Mielke, Obama und Edward Snowden – Ein Fall für E. M. Arndt

Juli 4, 2013

Mielkes Rache Die Hinrichtung eines Statsioffiziers 3v3 – YouTube.

Obama hat schon einmal morden lassen; aber der Fall Osama Bin Laden ist wohl von der Weltöffentlichkeit vergessen. – Aber Obama ist auf Snowden so sauer, daß dieser befürchten muß, nur deswegen umgebracht zu werden, weil er die Wahrheit gesagt hat. Selbstverständlich hat Obama damit die Grundprinzipien der US-verfassung auf seiner Seite, die die „FREEDOM OF SPEECH„, also die Redefreiheit garantiert. – Eine „FREEDOM OF TRUTH„, also die Freiheit, die Wahrheit in Wort, Bild oder Schrift zu verbreiten, kennt die amerikanische Verfassung ebensowenig wie das „Bonner Grundgesetz“.

War es nicht Napoelon Bonaparte, der einmal gesagt hat: „Die Welt liebt die Spionage, aber nicht die Spione„? -Die „Politiker“ aber sind nicht die Welt. Die Welt braucht die „Whitleblower“, aber die „Politik“ verteufelt sie. – Und der „Politik“ folgen allzugerne „unterthängist“ die Vertreter der „freien“ Presse, die sich vor ihrer Berichterstattung über den Wahrheitsgehalt des „Pfiffs des Whistleblowers“ bei de „Politik“ vergewissern, daß die verpfiffenen Anchuldigunen auch den Tatsachen entsprechen.

Wenn aber „Politiker“ eine Person, nennen wir sie Franz Kafka zu Ehren“Josef K.“ beschuldigen, „Terrorist“ zu sein, dann bittet kein Reporter den Josef K. vor der Veröffenlichung „um Stellungnahme“. – die feige Presse mißt mal bei „Politikern“ in „Zoll“, „Terroristen“ werden mit dem Mikrometer gemessen.

Das ist ungerecht. – An „Ungerechtigkeiten“ darf sich die „freie Presse“ nur da beteiligen, wenn davon ein „Politiker“ betroffen ist. Das hatte schon Ernst Moritz Arndt erkannt:

Auch um Preßfreiheit bittet das Volk, ja auch danach schreit es als nach einer Not. Warum? Weil die Freiheit und Gerechtigkeit als die höchsten irdischen Ideen nie ohne Herrschaft der Idee haben bestehen können und also in einem solchen Zeitalter, als das unsrige ist, ohne Ideenherrschaft immer nur ein leeres Hirngespinst oder eine politische Gaukelei sein werden. Die Generalgewaltiger der Polizei und die Herren der Presse, d. h. diejenigen, welche alleine eine Preßfreiheit ausüben, nämlich zu pressen, lächeln freilich über die Bitte wie über das Geschrei und über die Ansprüche der geistigen Freiheit und finden es sehr wunderlich, wie die dummen Menschen den Zustand nicht als den behaglichsten, anmutigsten und freiesten loben, wo die Regierung die meisten Sorgen des Lebens für sie übernimmt, die Landstraßen sicher, die Märkte voll, die Wirtstafeln wohl besetzt, die Schauspielhäuser und Ballsäle frei von Zank und Balgerei, die H…häuser – kurz, wo sie ihnen alles eben und bequem macht, daß sie mit Weib und Kindern ein gar gemächliches, geruhiges und gottseliges Leben führen mögen und nichts weiter zu bedenken haben, als wie mit mit ihrer Arbeit und ihrem Gewerbe auf die leichteste und geschwindeste Weise das meiste gewinnen und es dann auf das lustigste und angenehmste genießen und verzehren wollen. Diese Lehre, die sie uns recht liebenswürdig vorhalten, scheint wirklich nicht ganz uneben, aber sie hätte vor dreißig oder fünfzig Jahren mehr Verehrer gefunden als jetzt. Jetzt zweifeln die meisten an ihrer Wahrheit, ja sie zweifeln gar daran, ob es mit dem höchsten Zweck der Sicherheit und des Wohllebens, womit jene sich brüsten, auch so ganz aufrichtig gemeint sei. (58)

Die Preßfreiheit aber hat vor allem noch das Schlimme mit sich, daß ihre Vergehungen gewöhnlich eine Straflosigkeit mit sich führen, welche keinem andern Verbrechen zuteil wird. Die sich auf Kniffe und Pfiffe der Wörter und Gedanken, auf eine geschickte Vermäntelung und Verblümung und Umblümung des Persönlichen verstehen, werden dem Richter fast immer entrinnen. Ein gefährliches Beispiel von Gesetzlosigkeit. Deswegen findet man auch in vielen Staaten die Preßfreiheit so unzulässig, weil es so schwer ist, Gesetze zu finden, die sie zügeln und ihre Verbrechen zur Strafe bringen. So daß diese Anstalt, die man als eine Pflegerin und Nährerin hoher Gemüter und großer Gedanken und Gefühle preist, gar leicht auch die gefährliche Pflegerin und Nährerin aller Tücke und Bosheit und des hämischsten und giftigsten Hasses wird. (64)

Gebt uns nur endlich Preßfreiheit, fangt nur endlich an, Verfassungen und Stände einzurichten, so werden jene verworrenen Träume über Staat und Gesetzgebung, worüber ihr klagt, jener endlose und spiegelfechterische Krieg aller gegen alle, jenes dumme Geschrei der Schriftsteller, wovon ihr nur gern das Dümmste laut werden lasset, sich endlich selbst schlichten und stillen. Sobald hier unten auf der festen Erde etwas Festes gemacht worden ist, werden die leeren Plänkeleien und Scharmützel droben in den Lüften, die freilich meistens ein Krieg um nichts sind, von selbst ernstere und würdigere Gefechte werden. Denn wo Freiheit und Leben sein soll, muß immer Krieg der Geister sein. Das dürfen wir aber gegen alle Anklage kühn behaupten, daß diese in Deutschland keine Umwälzungen machen werden; dazu ist, wie sie mit Recht bemerken, des deutschen Volkes Charakter zu kühl, mild und mäßig. Nur ein entsetzliches Leid, nur die finstere Nacht der Knechtschaft und Willkür, worin auch keine Hoffnung bliebe, daß es je wieder licht werden könne, nur eine schimpfliche Unterjochung durch Fremde, wo das scheußlichste Unrecht schon alle Ordnung zerrüttet hätte, könnte in Deutschland solches hervorbringen; oder auch, wenn diejenigen, welche jetzt allein die Preßfreiheit haben, diese so gebrauchen wollten, daß dem Deutschen um den Untergang seines geistigen Besitzes bange würde, da könnte der fürchterliche Druck einen noch fürchterlicheren Gegendruck veranlassen.

Was wir schon gesehen haben, wird dann täglich allgemeiner werden. Ja was wir schon gesehen haben? Was ist es denn? Einzelne Pamphlets, die sich um Persönlichkeiten drehen, wodurch einzelne Staatsmänner oder Beamte und Gelehrte beleidigt und gemißhandelt oder auch nur öffentlich hingestellt sind? – Das ist freilich unvermeidlich, wann Preßfreiheit da ist, ja es ist notwendig mit der Preßfreiheit verbunden. Wo Freiheit ist, muß, wer öffentlich auftritt, sich auch öffentlich behandeln und verhandeln und mitunter wohl mißhandeln lassen. Diese Stärke des Gemüts, diese Tugend muß er haben. Mag er das nicht, so setze er sich in der Werkstatt hin und nähe Schuhe und Röcke, oder an den Zahltisch und ziehe Rechnungen aus, statt daß er Heere befehligen oder Staaten einen neuen Rock anmessen will – oder er treibe den Pflug ins Feld und pflanze seinen Kohl, statt daß er durch Bücher unterweisen und strafen oder gar glänzen will.

Von denen, die die von Arndt gemeinte „Preßfreiheit“ ernst nehmen, geprügelt zu werden, das will keiner der „demokratisch legitimierten“ Politiker dieser Welt. Was der „Wähler“ davon zu halen hat, das muß er nach dem „Buhlen um die Wählergunst“ (Wahlkampf) selbst entscheiden. – Nur sollte sich der „deutsche“ Wähler nicht so einlullen lassen wie der ägyptische vor zwei Jahren.

Ägypten gilt als die „Wiege der Kultur“ – Das Militär stand seit den Tagen der Pharaonen immer und ausnahmslos auf der Seite des (autokratischen) Herrschers. –  Wenn das Oberkommando des ägyptischen Militärs es erst meint, könnte es nach 5.000 Jahren Vorbild für die Bundeswehr werden, deren Soldaten den Fahneneid geschworen haben, nicht nur das Recht, sondern auch die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. – Stellt sich die Regierung gegen das Volk, beschneidet es in seiner Freiheit und plündert es aus, dann  ist das Militär gefragt. – Wenigstens von Soldaten darf man die Einhaltung des Fahneneides verlangen.

Wann kommt der „Marsch auf Berlin“?


„Bild“ bläst zur Abstimmung über Snowden Klicken Sie bei Held!

Juli 4, 2013

Ist Edward Snowden ein Held oder ein Schuft? Stimmen Sie ab! – Politik Ausland – Bild.de.

Vor rund 22 Jahren begann ich meine Karriere als oberster „Whistleblower“ auf der Insel Rügen. – Im Sinne des „Steuerzahlers“ sah ich mich als damaliger Leiter ds Rechtsamts in der Kreisverwaltung gezwungen, die zuständgen Landesbehörden über „Unregelmäßigkeiten“ in der „Amtsführung“ des damaligen Landrats, dessen Stellvertreters und anderer „politisch Verantwortlicher“ im Kreis und in einigen Städten und Gemeinden des Landkreises Rügen zu informieren. – Das, was damals zu meinen Dienstpflichten gehörte, war „politisch“ höchst unerwünscht. – Und zwar bis hinauf nach „Bonn“!  – Ich darf daran erinnern, daß seinerzeit die politische Schaltzentrale des Bundes in ideser beschaulichen Stadt am Rhein lag.

