insbesondere für alle förmlichen Gesetze, auf deren Nichtigkeit sich niemand rechtsgültig berufen kann, bevor sie von einem Verfassungsgericht durch Urteil ausgesprochen worden ist. Sie gelten sogar idR bis zur Verkündung der Nichtigkeitsentscheidung oder sogar über diese hinaus .
Bezogen auf Ihren Pokergewinn könnten Sie mit Sack und Pack bei Ihrem Mitspieler einziehen und dort wohnen bleiben, bis die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung letztinstanzlich festgestellt wird. – Da gehen gut und gern 15 bis 20 Jahre ins Land…
Sie haben also kein Recht, aber obwohl Sie kein Recht haben, muß man Ihre angemaßte Rechtsposition so lange unbeschränkt beachten, bis die Tatsache, daß Sie das behauptete Recht nicht haben, höchstrichterlich festgestellt ist.
Das kann es doch wohl nicht sein! – Erst recht kann das kein „Recht“ sein, denn es läuft darauf hinaus, daß:
der Hut auf der Stange zu grüßen ist, auch wenn er nicht dem Landvogt Geßler gehört,
der Hut auch zu grüßen ist, wenn er nicht auf der Stange ist,
der Hut auch zu grüßen ist, wenn keine Stange da ist, auf der sich der Hut befinden könnte.
Und die Stelle, an der sich die Stange mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht befindet, ist so lange zu grüßen, bis das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sich an der Stelle, an der sich die Stange mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht befindet, weder Hut noch Stange ist.
Das verstehe einer! – Vor allem vor dem Postulat der “Einheitlichkeit der Rechtsordnung”.
Aber wir sind tagtäglich mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, und der Stange, die nicht einmal da ist, konfrontiert und müssen ihn grüßen. Anderenfalls wird ein Bußgeld fällig oder es droht sogar ein Strafverfahren!
Die ebenso erstaunliche wie erschreckende Wirksamkeit des Geßlerhutprinzips zeigt die oben erwähnte Polizeiverordnung vom 1. September 1941. Danach war es Mitbürgern, die als “Juden” galten, verboten, sich ohne entsprechende Kennzeichnung in der Öffentlichkeit zu zeigen. Selbstverständlich wurde die “Kennzeichnung” genauestens vorgeschrieben. – Es war also durchaus nicht so, daß “die Nazis” “die Juden” gezwungen hätten, einen gelben Stern zu tragen; nein, ausgesprochen perfide nutzte man die Rechtssetzungsbefugnis zu der wesentlich harmloser klingenden Formulierung des Verbots, sich ohne Stern in der Öffentlichkeit zu zeigen. – Sollen die Juden und alle, die als solche gelten, doch gefälligst zuhause bleiben!
Gerdazu Paradebeispiel für den Mißbrauch der Rechtssetzungsbefugnis ist das “Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung” vom 17.12.1935, das heute als “Rechtsdienstleistungsgesetz” durch die deutsche Rechtsgeschichte geistert. Die Geister, die der “Führer” rief, werden wir bis heute nicht los: Günter Rennen und Gabriele Calibe schreiben im Vorwort zur 1. Auflage ihres Kommentars zum Rechtsberatungsgesetz (zitiert nach Rennen/Calibe Rberg, 2. Auflage, München 1992 Seite römisch 5) zwar, das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz sei zwar ein “Produkt der nationalsozialistischen Zeit”, aber kein antijüdisches Gesetz; sogar der Bundesgesetzgeber sei in mehreren Gesetzen nicht nur von der Fortgeltung dieses Gesetzes ausgegangen, es habe sogar Pate gestanden bei der Schaffung des Steuerberatungsgesetzes; sogar die Bundesregierung hätte sich mit der Aufnahme in die Sammlung des bereinigten Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) ausdrücklich zur Fortgeltung bekannt, aber diese durchaus gängige Meinung kann nicht unwidersprochen bleiben. Der Inhaber der gesetzgebenden Gewalt des “Dritten Reiches” trug ein Menjou-Bärtchen und ließ sich mit “mein Führer” anreden. Der “Gesetzgeber” konnte Juristen nicht leiden, jüdische erst recht nicht. Das “rechtssuchende Publikum” war diesem “Gesetzgeber” vollkommen wurscht, wie die spätere Gründung und auch die Spruchpraxis des Volksgerichtshofs und der Standgerichte beweist. 1935 waren die jüdischen Juristen aus dem öffentlichen Dienst entfernt und jüdische Rechtsanwälte aus den Anwaltskammern ausgeschlossen worden. Was also lag näher als jüdische Juristen endgültig brotlos zu machen und aus dem Rechtswesen zu vertreiben, als sich unter dem Deckmantel des Rechtsstaats und den “schützenswerten Interessen des rechtssuchenden Publikums” zu verbergen und ein de facto Berufsverbot für alle jüdischen Juristen zu verhängen. Diese Stoßrichtung des Gesetzes ergibt sich aus dem Gesetz selbst, denn Artikel 4 RberG schließt alle Entschädigungsansprüche für die Verhängung des Berufsverbots ausdrücklich aus. – Wieder einmal durch die Formulierung des Gesetzestextes verharmlost: Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche auf Entschädigung. – Die Einstellung des “Gesetzgebers” von 1935 gegenüber dem “rechtssuchenden Publikum” offenbarte sich spätestens 9 Jahre später, als auch die besten Anwälte der Welt die Protagonisten des “20.Juli” nicht hätten retten können.