Das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ließ mich ebenso vor die Wand laufen wie die zuständige Staatsanwaltschaft Stralsund. Der „Bund“ – in Gestalt der Wahlkreisabgeordneten für den Wahlkreis Stralsund/Rügen, Frau Dr. Angela Merkel, erklärte sich für unzuständig. Bezüglich der Vorkommnisse auf der größten Insel Pommerns und Deutschlands erklärte sie: „…da thind wir hier in Bonn machtloth!“

Die Presse, abgesehen vom damaligen Herausgeber des „Stadtanzeiger Bergen/Rügen„, Helmut Winter“, hielt sich das Interesse der „freien Presse“ so sehr in Grenzen, daß es kaum wahrnehmbar war. – Die das Land der Deutschen wohl immer noch beherrschende Pressefeigheit hat den „Steuerzahler“ nach meinen tatsächlichen Feststellungen und darauf aufbauenden Schätzungen damals mehr als 6.000.000,– DM. Hinzu kommen schwindelerregende Beträge, die damals als Schadenersatzansprüche privater Taschen gegenüber „Öffentlichen Kassen“ im Gespräch waren.

Erst wollte man mich „ins Boot“ ziehen“. – Als das nichts fruchtete, versuchte man es mit einem „spätstalinistischen Kasperltheater“, in dem mir die geballte Führungskraft des Landkreises Rügen androhte: „Wenn Sie nicht alle Anweisungen des Landrats ausführen, werden wir Sie dorthin schicken, wo Sie hergekommen sind!“

Nach 3 Sätzen zerstochener Reifen, nach dem ‚Rausschmiß des damaligen „Vizebürgermeisters“ der Stadt Bergen, Claus Königsmark, und der erfolgreichen Vernichtung des „Stadtanzeiger Bergen/Rügen“ – da bin auch ich wieder in das Rheinland gezogen.

Wikileaks, Julien Assange, Edwars Snowden und alle anderen Whistleblower brauchen eine frei, keine feige Presse, die sich –  so die Worte Schillers – vor „manchem hohlen Schädel“ bückt.

Wer nicht nur „Meinung“ hören, sondern die Wahrheit über die Umtriebe der „politisch Verantwortlichen“ wissen will, klickt auf HELD!


Grundrechte vs. Rauchverbot – der 17. Juni – jetzt auch in Düsseldorf!

Juni 19, 2013

Dass nachfolgend wiedergegebene Schreiben liegt ganu auf der Linie, die unsere alseits verehrte Analog-Kanzlerin in ihrer Rede zum diesjährigen Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR (alt) quer durch Deutschland gezogen hat:

„Wir verneigen uns vor dem Mut derer, die sich am 17. Juni 1953 gegen Unterdrückung und staatliche Willkür wehrten. Wir verneigen uns vor der Zivilcourage derer, die auch heute weltweit um Freiheit und Menschenwürde, um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – also um die Wahrung der universalen Menschenrechte – kämpfen und viel dafür riskieren, manchmal auch alles. Möge ihr Einsatz auch uns Ansporn sein, unsere Stimme überall und immer dort laut und vernehmbar zu erheben, wo Menschen diskriminiert, ausgegrenzt und verfolgt werden, wo Menschenrechte mit Füßen getreten werden. Das sind wir ihnen und uns allen schuldig. Das ist die Botschaft des 17. Juni 1953.“

In der DDR (neu), früher nannte man sie „BRD“,  sind Zivilcourge und Aufmüpfigkeit ebenso unerwünscht wie in der DDR (alt). Rechtsstaat und Demokratie sind spätestens mit dem „Anschluß“ der „BRD“ an die „DDR“ sang- und klanglos untergegangen:  Störtebekers Erben – Geschichten aus Merkels Leichenkeller

Man könnte Demonstrationen organisieeren. – Aber über „Demos“ haben Politiker immer schon gelacht. Meines Erachtens hilft nur die „Salamitaktik“, die spricht die niederen Chargen der Politik vor Ort unmittelbar an. Deswegen wrd bei nächster Gelegenheit die Stadt Köln, die Gemeinde Rommerskirchen und die Stadt Grevenbroich ähnliche Schrieben erhalten. – Ich kann und will auch nicht verhindern, daß der eine oder andere Leser die Druckversion mit einem netten Anschreiben an seinen Bürgermeister sendet und der Forderung, den Vollzug des angeblichen „Raucherschutzgesetzes“ auszusetzen Nachdruck verleiht.

Nichtraucherschutzgesetz-d-dorf (Leseabschrift/Druckversion)

Deckblatt

Deckblatt

Gerhard Altenhoff

Bismarckstr. 40

41542 Dormagen

02133 82 74 05

17.6.2013

Stadt Düsseldorf

z.Hd. Herrn Dirk Elbers

Marktplatz 1

40200 Düsseldorf

 

 

Nichtraucherschutzgesetz

hier: Vollzug des Art. 20 Abs. 4 GG

 

Sehr geehrter Herr Elbers,

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen… – diese einleitenden Worte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind seit dem 23. Mai 1949 von den „politisch Verantwortlichen“ bis zum heutigen Tage mehr oder weniger als „schmückendes Beiwerk“ behandelt worden.

Entgegen dieser undemokratischen Tradition sind sie aber ernstzunehmen.

Im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag und handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland, sowie in Wahrnehmung des sich aus Artikel 20 Absatz 4 ergebenden Widerstandsrechts fordere ich Sie auf,

den Vollzug des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalens innerhalb der Grenzen des Stadtgebietes der Stadt Düsseldorf bedingungslos auszusetzen.

Begründung:

In der Zeit vom 8.6.2013 bis zum 15.6. 2013 war ich gleich dreimal persönlich von dem auch den Düsseldorfer Gastwirten aufoktroyierten Rauchverbot für Gaststätten betroffen: am 8.6.2013 in Sutton’s Irish Pub am Spichernplatz, am 11. 6.2013 in Emmas Enkel (Berliner Allee 56 und am 15.6.2012 im „Alten Bahnhof“ in Oberkassel. Gegen den Oktroy der „Obrigkeit“ setze ich mich also nicht nur im Interesse anderer Betroffener zur Wehr.

Aus der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit Art. 146 GG ergibt sich zweifelsfrei, daß nur das Volk als Ganzes Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt ist:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem

vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das

Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses

Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,

Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben

in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands

vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche

Volk.“

– So die Präambel des Grundgesetzes.

Und nun Artikel 146 des Grundgesetzes:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands

für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem

eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung

beschlossen worden ist.“

Daß die bundesdeutsche Verfassung seit rund 22 Jahren überfällig ist, steht auf einem anderen Blatt, läßt aber bezüglich des „Staatsverständnisses“ der „staatstragenden“ Parteien mehr als tief blicken.

Für Beamte aller Besoldungsgruppen und Verwaltungsangestellte gilt das Grundgesetz zutreffend als oberste Rechtsquelle des öffentlichen Rechts. Der besondere Rang des Grundgesetzes als Rechtsquelle, – im allgemeinen Sprachgebrauch als „Verfassungsrecht“ bezeichnet – folge aus der besonderen „Stabilität“ der grundgesetzlichen Vorschriften, die nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden könnten; für die Verwaltung seien besonders die Grundrechte von Bedeutung, insbesondere der für alle Behörden geltende Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie beispielhaft für die Gewerbebehörden der Art 12 GG, der die Berufsfreiheit zum Gegenstand hat. ( Klaus Müller (Hrsg.), Der Verwaltungsangestellte: Lehrbuch für die Ausbildung der Verwaltungsangestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 1979, S. 51 ) Das Grundgesetz ist folglich auch von der Verwaltung der Stadt Düsseldorf vollinhaltlich und buchstabengetreu zu respektieren. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gewähren die Vorschriften des Grundgesetzes den Organen der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt nicht nur Befugnisse, vielmehr setzten sie Grenzen, die als „rote Linien“ nicht eigenmächtig überschritten werden dürfen.

Aus der Rechtsstellung des Volkes als Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt und dem Grundgesetz als verkörperter Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt folgt, daß ein „verfassungsänderndes“ Gewohnheitsrecht oder Observanzen, die auf angeblich „demokratischen Traditionen“ beruhen, sich mit rechtsverbindlicher Wirkung neben oder gar „über“ dem Grundgesetz nicht bilden können. Zur Kategorie der „verfassungsändernden Observanzen aufgrund demokratischer Traditionen“ gehört die im Bund und in allen Bundesländern nach jeder Wahl vollzogene „Kabinettsbildung“. Hier orientiert man sich an der „convention“ zwischen der britischen Krone und dem Parlament des Vereinigten Königreichs, wonach der Monarch verpflichtet ist, den Chef der stärksten Partei im Parlament als „Prime-Minister“ zu berufen. Die Mitglieder des „Kabinetts“ müssen, so die „convention“, Mitglieder des Parlaments sein. – Es handelt sich hier aber nicht, wie die Propaganda der „demokratischen“ Parteien behauptet, um eine „demokratische Tradition“, vielmehr ist es einer der vielen faulen Kompromisse, welche die – ungeschriebene – „Verfassung“ des Vereinigten Königreichs prägen. Den am britischen Vorbild orientierten Weg der Bildung eines „Kabinetts“ ist der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt bei Schaffung des Grundgesetzes eindeutig nicht gegangen. Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt hat das britische Prinzip der kollektiven Verantwortung der „Regierung“ gerade nicht übernommen, das Grundgesetz konstituiert für die Bundesminister vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortung. – Ein „Bundeskabinett“ als Willensbildungs- und Beschlußorgan sieht das Grundgesetz nicht vor. – (Artikel 65 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) Und wenn das Grundgesetz eine „Kabinettsbildung“ nach britischem Vorbild ausschließt, gilt dieser Ausschluß auch für die einzelnen Bundesländer. Bundesrecht bricht Landesrecht, nicht umsonst schreibt Artikel 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dies zwingend vor.

Angeblich soll am 1.5. 2013 das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW in Kraft getreten sein.

Das Inkrafttreten wurde indes durch die Verfassung des Landes NRW in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes gehindert, weil es nicht vom Ministerpräsidenten des Landes NRW ausgefertigt wurde. Damit ist auch die „Verkündung im Gesetzblatt des Landes NRW“ hinfällig. – Das Nichtraucherschutzgesetz trägt zwar eine Unterschrift, aber es ist nicht die des nordhein-westfälischen Ministerpräsidenten oder dessen allgemeinen Stellvertreters, denn Hannelore Kraft ist nicht Ministerpräsidentin des Landes NRW, weil ihre Wahl zur Ministerpräsidentin ungültig und damit unheilbar nichtig war.

Die Verfassung des Landes NRW schreibt zwar vor, daß der Landtag aus seiner Mitte einen Ministerpräsidenten wählt, aber diese Regelung ist mit Art. 33 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar und führt damit zwangsläufig zur Ungültigkeit des Wahlaktes. Art. 33 GG enthält nämlich das „politische Grundrecht“ aller Deutschen. – Alle Deutschen haben, so will es der im Grundgesetz verkörperte Wille des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, in allen Ländern die gleichen Rechte und Pflichten. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, wozu naturgemäß auch das Amt des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes gehört. Sichergestellt wird das Ermöglichen der Wahrnehmung dieses politischen Grundrechts für jeden möglichen Stellenbewerber durch öffentliche Ausschreibung des vakanten oder vakant werdenden Dienstpostens.

Ohne öffentliche Ausschreibung kein gültiger Wahlakt, denn jedem Deutschen muß die Chance eingeräumt werden, Bundespräsident, Bundeskanzler, aber auch imLande NRW Ministerpräsident zu werden.

Demgegenüber beschränkt Artikel 52 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen den Kreis der Bewerber für das Amt des Ministerpräsidenten auf die Mitglieder des Landtages:

(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.

Die von der Verfassung des Landes NRW vorgenommene Beschränkung der Bewerber für das Amt des Ministerpräsidenten in NRW auf die Mitglieder des Landtages grenzt rund 70 Millionen möglicher Bewerber aus und verletzt damit den Wesensgehalt des in Art. 33 GG verbrieften politischen Grundrechts aller Deutschen. – Und das seit 1950, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. – Artikel 52 der nordrhein-westfälischen Verfassung konnte daher von vornherein keinen rechtlichen Bestand haben. – Zumindest dieser Teil der NRW-Verfassung ist wegen Verstoßes gegen Art 33 Abs. 2 GG von Anfang an bis heute nichtig. Die Frage, ob die Nichtigkeit dieser Einzelbestimmung nach den dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegenden Grundspielregeln menschlichen Zusammenlebens zur Gesamtnichtigkeit der „Verfassung“ des Landes NRW führen muß, kann hier offenbleiben, denn jedenfalls kann die vermeintliche „Ausfertigung“ von Landesgesetzen mangels entsprechender verfassungsrechtlicher Ermächtigung der unterzeichnenden Person keinerlei Rechtswirkung entfalten.

Weder als Analog-Ministerpräsidentin noch als bloße Staatskanzleibesetzerin kann Hannelore Kraft mit ihrer Unterschrift ein Landesgesetz im Lande NRW „ausfertigen“.

Usurpation, die Anmaßung von Herrschaftsrechten, ist weder im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland noch in der Verfassung des Landes NRW vorgesehen. – Usurpation paßt auch in keinster Weise in ein demokratisch organisiertes Gemeinwesen, denn alle durch einen Usurpator vorgenommenen „Staatsakte“ müßten nachträglich durch den wahren Rechtsinhaber, das Volk, gebilligt werden.

Soweit die rein formale Seite.

Auch das Zustandekommen des Nichtraucherschutzgesetzes begegnet durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Demokratiegebot, welches in erster Linie in der Gewaltenteilung besteht, nämlich in der strikten Trennung von gesetzgebender Gewalt, vollziehender Gewalt und rechtsprechender Gewalt. – Diese waren, das darf nicht vergessen werden, in der Zeit des Absolutismus in der Person des Königs vereinigt.

Zum Demokratiegebot gehört ferner die Rolle der politischen Parteien, deren Rolle der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt in Art. 21 des Grundgesetzes ausdrücklich auf die Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes begrenzt hat.

Die Geschichte des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes macht indes deutlich, wie sehr die „vollziehende Gewalt“ die „gesetzgebende Gewalt“ dominiert, und wie beide von den politschen Parteien als Vollzugsorgane von Parteitagsbeschlüssen und „Koalitionsvereinbarung“ zwischen den politischen Parteien mißbraucht werden.

Das bis zum 30. 4.2013 angeblich gültige Nichtraucherschutzgesetz beruht darauf, daß Hannelore Kraft zunächst eine „Minderheitsregierung“ bilden mußte. Sowohl die ursprüngliche als auch die nunmehr in die Welt gesetzte verschärfte Fassung des angeblichen Nichtraucherschutzgesetzes beruhnen auf „Kabinettsbeschlüssen“. Aber erst nach den letzten Wahlen hatten die Grünen wieder einen so großen Einfluß gewonnen, daß sie ihre Vorstellungen gegenüber der SPD innerhalb der Regierung und des Parlaments durchsetzen konnten.

Die „Landesregierung“, es muß aus gegebener Veranlassung wohl einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, repräsentiert die „vollziehende Gewalt“ des Staates, sie kann aus den oben genannten Gründen als Willensbildungs- und Beschlußorgan keinen Bestand haben. – Beschlüsse eines Exekutivorgans, die die Willensbildung der gesetzgebenden Gewalt nicht nur beeinflussen, Beschlüsse, die vielmehr dem gesetzgebenden Organ vorschreiben, was es in Paragraphengummi zu schneiden hat, sind sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. § 138 gilt – wie die anderen Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches – auch im öffentlichen Recht. – Als sittenwidrig gilt seit den „Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ ein Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. – Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß die Anmaßung der Gesetzgebungsbefugnis durch ein Vollziehungsorgan dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht nur widerspricht, es schlägt diesem geradezu ins Gesicht. Sittenwidriges Verhalten erlaubt das Grundgesetz einer Landesregierung aber nicht. Sittenwidriges Verhalten kann auch durch keine noch so große „Zustimmung des Wählers“ „legitimiert“ werden.

Was würde ein Herr Elbers wohl sagen, wenn der Mann mit der schwarzen Maske zu ihm käme und ihm eröffnen würde: „Lieber Herr Elbers, ich habe beschlossen, Sie am kommenden Sonntag hinzurichten. Ich brauche nur noch die Zustimmung der Jury und die Unterschrift des Richters – und Ihr Kopf ist ab!“ Der Herr Elbers würde sich wohl mit Händen und Füßen dagegen zur Wehr setzen.

Aber wenn die „Landesregierung“ einen Gesetzentwurf beschlossen und den Repräsentanten der angeblich „gesetzgebenden Gewalt“ zugeleitet und diese mit „Mehrheit“ den Entwurf in bestes deutsche Paragraphengummi geschnitten hat, dann ist der Herr Elbers fleißig dabei, in aller Subalternität des Oberbürgermeisteramts den „Willen des Gesetzgebers“ durchzusetzen. Weil dieser jedoch ohne Wenn und Aber dem Willen der politischen Parteien unterworfen ist, der durch den Willen des „Kabinetts“ vermittelt wird, kann der Landtag als Träger der gesetzgebenden Gewalt keine originären gesetzgeberischen Entscheidungen fällen. Der stillschweigende Verzicht des Landtages auf die gesetzgebende Gewalt überträgt auch ohne ausdrückliches Ermächtigungsgesetz die „dictatura legibs scribundis et rei publicae constituendae“ auf die „Landesregierung“. Es liegt klar auf der Hand, daß dieses Procedere dem Demokratiegebot, diametral zuwiderläuft.

Ferner widerspricht das Nichtraucherschutzgesetz vollinhaltlich dem Rechtsstaatsprinzip.

Die von den „demokratischen Parteien“ in die „politisch verantwortlichen“ Gremien entsandten haupt- oder ehrenamtlichen Politiker sind von dem nahezu unerschütterlichen Glauben beseelt, den Willen des Volkes hínter sich zu haben, der sich in der Mehrheit der abgegebenen Stimmen offenbare.

Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat für die Mitglieder der Parlamente, denen er allein die gesetzgebende Gewalt übertragen hat, das „freie Mandat“ gewollt und geschaffen: Der Abgeordnete ist unabhängig, nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. – Seine Rechtsstellung läßt sich am besten durch das aus dem Zivilrecht bekannte Rechtsinstitut der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ beschreiben.