Daß das Geßlerhutprinzip der Willkür, die sich die in Bund, Ländern und Gemeinden “herrschende” Exekutive und die „demokratischen Parteien“ zweifellos auf die Fahnen geschrieben haben, Vorschub leistet, und damit das Rechtsstaatsprinzip zur Unkenntlichkeit verstümmelt, bedarf wohl keiner näheren Begründung, weil es eben auf der Hand liegt.
Seit den Studententagen eines Roland Freisler haben sich weder die Juristen- noch die Beamtenausbildung grundlegend geändert. – Was „von oben“ kommt, wird vollzogen und für „Recht“ erkannt. Die „Spielregeln“ des Obrigkeitsstaates konnten sich so in den angeblich „demokratischen Rechtsstaat“ hinüberretten und diesen unterwandern.
In diesem Punkt unterscheidet sich die “BRD” von der “DDR” nicht grundlegend, wie Rolf Henrich in seinem Buch “der vormundschaftliche Statt” zutreffend feststellte: Die Schwäche der deutschen Rechtsstaatsidee war es seit jeher, daß dem Schutz der Individualrechte und der Beachtung strenger Gesetzlichkeit eine grundlegendere Bedeutung beigemessen wurde als dem für den Bestand des Rechtsstaates selber zentralen Moments einer demokratischen Verfassung. Aber spätestens seit dem Ende der gerade diese Schwäche offenbarenden Weimarer Republik wissen wir allmählich immer besser zu unterscheiden zwischen der bloßen Legalität, die auch eine ordentliche Desportie mit ihren Verwaltungsmaßnahmen in bestimmtem Umfang wahren will, und einem mehr inhaltlichen Begriff des “Rechtsstaats”, der die Sicherung der subjektiven Rechte mit demokratischen Formen der Einflußnahme auf die die Macht verbindet. Dadurch aber rückt die Idee des Rechtsstaats in die unmttelbare Nähe dessen, was wir den demokratischen Geist einer Gesellschaft nennen können, und dieser trägt wahrscheinlich in der alltäglichen Praxis am wirkungsvollsten dazu bei, die Staatsmacht in ihr angemessenen Grenzen zu halten. (Rolf Henrich, der vormundschaftliche Staat, 17-24 Tausend, Reinbek 1989, S. 289) –
Auch die “DDR”, die Henrich im Visier hatte, gründet auf dem Geßlerhutprinzip. Der Hut, wenn er erst einmal auf der Stange ist, ist von allen zu grüßen. – Darüber wacht laut Friedrich Schiller die Security-Firma Leuthold und Friesshardt. – Schiller bildet in wenigen Worten die Tugendwacht des geballten Willens von EU_Kommission und NRW-Landesregierung sehr genau ab:
“Friesshardt. Wir passen auf umsonst. Es will sich niemand
Heranbegeben und dem Hut sein’ Reverenz
Erzeigen. ’s war doch sonst wie Jahrmarkt hier,
Jetzt ist der ganze Anger wie veödet,
Seitdem der Popanz auf der Stange hängt.
Leuthold. Nur schlecht Gesindel lässt sich sehn und schwingt
Uns zum Verdrieße die zerlumpten Mützen.
Was rechte Leute sind, die machen lieber
Den langen Umweg um den halben Flecken,
Eh sie den Rücken beugten vor dem Hut.
Friesshardt. Sie müssen über diesen Platz, wenn sie
Vom Rathaus kommen um die Mittagsstunde.
Da meint ich schon, ’nen guten Fang zu tun,
Denn keiner dachte dran, den Hut zu grüßen.
Da sieht’s der Pfaff, der Rösselmann – kam just
Von einem Kranken her – und stellt sich hin
Mit dem Hochwürdigen, grad vor die Stange –
Der Sigrist musste mit dem Glöcklein schellen,
Da fielen all aufs Knie, ich selber mit,
Und grüßten die Monstranz, doch nicht den Hut. –
Leuthold. Höre Gesell, es fängt mir an zu deuchten,
Wir stehen hier am Pranger vor dem Hut,
’s ist doch ein Schimpf für einen Reitersmann,
Schildwach zu stehn vor einem leeren Hut –
Und jeder rechte Kerl muß uns verachten.