An dieser Stelle auf die wohl austarierten Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag näher einzugehen, würde zu weit führen. Vom Oberbürgermeister einer bundesdeutschen Großstadt kann erwartet werden, daß er über deren Grundlagen ohnehin informiert ist und sich anhand der einschlägigen Kommentarliteratur über die Grenzen der Befugnisse eines Geschäftsführers ohne Auftrag eingehend informiert. – Vor allem deswegen, weil auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland am Ende auf Geschäftsführung ohne Auftrag beruht, denn auch der „Parlamentarische Rat“, der es 1949 geschaffen hatte, war im Verhältnis zum Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt nicht mehr als ein Geschäftsführer ohne Auftrag:

„Das deutsche Volk selbst hat im Jahre 1949 nicht über das Grundgesetz abgestimmt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem deutschen Volk und dem Urheber des Grundgesetzes, dem Parlamentarischen Rat, stellt sich als Geschäftsführung ohne Auftrag dar, denn das Bonner Grundgesetz wurde durch den Parlamentarischen Rat beschlossen und durch dessen Präsidenten ausgefertigt und verkündet. Der Parlamentarische Rat besorgte das Geschäft des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt. Die Geschäftsführung ohne Auftrag unterliegt strengen Beschränkungen:

Unberechtigt ist die Besorgung eines fremden Geschäfts, wenn sie nicht dem Interesse und/oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der Geschäftsführer hat diese Art der Geschäftsführung als rechtswidrigen Eingriff in die Belange des Geschäftsherrn zu unterlassen. Der berechtigte Geschäftsführer ohne Auftrag hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten, Vertretungsmacht, das heißt die Befugnis, den Geschäftsherrn zu verpflichten, diekommt ihm nicht zu. Jeder darf seinem Nachbarn morgens das von diesem begehrte Boulevardblatt mitbringen; aber niemand darf deswegen für Rechnung des Nachbarn dasselbe Boulevardblatt abonnieren.

Das Bonner Grundgesetz kann Gültigkeit nur hinsichtlich der Vorschriften haben, die dem Interesse des deutschen Volkes entsprechen. Denn wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag eine Handlung vornimmt, die nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn entspricht, muß er sich diese Art der Geschäftsführung nachträglich genehmigen lassen.

Der Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt wurde weder während der deutschen Teilung noch nach der Wiedervereinigung zur Genehmigung des Bonner Grundgesetzes im Rahmen einer Volksabstimmung aufgefordert. Von den politischen Parteien werden Wahlen zwar ständig in eine Art „Volksabstimmung” über Parteiprogramme umgedeutet, aber auch diese „Umdeutungsakte” sind rechtswidrig, weil die Wahl von Personen keine Abstimmung über eine Sachfrage sind. – Die Auswahl einer Fluglinie kann schließlich auch nicht in einen Kaufvertrag über ein Flugzeug umgedeutet werden. Nach allem ist festzuhalten: das Bonner Grundgesetz ist nur insoweit gültig, als seine Vorschriften dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt entspricht. Alle Bestimmungen,die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind nichtig, weil das Bonner Grundgesetz dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt nie zur Genehmigung vorgelegt wurde.“ (G. Altenhoff, Nievenheimer Manifest, Grundpositionen für eine deutsche Verfassung nach Art. 146 des Grundgesetzes (https://advocatusdeorum.wordpress.com/wp-content/uploads/2011/10/nievenheimermanifestergc3a4nzt.pdf )

Die vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt gewollte „repräsentive“ Demokratie mit freiem Abgeordnetenmandat ist auch durchaus sinnvoll, wenn der „Abgeordnete“ seine Aufgabe ernst nimmt. – Denn nicht jede Willensbildung des Volkes ist sinnvoll. – Von der Zulässigkeit der entsprechenden Willensbetätigung einmal abgesehen. – Leider muß ich als Extrembeispiel wieder einmal auf die Todesstrafe zurückgreifen: Eine Volksabstimmung über die Einführung der Todesstrafe für „Kinderschänder“ hätte 1 Woche nach Bekanntwerden eines entsprechenden Falles ein anderes Ergebnis als 5 Jahre nach dem letzen bekannt gewordenen Vorfall.

Aber so weit brauchen wir gar nicht zurückzugehen. Die kochende „Volksseele“ gegenüber Herrn Hoeneß offenbart die Schwankungen der „Volksseele“, die nur durch das „freie Mandat“ abgepuffert werden kann.

Das ist die eine Seite.

Die andere Seite, nämlich die Grenze für die Willensbildung und -betätigung eines Abgeordneten bildet eines der Axiome der Jurisprudenz, das bei den „politisch Verantwortlichen“ so beliebt ist wie der Teufel am Taufbecken:

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.

Niemand kann mehr Recht auf einen anderen übertragen, als er selbst hat.

Herr Elbers kann und darf sich den Willen bilden, die Deutsche Bank um eine Million Euro zu betrügen. Er darf sich auch den Willen bilden, die eigene Großmutter zu verkaufen und dem Käufer zu sagen: „Die Oma kannst’e so mitnehmen, aber ihr Rollstuhl kost‘ extra!“

Aber darf er diesen frei gebildeten Willen auch so betätigen? – ich glaube eher nicht.

Und an der Grenze von Willensbildung und Willensbetätigung scheiden sich die propagierten von den tatsächlichen Befugnissen eines Abgeordneten: Keine noch so große Mehrheit abgegebener Stimmen berechtigt einen Abgeordneten, sich zum Vormund oder „Erziehungsberechtigten“ des Volkes aufzuschwingen.

Und hier sind Demokratie- und Rechtsstaatsgebot untrennbar verknüpft. Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist in begrenztem Umfang befugt, fremde Rechte wahrzunehmen oder fremde Pflichten zu erfüllen. – Geschäftsführung ohne Auftrag ist buchstäblich „ohne Auftrag“ schlechterdings nicht denkbar.

Wenn dann der sogenannte „Wählerauftrag“ ins Spiel kommt, ist die „rote Linie“ , welche die Demokratie von der

dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae

trennt, eindeutig überschritten.

Allzu gern maßen sich die „politisch Verantortlichen“ im Wege der bedingungslosen Vollstreckung eines ihnen angeblich erteilten Wählerauftrags die dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae an.

Wie oben dargelegt, unterwirft sich – nicht nur in NRW – die „gesetzgebende Gewalt“ dem Willen der „vollziehenden Gewalt“ und diese wiederum den Parteitagsbeschlüssen der „staatstragenden“ Parteien.

Treulose und pflichtvergessene Landtagsabgeordnete unterwerfen sich ohne Not, Sinn und Verstand dem Willen eines de jure nicht bestehendes Willensbildungs- und Beschlußorgans, das eine verblüffende Ähnlichkeit zum „Wohlfahrtsausschuß“ Robbespierres aufweist. Auch der Wohlfahrtsauschuß übte eine Art kollektiver Diktatur unter dem Deckmantel der „Demokratie“ aus. Daß Robbespierres Wohlfahrtsausschuß ein Organ unbeschränkter Willkür war, dürfte außer Frage stehen.

Auch aus diesem Grund kann das angebliche Nichtraucherschutzgesetz keinen Bestand haben.

Den schwersten Schlag gegen das Rechtsstaatsgebot führen aber die „Wählerwillenvollstrecker“mit der Perfidie, die sie in das angebliche Nichtraucherschutzgesetz eingebaut haben, die zwar nicht neu ist, aber dem dunkelsten Kapitel der deutschen Rechtsgeschichte entstammt.

Mit den Nürnbergern Rassegesetzen von 1935 wurden verschiedene Kombinationen von Eheschließungen und sexuellen Aktivitäten verboten. – Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsgerichts nahm in der Folgezeit geradezu beängstigende Formen an. – Hierauf an dieser Stelle näher einzugehen, würde den Rahmen sprengen.

Ein Verbot enthielt auch die berüchtigte Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941. Entgegen landläufiger Ansicht zwang diese die jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht, einen gelben Stern zu tragen. – Mit dieser Polizeiverordnung wurde dem als „Juden“ etikettierten Personenkreis lediglich verboten, sich ohne entsprechende Kennzeichnung in der Öffentlichkeit zu zeigen. – Ein Zuwiderhandelnder riskierte formal eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 150 Reichsmark oder 6 Wochen Haft ( §4 Absatz 1 ). – Die tatsächliche Sanktion fiel höher aus, aber das steht auf einem anderen Blatt und ist auf die Willkür der Exekutive zurückzuführen: „Rechtsstaatlich einwandfrei“ wurde dies in § 4 Absatz 2 so ausgedrückt: „Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.“ Die „weitergehenden polizeilichen Sicherungsmaßnahmen“ werden im allgemeinen durch zwei Buchstaben dargestelllt: K und Z.

Nach dem „Willen des Gesetzgebers“ soll das angebliche Nichtraucherschutzgesetz nicht von der „vollziehenden Gewalt“ des Staates vollzogen werden, sondern vielmehr von mehr oder minder unwilligen Gastwirten.

Gastwirte werden unter Androhung von „ordnungs- und gewerberechtlichen“ Sanktionen, die sich, wie man so schön sagt, „gewaschen haben“ gegen ihren Willen zur Vollstreckung eines Gesetzes gezwungen. Ferner wird das natürlichste Recht, das einem Gastwirt zukommt, nämlich das Hausrecht, ihm mit brachialer Gewalt aus der Hand geschlagen.

Reden wir Klartext:

Unbescholtene Bürger werden gegen ihren Willen unter Androhung erheblicher Repressalien der „Obrigkeit“ gezwugen, andere unbescholtene Bürger zu bevormunden.

Als vor einigen Jahren den Spaniern ein ähnlich scharfes Anti-Rauchergesetz auf’s Auge gedrückt wurde, hatte der spanische Innenminister alle Bürger dazu aufgerufen, Verstöße gegen das Gesetz zu melden. Die Spanische Presse vermutete hinter dieser Förderung des Denuntiantentums zu recht ein Wiederaufflammen des Faschismus.

In einem Rechtsstaat ist es jedem Bürger unbenommen, einen Mitmenschen anzuschwärzen. – Das muß er mit seinem Gewissen vereinbaren, und die Behörden müssen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, was sie von einem Denuntianten zu halten haben. Aber in einem Rechtsstaat kann und darf niemand gezwungen werden, „staatliche“ Aufgaben gegen seinen Willen und seine wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen.

Ein „Nichtraucherschutzgesetz“ kann nach dem oben Gesagten unter keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt trotz der politischen Kraft der Kraft jemals in Kraft treten.

Dagegen hilft auch kein Rückzug willfähriger Beamten und Richter auf die Regeln der heute noch herrschenden Rechtsquellenlehre, mit der sich schon die Studiosi der Jurisprudenz Roland Freisler und Johann Wolfgang Goethe herumschlagen mußten; – die auch heute noch allgemein angewandte Rechtsquellenlehre ist ebenso vor- wie undemokratisch:

Der „Rechtsstaat“ tritt Ihnen in einer Art und Weise gegenüber, die sie ohne abgeschlossenes Jurastudium nicht verstehen können – und auch erst gar nicht verstehen sollen:

Den „Kern“ des sogenannten „Rechtsstaats“ bildet das „Geßlerhutprinzip“. Ich habe dieses Prinzip nach dem vom Friedrich Schillers verfaßten Drama “Wilhelm Tell” benannt. – Der habsburgische Landvogt Geßler soll die Schweizer mit Gewalt dazu genötigt haben, einen auf eine Stange gesteckten Hut zu grüßen.

Der „Rechtsstaat“ ist keine Erfindung der modernen Demokratie, es gab ihn schon zu Zeiten des Alten Fritz. – Der Alte Fritz war zwar ein „aufgeklärter“ Monarch, aber er war ein ebenso absolutistischer Herrscher wie seine gekrönten Zeitgenossen in aller Herren Länder.

Und so nimmt es nicht wunder, daß die „Rechtquellenlehre“ sich seit den Tagen Friedrich des Großen nicht grundlegend geändert hat.

Der Herr Elbers muß sich jetzt vorstellen am Pokertisch zu sitzen:

Einer der Mitspieler setzt buchstäblich Haus und Hof aufs Spiel. Der Herr Elbers gewinnt und der Mitspieler überschreibt ihm auf einem Zettel sein Grundstück. Herr Elbers freut sich, kündigt seine Wohnung und steht zum nächsten Ersten mit dem Möbelwagen vor dem Grundstück seines ehemaligen Mitspielers. – Der wird über den Umzugsversuch lachen, und zwar aus zwei Gründen, denn zum einen können durch Spiel und Wette keine Verbindlichkeiten begründet werden, zum anderen versperrt das Gesetz den Weg der Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken auf mündlichem oder schriftlichem Weg. – Bei Grundstücksgeschäften muß ein Notar eingeschaltet werden. Alle anderen Vertragsformen, mündlich, Text- oder Schriftform sind nichtig. – Und was nichtig ist, ist nicht in der Welt.

Der Herr Elbers kann vor Gericht ziehen, wird aber in diesem Prozeß regelrecht vor die Wand fahren. – Was nichtig ist, ist nichtig, so wird es ihm der Richter in einem knapp gefaßten Urteil mitteilen.

Eigentlich klar, wird der Herr Elbers sagen, was nicht ist, das ist eben nicht.

Aber das ist nicht immer so, vor allem dann nicht, wenn es um „Gesetze“ geht. Da schert sich niemand um die Nichtigkeit derselben:

1. Nichtigkeit als Grundsatz

Entspricht eine Rechtsquelle dem einen oder anderen zwingenden Erfordernis nicht, so ist sie grundsätzlich ungültig (nichtig). Es spricht jedoch eine (widerlegbare) Vermutung dafür, daß die Angaben der amtlichen Veröffentlichung einer geschriebenen Rechtsquelle über ihr Zustandekommen richtig sind und daß die Rechtsquelle den jeweils ranghöheren, insbesondere den Rechtsgrundsätzen und verfassunggestaltenden Grundentscheidungen nicht widerspricht (s. Götz Meder, Das Prinzip der Rechtmäßigkeitsvermutung, 1970). Dies gilt insbesondere für alle förmlichen Gesetze, auf deren Nichtigkeit sich niemand rechtsgültig berufen kann, bevor sie von einem Verfassungsgericht durch Urteil ausgesprochen worden ist. Sie gelten sogar idR bis zur Verkündung der Nichtigkeitsentscheidung oder sogar über diese hinaus (Korrektionspflicht; s. § 31 II, § 79 BVerfGG; BVerfGE 18, 301; 22, 360; 33, 347f.; 34, 25f.; 35, 148; BVerwGE 41, 266f.; nwOVG, DVB1. 1970, 294 m. abl. Anm. v. Hoppe; Rupp, JuS 1963, 469ff.; C. Böckenförde, Die sog. Nichtigkeit verfassungswidriger Gesetze, 1966; Pestalozza, AöR [1971], 27ff.; Sche-fold/Leske, NJW 1973, 1297ff. mwN u. Söhn, Anwendungspflicht oder Aussetzungspflicht bei festgestellter Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, 1974). Ähnlich verhält es sich mit Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts (Art. 174 EGV) sowie mit Rechtsverordnungen (§ 47 VI VwGO). Widerspricht eine innerstaatliche Vorschrift dem Gemeinschaftsrecht, dann ist sie lediglich unanwendbar und nicht nichtig (BVerwGE 87, 154, 158 ff.).

Ist ein oder sind einige Rechtssätze einer geschriebenen Rechtsquelle ungültig, so sind es andere derselben Rechtsquelle nur, soweit sie ihren logischen, sachlichen oder rechtlichen Sinn verlieren. In Betracht kommt also eine Teilnichtigkeit. Die Rspr. ist uneinheitlich (s. BVerfGE 8, 300f.; 9, 213, 217; aber auch 29, 71; BVerwG, DVB1. 1974, 295: Totalnichtigkeit bei wesentlicher Unvollständigkeit; nwOVG, DÖV 1973, 528. A. M. OVG Lüneburg, DÖV 1971, 821 u. z.T. v. Mutius, VerwArch. 65 [1974], 91 ff. mwN; BVerwG, NVwZ 1990, 157 und 159; UPR 1991, 447 zu Bebauungsplänen u. Skouris, Teilnichtigkeit von Gesetzen, 1973, der § 139 BGB analog anwendet).

Erfüllt ein bestimmter Staatsakt zwar nicht die an die intendierte, wohl aber die an eine andere Rechtsquellenart oder die an eine Verwaltungsvorschrift gestellten Geltungsbedingungen, so gilt sie als solche, sofern sie auch dann sinnvoll ist (Umdeutung- z.T. a.M. Wimmer, DVB1. 1970, 306)

(Hans J. Wolff – Otto Bachof – Rolf Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage, München 1994), S. 310 ff.)

Lieber Herr Elbers! – Haben Sie genau gelesen? – Ich wiederhole zum Mitschreiben (Copy&Paste tun’s auch):

Dies gilt insbesondere für alle förmlichen Gesetze, auf deren Nichtigkeit sich niemand rechtsgültig berufen kann, bevor sie von einem Verfassungsgericht durch Urteil ausgesprochen worden ist. Sie gelten sogar idR bis zur Verkündung der Nichtigkeitsentscheidung oder sogar über diese hinaus .

Bezogen auf Ihren Pokergewinn könnten Sie mit Sack und Pack bei Ihrem Mitspieler einziehen und dort wohnen bleiben, bis die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung letztinstanzlich festgestellt wird. – Da gehen gut und gern 15 bis 20 Jahre ins Land…

Sie haben also kein Recht, aber obwohl Sie kein Recht haben, muß man Ihre angemaßte Rechtsposition so lange unbeschränkt beachten, bis die Tatsache, daß Sie das behauptete Recht nicht haben, höchstrichterlich festgestellt ist.

Das kann es doch wohl nicht sein! – Erst recht kann das kein „Recht“ sein, denn es läuft darauf hinaus, daß:

der Hut auf der Stange zu grüßen ist, auch wenn er nicht dem Landvogt Geßler gehört,

der Hut auch zu grüßen ist, wenn er nicht auf der Stange ist,

der Hut auch zu grüßen ist, wenn keine Stange da ist, auf der sich der Hut befinden könnte.

Und die Stelle, an der sich die Stange mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht befindet, ist so lange zu grüßen, bis das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sich an der Stelle, an der sich die Stange mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht befindet, weder Hut noch Stange ist.

Das verstehe einer! – Vor allem vor dem Postulat der “Einheitlichkeit der Rechtsordnung”.

Aber wir sind tagtäglich mit dem Hut, der nicht auf der Stange ist, und der Stange, die nicht einmal da ist, konfrontiert und müssen ihn grüßen. Anderenfalls wird ein Bußgeld fällig oder es droht sogar ein Strafverfahren!

Die ebenso erstaunliche wie erschreckende Wirksamkeit des Geßlerhutprinzips zeigt die oben erwähnte Polizeiverordnung vom 1. September 1941. Danach war es Mitbürgern, die als “Juden” galten, verboten, sich ohne entsprechende Kennzeichnung in der Öffentlichkeit zu zeigen. Selbstverständlich wurde die “Kennzeichnung” genauestens vorgeschrieben. – Es war also durchaus nicht so, daß “die Nazis” “die Juden” gezwungen hätten, einen gelben Stern zu tragen; nein, ausgesprochen perfide nutzte man die Rechtssetzungsbefugnis zu der wesentlich harmloser klingenden Formulierung des Verbots, sich ohne Stern in der Öffentlichkeit zu zeigen. – Sollen die Juden und alle, die als solche gelten, doch gefälligst zuhause bleiben!