Die Reverenz zu machen einem leeren, hohlen Hut?
Es ist doch traun! Ein närrischer Befehl!
Friesshardt. Warum nicht einem leeren, hohlen Hut?
Bückst du dich doch vor manchem hohlen Schädel.
Leuthold. Und du bist auch so ein dienstfertger Schurke,
Und brächtest wackre Leute gern ins Unglück.
Mag, wer da will, am Hut vorübergehen,
Ich drück die Augen zu und seh nicht hin.”
Soweit Schillers “Wilhelm Tell” – die Beschreibung des immer wiederkehrenden Verhaltensmusters, das im 20. Jahrhundert weltweit verheerende Folgen zeitigte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, daß die Polizeiveerordnung über die Kennzeichnung der Juden vielleicht noch heute gelten würde, wäre sie nicht durch das Gesetz Nr 1 des Aliierten Kontrollrats für Deutschland aufgehoben worden. Der Geßlerhut zeigte also auch seine Kraft gegenber den Alliierten!
Die nächsten Tage werden zeigen, ob Dirk Elbers eher dem Leuthold oder eher dem Friesshard zugeneigt ist. Mit einer Friesshard-Einstellung ist er freilich für das öffentliche Amt eines Bürgermeisters im Sinne des Artikels 33 Abstz 2 des Grundgesetzes persönlich ungeeignet und hätte nie Bürgermeister werden dürfen.
Und Dirk Elbers möge sich nie hinter Rechtsvorschriften verbergen, die ihm angeblich die „Hände binden“. – Nur „bindende“ Rechtsvorschriften können Beamtenhände binden. In diesem Zusammenhang muß ich leider erneut Rolf Henrich zitieren:
Rechtsstaat und Demokratie sind gewolltes und hergestelltes Menschenwerk, also offene und und entwicklungsfähige Formen menschlichen Verkehrs. Weil das so ist, müssen wir uns aber auch immer wieder neu fragen, worin die vernünftige Begrenzun des demokratischen Prinzips liegen könnte. Wir benötigen die Demokratie für unssere soziale und politische Selbstverteidigung, für die Durchsetzung einer Gesellschaftsordnung, in der man uns nicht weiterhin “einmauern”, entmündigen und mit Hilfe des Geheimdienstes schrgeln kann. Wir brauchenaber die Demokratie dort nicht, den da wäre es dann wieder n die übliche scheinheilige Form, wo, wie etwa im freien Geistesleben, die natürliche Begabung erforderlich ist, wo man also mittels Mehhetsentscheidng gar nicht zu vernünftigen Entscheidung kommen kann.
Das zu begreifen fällt schwer. Gemeinsam mit unseren Meisterdenkern sind wir leider allzu lange der Illusion nachgerannt, es sei vorteilhaft und die Menschen wünschten sich das auch, daß noch bis in die letzte “Küche” des Landes hinein demokratisiert würde. Derweilen konnten wir schon nicht einmal wir schon nicht einmal mehr “jenen undenlich kleinen Bruchteil an Macht” wahrnehmen, den noch der verkommense Parlamentarismus seinem Wahlvolk zugesteht und den der Staatssozialismus bis heute denMeschen vorenthält. (Henrich aaO, 299)
Das von den “politschen Parteien” und deren maßgeblichen Vertretern an den Tag gelegte Verhalten spiegelt den von Henrich kritisiertem “Staatssozialismus” der früheren “DDR” sehr genau wider. Auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden) sind nicht Recht und Gesetz ausschlaggebend, sondern vielmehr Parteitagsbeschlüsse, die sich in Koalitionsverträgen niederschlagen und auf Gedeih und Verderb unter Zuhilfenahme des “Fraktionszwangs” durchgeboxt werden. – Und all das ohne Rücksicht auf die vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt im Grundgesetz niedergelegten Spielregeln der bundesdeutschen Demokratie. – Und das unter den wohlwollenden Augen der Verfassungsrichter auf Bundes- und Landesebene. Deren Funktion als “Papa Gnädig” kommt schließlich auch nicht von Ungefähr, denn die obersten Richterstellen werden schließlich entgegen Art. 33 Abs. 2 nicht nach beruflicher Qualifikation sondern nach Parteiproporz von einer kleinen, aus Berufspolitikern bestehenden Schar “gewählt” (Richterwahlausschuß!). Die gesetzgebende Gewalt, die unter der Knute der vollziehenden Gewalt steht, herrscht über die rechtsprechende Gewalt.