Gerdazu Paradebeispiel für den Mißbrauch der Rechtssetzungsbefugnis ist das “Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung” vom 17.12.1935, das heute als “Rechtsdienstleistungsgesetz” durch die deutsche Rechtsgeschichte geistert. Die Geister, die der “Führer” rief, werden wir bis heute nicht los: Günter Rennen und Gabriele Calibe schreiben im Vorwort zur 1. Auflage ihres Kommentars zum Rechtsberatungsgesetz (zitiert nach Rennen/Calibe Rberg, 2. Auflage, München 1992 Seite römisch 5) zwar, das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz sei zwar ein “Produkt der nationalsozialistischen Zeit”, aber kein antijüdisches Gesetz; sogar der Bundesgesetzgeber sei in mehreren Gesetzen nicht nur von der Fortgeltung dieses Gesetzes ausgegangen, es habe sogar Pate gestanden bei der Schaffung des Steuerberatungsgesetzes; sogar die Bundesregierung hätte sich mit der Aufnahme in die Sammlung des bereinigten Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) ausdrücklich zur Fortgeltung bekannt, aber diese durchaus gängige Meinung kann nicht unwidersprochen bleiben. Der Inhaber der gesetzgebenden Gewalt des “Dritten Reiches” trug ein Menjou-Bärtchen und ließ sich mit “mein Führer” anreden. Der “Gesetzgeber” konnte Juristen nicht leiden, jüdische erst recht nicht. Das “rechtssuchende Publikum” war diesem “Gesetzgeber” vollkommen wurscht, wie die spätere Gründung und auch die Spruchpraxis des Volksgerichtshofs und der Standgerichte beweist. 1935 waren die jüdischen Juristen aus dem öffentlichen Dienst entfernt und jüdische Rechtsanwälte aus den Anwaltskammern ausgeschlossen worden. Was also lag näher als jüdische Juristen endgültig brotlos zu machen und aus dem Rechtswesen zu vertreiben, als sich unter dem Deckmantel des Rechtsstaats und den “schützenswerten Interessen des rechtssuchenden Publikums” zu verbergen und ein de facto Berufsverbot für alle jüdischen Juristen zu verhängen. Diese Stoßrichtung des Gesetzes ergibt sich aus dem Gesetz selbst, denn Artikel 4 RberG schließt alle Entschädigungsansprüche für die Verhängung des Berufsverbots ausdrücklich aus. – Wieder einmal durch die Formulierung des Gesetzestextes verharmlost: Die Durchführung der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften begründet keine Ansprüche auf Entschädigung. – Die Einstellung des “Gesetzgebers” von 1935 gegenüber dem “rechtssuchenden Publikum” offenbarte sich spätestens 9 Jahre später, als auch die besten Anwälte der Welt die Protagonisten des “20.Juli” nicht hätten retten können.

Daß das Geßlerhutprinzip der Willkür, die sich die in Bund, Ländern und Gemeinden “herrschende” Exekutive und die „demokratischen Parteien“ zweifellos auf die Fahnen geschrieben haben, Vorschub leistet, und damit das Rechtsstaatsprinzip zur Unkenntlichkeit verstümmelt, bedarf wohl keiner näheren Begründung, weil es eben auf der Hand liegt.

Seit den Studententagen eines Roland Freisler haben sich weder die Juristen- noch die Beamtenausbildung grundlegend geändert. – Was „von oben“ kommt, wird vollzogen und für „Recht“ erkannt. Die „Spielregeln“ des Obrigkeitsstaates konnten sich so in den angeblich „demokratischen Rechtsstaat“ hinüberretten und diesen unterwandern.

In diesem Punkt unterscheidet sich die “BRD” von der “DDR” nicht grundlegend, wie Rolf Henrich in seinem Buch “der vormundschaftliche Statt” zutreffend feststellte: Die Schwäche der deutschen Rechtsstaatsidee war es seit jeher, daß dem Schutz der Individualrechte und der Beachtung strenger Gesetzlichkeit eine grundlegendere Bedeutung beigemessen wurde als dem für den Bestand des Rechtsstaates selber zentralen Moments einer demokratischen Verfassung. Aber spätestens seit dem Ende der gerade diese Schwäche offenbarenden Weimarer Republik wissen wir allmählich immer besser zu unterscheiden zwischen der bloßen Legalität, die auch eine ordentliche Desportie mit ihren Verwaltungsmaßnahmen in bestimmtem Umfang wahren will, und einem mehr inhaltlichen Begriff des “Rechtsstaats”, der die Sicherung der subjektiven Rechte mit demokratischen Formen der Einflußnahme auf die die Macht verbindet. Dadurch aber rückt die Idee des Rechtsstaats in die unmttelbare Nähe dessen, was wir den demokratischen Geist einer Gesellschaft nennen können, und dieser trägt wahrscheinlich in der alltäglichen Praxis am wirkungsvollsten dazu bei, die Staatsmacht in ihr angemessenen Grenzen zu halten. (Rolf Henrich, der vormundschaftliche Staat, 17-24 Tausend, Reinbek 1989, S. 289) –

Auch die “DDR”, die Henrich im Visier hatte, gründet auf dem Geßlerhutprinzip. Der Hut, wenn er erst einmal auf der Stange ist, ist von allen zu grüßen. – Darüber wacht laut Friedrich Schiller die Security-Firma Leuthold und Friesshardt. – Schiller bildet in wenigen Worten die Tugendwacht des geballten Willens von EU_Kommission und NRW-Landesregierung sehr genau ab:

“Friesshardt. Wir passen auf umsonst. Es will sich niemand

Heranbegeben und dem Hut sein’ Reverenz

Erzeigen. ’s war doch sonst wie Jahrmarkt hier,

Jetzt ist der ganze Anger wie veödet,

Seitdem der Popanz auf der Stange hängt.

Leuthold. Nur schlecht Gesindel lässt sich sehn und schwingt

Uns zum Verdrieße die zerlumpten Mützen.

Was rechte Leute sind, die machen lieber

Den langen Umweg um den halben Flecken,

Eh sie den Rücken beugten vor dem Hut.

Friesshardt. Sie müssen über diesen Platz, wenn sie

Vom Rathaus kommen um die Mittagsstunde.

Da meint ich schon, ’nen guten Fang zu tun,

Denn keiner dachte dran, den Hut zu grüßen.

Da sieht’s der Pfaff, der Rösselmann – kam just

Von einem Kranken her – und stellt sich hin

Mit dem Hochwürdigen, grad vor die Stange –

Der Sigrist musste mit dem Glöcklein schellen,

Da fielen all aufs Knie, ich selber mit,

Und grüßten die Monstranz, doch nicht den Hut. –

Leuthold. Höre Gesell, es fängt mir an zu deuchten,

Wir stehen hier am Pranger vor dem Hut,

’s ist doch ein Schimpf für einen Reitersmann,

Schildwach zu stehn vor einem leeren Hut –

Und jeder rechte Kerl muß uns verachten.

Die Reverenz zu machen einem leeren, hohlen Hut?

Es ist doch traun! Ein närrischer Befehl!

Friesshardt. Warum nicht einem leeren, hohlen Hut?

Bückst du dich doch vor manchem hohlen Schädel.

Leuthold. Und du bist auch so ein dienstfertger Schurke,

Und brächtest wackre Leute gern ins Unglück.

Mag, wer da will, am Hut vorübergehen,

Ich drück die Augen zu und seh nicht hin.”

Soweit Schillers “Wilhelm Tell” – die Beschreibung des immer wiederkehrenden Verhaltensmusters, das im 20. Jahrhundert weltweit verheerende Folgen zeitigte. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, daß die Polizeiveerordnung über die Kennzeichnung der Juden vielleicht noch heute gelten würde, wäre sie nicht durch das Gesetz Nr 1 des Aliierten Kontrollrats für Deutschland aufgehoben worden. Der Geßlerhut zeigte also auch seine Kraft gegenber den Alliierten!

Die nächsten Tage werden zeigen, ob Dirk Elbers eher dem Leuthold oder eher dem Friesshard zugeneigt ist. Mit einer Friesshard-Einstellung ist er freilich für das öffentliche Amt eines Bürgermeisters im Sinne des Artikels 33 Abstz 2 des Grundgesetzes persönlich ungeeignet und hätte nie Bürgermeister werden dürfen.

Und Dirk Elbers möge sich nie hinter Rechtsvorschriften verbergen, die ihm angeblich die „Hände binden“. – Nur „bindende“ Rechtsvorschriften können Beamtenhände binden. In diesem Zusammenhang muß ich leider erneut Rolf Henrich zitieren:

Rechtsstaat und Demokratie sind gewolltes und hergestelltes Menschenwerk, also offene und und entwicklungsfähige Formen menschlichen Verkehrs. Weil das so ist, müssen wir uns aber auch immer wieder neu fragen, worin die vernünftige Begrenzun des demokratischen Prinzips liegen könnte. Wir benötigen die Demokratie für unssere soziale und politische Selbstverteidigung, für die Durchsetzung einer Gesellschaftsordnung, in der man uns nicht weiterhin “einmauern”, entmündigen und mit Hilfe des Geheimdienstes schrgeln kann. Wir brauchenaber die Demokratie dort nicht, den da wäre es dann wieder n die übliche scheinheilige Form, wo, wie etwa im freien Geistesleben, die natürliche Begabung erforderlich ist, wo man also mittels Mehhetsentscheidng gar nicht zu vernünftigen Entscheidung kommen kann.