Kein Wunder also, daß die Verfahrensordnungen, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, so ausgestaltet sind, daß der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive, vor allem aber gegenüber denen der Legislative, so gering wie möglich ist. – Verfahrensdauer und Kostenrisiko sind die hervorstechensten Merkmale dieses Kalküls von Legislative und Exekutive. – Die Richter werden nicht gefragt, sie haben ihre Verfahrensordnung, an die sich halten, und damit ist dem “Willen des Gesetzgebers” Genüge getan. – Und sie folgen diesem “Willen” auch bereitwillig. Sie realisieren nicht, daß ihr Gehalt aus den öffentlichen Haushalten bestritten wird, also auch dann gezahlt wir, wenn sie nichts zu tun haben. – Für sie, wie für die Mitgleider des Bundestages und der Landtage, die “Regierungen” in Bund und Ländern, scheint das Grundgesetz so etwas wie eine unverbindliche Absichtserklärung des “Parlamentarischen Rates” zu sein.
Anders ist es auch nicht zu erklären, daß mit dem “Ordnungswidrigkeitengesetz” der “vollziehenden Gewalt” ein erheblicher Teil der “Strafgewalt”, also eigentlich “rechtsprechende Gewalt” übertragen wurde. Und in diesem Zusammenhang hat der “Gesetzgeber” den nachgeordneten Stellen der “vollziehenden Gewalt” bis hinab zu den Gemeinden eine erstaunlich und erschreckend weitgehende “Rechtssetzungsbefugnis” übertragen. Jede Gemeinde kann für jeden Hundehaufen ein schwindelerregendes Bußgeld androhen und verhängen. – Soll doch der Betroffene die “rechtsprechende Gewalt” anrufen, wenn der Hund den Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht gebührend grüßt, sondern ihm einen dicken Haufen vor die nicht anwesende Nase setzt! – Auf diese Weise kann aber nur ein “Obrigkeitsstaat”, der mit “Gesetzen und Verordnungen” die Untertanen gängelt, funktonieren; ein demokratischer Rechtsstaat, dessen Glanz gerade in der Abwesenheit einer “Obrigkeit” besteht, wird so ebenso schleichend wie zwingend außer Vollzug gesetzt.
Ziehen Sie sich nicht, ich wiederhole es ausdrücklich und eindringlich, auf angebliche “Rechtsvorschriften” zurück, die Ihnen angeblich “die Hände binden”. – Es gibt diese “Rechtsvorschriften” nicht. – Schiller würde wohl sagen, der Herr Elbers solle seinen gebeugten Rücken nicht mit dem Bücken vor einem hohlen Schädel zu rechtfertigen versuchen.
Der “hohle Schädel” beruht ausschließlich auf der Mißachtung der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt gegenüber dem Willen der verfassungsgebenden Gewalt, der im Grundgesetz für die Bundesreublik Deutschland seinen Niederschlag gefunden hat.
Wenn aber die obersten Repräsentanten des „Staates“ und Bundesrichter sich weigern, sich vom Grundgesetz die „Hände binden“ zu lassen, dann sind subalterne Beamte von der „Bindungwirkung“ nichtiger Gesetze und rechtswidriger Anweisungen von Landräten, Regierungspräsidenten und Ministern befreit. Es reicht dann eine einfache Erklärung des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, Beamte von den Fesseln des Gehorsams gegenüber dem “Gesetz” oder den Anweisungen des Disziplinarvorgesetzten zu befreien. – Und in diesem Zusammenahng braucht man nicht unbedingt eine Volksabstimmung, eine im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erteilte Weisung kann und muß als rechtsverbindlicher Befehl reichen.
Zudem bindet Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz. Wenn aber ein Gesetz nicht existiert, weil es schon aus formalen Gründen nicht existieren kann, und darüber hinaus die “roten Linien”, die einen Rechtsstaat von der Diktatur trennen, in erheblichem Umfang überschreitet, dann darf kein deutscher Beamter das “Gesetz” anwenden. Vielmehr ist er aufgrund seines Beamteneides, der ihn an Recht und Gesetz, vor allem aber an den im Grundgesetz verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt bindet, in Vollziehung des Artikels 20 Absatz 4 zum Widerstand gegenüber dem “Willen des Gesetzgebers” verpflichtet.
In diesem Zusammenhang halte ich es für erforderlich darauf hinzuweisen, daß nach der Lebenserfahrung die Verwendung der Worte “Wille des Gesetzgebers”, politischer Wille”, ja allein das Wort “Politik” bei Beamten aller Bersoldungsgruppen, vor allem aber bei Otto-Normaljurist bis hinauf zum Bundesrichter eine Notabschaltung des Gehirns zur Folge hat. – Das aber ist weder im Sinne des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt gewollt noch kann es von diesem geduldet werden.
Nach allem sind die Beamten der Stadt Düsseldorf verpflichtet, den Vollzug des – nicht vorhandenen – Nichtraucherschutzgesetzes zu unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Gerhard Altenhoff)
Anlage:
Polizeiverordnung vom 1.9.1941
Entwurf Stellenausschreibung
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