Das zu begreifen fällt schwer. Gemeinsam mit unseren Meisterdenkern sind wir leider allzu lange der Illusion nachgerannt, es sei vorteilhaft und die Menschen wünschten sich das auch, daß noch bis in die letzte “Küche” des Landes hinein demokratisiert würde. Derweilen konnten wir schon nicht einmal wir schon nicht einmal mehr “jenen undenlich kleinen Bruchteil an Macht” wahrnehmen, den noch der verkommense Parlamentarismus seinem Wahlvolk zugesteht und den der Staatssozialismus bis heute denMeschen vorenthält. (Henrich aaO, 299)

Das von den “politschen Parteien” und deren maßgeblichen Vertretern an den Tag gelegte Verhalten spiegelt den von Henrich kritisiertem “Staatssozialismus” der früheren “DDR” sehr genau wider. Auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder und Gemeinden) sind nicht Recht und Gesetz ausschlaggebend, sondern vielmehr Parteitagsbeschlüsse, die sich in Koalitionsverträgen niederschlagen und auf Gedeih und Verderb unter Zuhilfenahme des “Fraktionszwangs” durchgeboxt werden. – Und all das ohne Rücksicht auf die vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt im Grundgesetz niedergelegten Spielregeln der bundesdeutschen Demokratie. – Und das unter den wohlwollenden Augen der Verfassungsrichter auf Bundes- und Landesebene. Deren Funktion als “Papa Gnädig” kommt schließlich auch nicht von Ungefähr, denn die obersten Richterstellen werden schließlich entgegen Art. 33 Abs. 2 nicht nach beruflicher Qualifikation sondern nach Parteiproporz von einer kleinen, aus Berufspolitikern bestehenden Schar “gewählt” (Richterwahlausschuß!). Die gesetzgebende Gewalt, die unter der Knute der vollziehenden Gewalt steht, herrscht über die rechtsprechende Gewalt.

Kein Wunder also, daß die Verfahrensordnungen, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, so ausgestaltet sind, daß der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive, vor allem aber gegenüber denen der Legislative, so gering wie möglich ist. – Verfahrensdauer und Kostenrisiko sind die hervorstechensten Merkmale dieses Kalküls von Legislative und Exekutive. – Die Richter werden nicht gefragt, sie haben ihre Verfahrensordnung, an die sich halten, und damit ist dem “Willen des Gesetzgebers” Genüge getan. – Und sie folgen diesem “Willen” auch bereitwillig. Sie realisieren nicht, daß ihr Gehalt aus den öffentlichen Haushalten bestritten wird, also auch dann gezahlt wir, wenn sie nichts zu tun haben. – Für sie, wie für die Mitgleider des Bundestages und der Landtage, die “Regierungen” in Bund und Ländern, scheint das Grundgesetz so etwas wie eine unverbindliche Absichtserklärung des “Parlamentarischen Rates” zu sein.

Anders ist es auch nicht zu erklären, daß mit dem “Ordnungswidrigkeitengesetz” der “vollziehenden Gewalt” ein erheblicher Teil der “Strafgewalt”, also eigentlich “rechtsprechende Gewalt” übertragen wurde. Und in diesem Zusammenhang hat der “Gesetzgeber” den nachgeordneten Stellen der “vollziehenden Gewalt” bis hinab zu den Gemeinden eine erstaunlich und erschreckend weitgehende “Rechtssetzungsbefugnis” übertragen. Jede Gemeinde kann für jeden Hundehaufen ein schwindelerregendes Bußgeld androhen und verhängen. – Soll doch der Betroffene die “rechtsprechende Gewalt” anrufen, wenn der Hund den Hut, der nicht auf der Stange ist, nicht gebührend grüßt, sondern ihm einen dicken Haufen vor die nicht anwesende Nase setzt! – Auf diese Weise kann aber nur ein “Obrigkeitsstaat”, der mit “Gesetzen und Verordnungen” die Untertanen gängelt, funktonieren; ein demokratischer Rechtsstaat, dessen Glanz gerade in der Abwesenheit einer “Obrigkeit” besteht, wird so ebenso schleichend wie zwingend außer Vollzug gesetzt.

Ziehen Sie sich nicht, ich wiederhole es ausdrücklich und eindringlich, auf angebliche “Rechtsvorschriften” zurück, die Ihnen angeblich “die Hände binden”. – Es gibt diese “Rechtsvorschriften” nicht. – Schiller würde wohl sagen, der Herr Elbers solle seinen gebeugten Rücken nicht mit dem Bücken vor einem hohlen Schädel zu rechtfertigen versuchen.

Der “hohle Schädel” beruht ausschließlich auf der Mißachtung der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt gegenüber dem Willen der verfassungsgebenden Gewalt, der im Grundgesetz für die Bundesreublik Deutschland seinen Niederschlag gefunden hat.

Wenn aber die obersten Repräsentanten des „Staates“ und Bundesrichter sich weigern, sich vom Grundgesetz die „Hände binden“ zu lassen, dann sind subalterne Beamte von der „Bindungwirkung“ nichtiger Gesetze und rechtswidriger Anweisungen von Landräten, Regierungspräsidenten und Ministern befreit. Es reicht dann eine einfache Erklärung des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt, Beamte von den Fesseln des Gehorsams gegenüber dem “Gesetz” oder den Anweisungen des Disziplinarvorgesetzten zu befreien. – Und in diesem Zusammenahng braucht man nicht unbedingt eine Volksabstimmung, eine im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag erteilte Weisung kann und muß als rechtsverbindlicher Befehl reichen.

Zudem bindet Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz. Wenn aber ein Gesetz nicht existiert, weil es schon aus formalen Gründen nicht existieren kann, und darüber hinaus die “roten Linien”, die einen Rechtsstaat von der Diktatur trennen, in erheblichem Umfang überschreitet, dann darf kein deutscher Beamter das “Gesetz” anwenden. Vielmehr ist er aufgrund seines Beamteneides, der ihn an Recht und Gesetz, vor allem aber an den im Grundgesetz verkörperten Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt bindet, in Vollziehung des Artikels 20 Absatz 4 zum Widerstand gegenüber dem “Willen des Gesetzgebers” verpflichtet.

In diesem Zusammenhang halte ich es für erforderlich darauf hinzuweisen, daß nach der Lebenserfahrung die Verwendung der Worte “Wille des Gesetzgebers”, politischer Wille”, ja allein das Wort “Politik” bei Beamten aller Bersoldungsgruppen, vor allem aber bei Otto-Normaljurist bis hinauf zum Bundesrichter eine Notabschaltung des Gehirns zur Folge hat. – Das aber ist weder im Sinne des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt gewollt noch kann es von diesem geduldet werden.

Nach allem sind die Beamten der Stadt Düsseldorf verpflichtet, den Vollzug des – nicht vorhandenen – Nichtraucherschutzgesetzes zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Gerhard Altenhoff)

Anlage:

Polizeiverordnung vom 1.9.1941

Entwurf Stellenausschreibung


Steuerzahlerbund knöpft sich BER vor – Der Löwe brüllt – es lachen die Lämmer!

September 19, 2012

Steuerzahlerbund knöpft sich BER vor | tagesschau.de.

„Same prodedure as last year, Miss Sophie?“ – „Same procedure as every year, James!“ – So regelmäßig wie „Dinner for One“ erscheint das Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes. – Und genau so regelmäßig regen sich die Medien ein paar Tage lang über die Verschwendung von Steuermitteln auf, um anschließend mit der „Hofberichterstattung“ aus dem „Kabinett Merkel“ fortzufahren. – vor 15 Jahren keimte ein wenig Hoffung auf, denn der Steuerzahlerbund stellte mit reichlich Pomp das Gutachten über die strafbarkeit der Verschwendung von Steuergeldern vor. – Und was geschah? – Eine Verhaftungswelle im „öfentlichen Dienst“? – Weit gefehlt! – Es wurde weitergemacht wie gewohnt. – Bis zum nächsten Schwarzbuch.

Ich darf in Erinnerung rufen:

Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel

Statement von Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, in der Pressekonferenz am 24. Januar 1997 in Bonn

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

Verschwender von Steuergeldern gehen schweren Zeiten entgegen. Mit der argumentativen Unterstützung des Gutachtens von Professor Dr. Wolf werden wir Fälle, von denen wir meinen, daß es sich um eine rechtswidrige Verwendung von Steuergeldern handelt, zur Strafanzeige bringen. Die Kernaussage des Gutachtens, daß der Paragraph 266 des Strafgesetzbuches ein wirksames Mittel zur Bestrafung der Steuergeldverschwendung sein kann, löst ein Problem, das sich in der Vergangenheit immer wieder gestellt hat: Wenn wir nämlich mit unserer Forderung nach Ergänzung des Strafgesetzbuches an die Politik herantraten, hat man uns beschwichtigend wissen lassen, das bestehende Instrumentarium reiche aus. Ein neuer Straftatbestand oder die Ergänzung bestehender Straftatbestände seien nicht nötig. Sogar die Rechnungshöfe vertraten diese Auffassung. Wenn wir dann aber in konkreten Einzelfällen wie beim Gästehaus des Bundes auf dem Petersberg und beim Neubau des Plenarsaals Strafanzeigen erstattet haben, mußten wir erleben, daß Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wurden, weil das Strafrecht dafür angeblich keine Handhabe bot. Im Laufe der Zeit wurde aber eine positive Entwicklung für uns erkennbar. Die Begründungen, warum im konkreten Fall keine Steuergeldverschwendung vorlag, wurden nämlich immer länger und kunstvoller. Der Rechtferti-gungsdruck nahm zu.

Dies war für den Bund der Steuerzahler der Grund, Professor Dr. Wolf, der zu diesem Thema bereits einschlägige Veröffentlichungen vorgelegt hat, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Wir wollten geklärt wissen, welche Möglichkeit Paragraph 266 StGB in der bestehenden Form bietet. Das Ergebnis kennen w’ir jetzt: Die rechtswidrige Verwendung von Steuergeldern ist strafbar. Darüber wird sich in Zukunft kein Staatsanwalt mehr so einfach hinwegsetzen können, wie das bisher geschehen ist.

Daß die vorsätzliche Verschwendung von Steuergel-dern nach geltendem Recht strafbar ist, erspart uns viel Arbeit. Denn die Parlamente haben sich in der Vergangenheit als äußerst phlegmatisch oder sogar unwillig erwiesen, wenn es darum ging, den Steuergeldverschwendern das Handwerk zu legen. Sporadische Vorstöße einzelner Abgeordneter oder Fraktionen in den Parlamenten, das Strafrecht zu ändern, versandeten. Aufgefallen bei diesen Initiativen ist vor allem eines: Die wortreichen Bekenntnisse zum sparsamen Umgang mit Steuergeldern, die in der Regel von allen Seiten vorgetragen wurden, standen in einem auffälligen Kontrast zum Ergebnis solcher Debatten. Die Rückbesinnung auf den Wesenskern des Untreuetatbestands erlaubt uns, die Frage der Einführung eines eigenen Straftatbestands der Amtsuntreue zunächst außen vor zu lassen. Das schließt aber nicht aus, daß wir diesen dornenreichen Weg nicht doch noch gehen müssen, wenn der Erfolg langfristig ausbleiben sollte. Wenn die Rechtsprechung diese Wendung nicht vollzieht und die herrschende Meinung sich nicht dieser Erkenntnis anschließt, müssen und werden wir unsere bisherige Forderung erneut massiv in den politischen Willensbildungsprozeß einbringen.

Die Staatsanwaltschaften betreten jetzt natürlich Neuland und werden gewisse Berührungsängste haben. Und es wird sicherlich ein gewisser Gewöhnungsprozeß an die neue Sichtweise erforderlich sein. Aber das ist nichts Neues. Ich darf das vergleichen mit der Bekämpfung der Korruption, denn die Parallelen sind eindeutig. In beiden Fällen handelt es sich um Straftaten ohne sichtbare Opfer; die Zeche zahlt stets der anonyme Steuerzahler. Hier wie dort wurde das Problem lange geleugnet und heruntergespielt. Auch bei der Bekämpfung der Korruption haben sich der Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden eine ganze Zeit lang ausgesprochen schwer getan, bis sie das richtige Augenmaß für diese Problematik entwickelt haben. Das ist bei der Verfolgung von Korruption erfolgreich verlaufen und wird bei der Verfolgung und Aufdeckung der Steuergeldverschwendung ähnlich sein. Es gilt nun, die neu gewonnenen Erkenntnisse in der praktischen Arbeit umzusetzen. Vor allem müssen die Strafverfolgungsbehörden den – bewußten oder unbewußten -Respekt vor großen Namen in Politik und Parteien ablegen.

Man könnte nun meinen, ein solches Vorgehen sei geeignet, den gesamten öffentlichen Dienst oder zumindest die Teile des öffentlichen Dienstes, die Steuergelder ausgeben, zu kriminalisieren. Diese Sichtweise ist jedoch falsch. Von einem wirksamen Straftatbestand der Untreue versprechen wir uns in erster Linie eine präventive Wirkung auf der einen und die gezielte Verfolgung und Bestrafung von Steuergeldverschwendern auf der anderen Seite, genauso wie bei allen anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Die Androhung von Strafen soll potentielle Täter abhalten. In den Fällen aber, wo dies nicht gelingt, müssen die Täter nach den Buchstaben des Gesetzes bestraft werden.

Erklärung von Professor Dr. iur. Gerhard Wolf

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Rechtsinformatik Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

Anläßlich der Pressekonferenz am 24. Januar 1997 in Bonn

jede vorsätzlich Haushaltsgesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel ist eine strafbare Untreue

.Meine Damen und Herren ,durch die Vergeudung öffentlicher Mitte: gehen den öffentlichen Haushalten nach vorsichtigen Schätzungen jährlich mehr als fünfzig Milliarden DM verloren. Den­noch scheint – ungeachtet der gegenwärtigen Haushaltslage – in den verantwortli­chen staatlichen Stellen niemand bemüht zu sein, diesem Mißstand grundlegend abzuhelfen.

Die Vergeudung öffentlicher Mittel wird in der juristischen Praxis bisher nur in seltenen Fällen geahndet. Die strafrechtliche Rechtsprechung und Literatur liefern hierfür sogar scheinbar eine Begründung:

Die Strafbarkeit nach § 266 StGB wegen Untreue soll selbst bei einem bewußten

Verstoß gegen die Haushaltsgesetzte daran scheitern, daß der öffentlichen Hand kein Schaden entstehe, wenn für die rechtswidrig ausgegebenen Mittel irgendeine „per Saldo“ gleichwertige Gegenleistung erzielt wird. Wozu diese Ansicht führt, ziegt folgendes Beispiel: Schafft der Bürgermeister einer kleinen Gemeinde unter Verrstoß gegen sämltiche Richtlinien für die Einrichtung seines Büros kostbare Tep­piche an, kann strafrechtlich angeblich nicht gegen ihn vorgegangen werden, wenn er für sie einen angemessenen Preis bezahlt hat: Dann stellen de Teppich einen „adäquaten Gegenwert für das ausgegebene Geld‘ dar. so daß die öffentliche Hand rechnerisch sucht geschädigt werde und der Täter folglich auch keinen Schädigungsvorsatz habe. Im Ergebnis würde dies bedeuten, daß sämtliche Haushaltsgesetze vorsätzlich vorsätzlich ignoriert werden könnten, ohne daß den Täter irgendwelche Folgen treffen.

Inzwischen setzt sich allmählich die Erkenntnis durch. daß ein strafrechtlicher Freibrief für die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel verfehlt ist. So hat das Landgericht Stuttgart Anfang Dezember 1996 den ehemaligen Generalintendanten

Der Württembergischen Staatstheater und seinen Verwaltungsdirektor wegen Untreue verurteilt. Die Angeklagten hatten den „Theater-Haushalt um Millionen überzogen“. Auch in den neuen Bundesländern mehren sich die Verfahren, in denen die Vergeudung öffentlicher Mittel als Untreue angeklagt wird.

Der geltende Untreuetatbestand läßt sich einfach zusammenlassen:

Untreue {Veruntreuung) ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Vermögensnachteils unter Verstoß gegen eine rechtliche Beschränkung, der der Täter dem Vermögensinhaber gegenüber unterliegt. Diesen Tatbestand erfüllen auch diejenigen, die unter Beachtung der Haushaltsgesetze über die Verwendung öffentlicher Mittel zu entscheiden haben, dabei aber bewußt die bestehenden haushaltsgesetzlichen Beschränkungen ignorieren.

Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß es an dem nach § 266 StGB erforderlichen Schauen der öffentlichen Hand fehle, wenn diese eine gleichwertige Gegenleistung erhalte. Die „Saldierung“ von Vor- und Nachteilen bei der Schadensermittlung ist vielmehr logisch, methodisch und sachlich verfehlt: .An die Stelle der realen Vermögensgegensände tritt ein fiktiver Wert; die Ermittlung; der einzelnen Nachteile wird durch das Gesamtergebnis einer Gewinn- und Verlustrechnung ersetzt. Die Verneinung eines Schadens ist in den genannten Fällen nicht das Resultat einer Analyse der gesetzlichen Begriffe Vermögen, Schaden und Vermögensschaden, sondern sie beruht auf dem vorher festgelegten strafrechtlichen Ergebnis: Man scheut sich davor, hochrangige Beamte strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, Es führt aber kein Weg an der Feststellung vorbei, daß ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Haushaltsgesetze vorliegt und – vereinfacht formuliert – „das Geld weg ist“. Mehr ist für die Strafbarkeit nach § 266 StGB jedoch nicht erforderlich.

Jeder Verstoß gegen ein Haushaltsgesetz stellt einen Mißbrauch einer eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis dar oder aber er begründet eine Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der öffentli­chen Hand. Haushaltsgesetze, Richtlinien und interne Verwaltungsanweisungen enthalten präzise Bestimmungen, wie verfügbare öffentliche Mittel auszugeben sind, so daß ein eingeräumtes Ermessen meisteng begrenzt ist. Neben solchen speziellen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind nach den Haushaltsgesetzen insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Wer sich über eine die­ser Beschränkungen vorsätzlich hinwegsetzt, macht sich strafbar.

Strafbar ist jede vorsätzliche Verletzung des Haushaltsrechts. Die Strafbarkeit nach § 266 StGB erfordert zwar keineSchädigungsabsicht. Wenn der Täter aber weiß, daß sein Verhalten mit den Haushaltsgesetzen unvereinbar ist und möglicherweise zu einem Schaden des Vermögensinhabers führt. hat er sog. bedingten Vorsatz und ist daher wegen Untreue strafbar, wenn er dennoch handelt.

Die Regelung im Strafgesetzbuch läßt sich damit auf einen einfachen Nenner brin­gen. Ausgaben, die auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Haushaltsgesetze

Beruhen, schädigen die öffentliche Hand und sind daher als Untreue strafbar. Um welche haushaltsrechtliche Bestimmung es dabei geht, ist gleichgültig. Jede

Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Haushaltsgesetze, die zu einer – folglich rechtswidrigen Ausgabe führt, ist strafbar. Darunter fällt vor allem:

Ausgaben trotz Fehlens eines Haushaltstitels, Haushaltsüberschreitungen, die bestimmungs- und sachwidrige Verwendung zweckgebundener Mittel, die fehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge, übertriebener Repräsentationsaufwand, die Breicherung von Privatleuten durch öffentliche Mittel, Ämterpatronage. Alles das ist nach geltender Gesetzeslage als Untreue zu bestrafen.

Meine Thesen lauten:

1. Jede vorsätzlich haushaltsgesetzwidrige Entscheidung über die Verwendung öffentlicher Mittel ist eine nach 5 266 Abs. 1 StGB strafbare Untreue.

2. Die Ergebnisse, zu denen eine konsequente Anwendung der geltenden Strafgesetze führt, sind in keiner Hinsicht zu beanstanden: Untreue ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Vermögensnachteils durch eine Entscheidung des Täters, die dieser trifft, obwohl er weiß, daß sie rechtswidrig ist. Es gibt nicht den geringsten Grund, die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel hiervon auszunehmen.

3. Die bisherige Praxis. nach der die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel keinerlei zivilrechtliche, dienstrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat, ist nicht nur gesetzeswidrig, sondern stiftet geradezu dazu an, öffentliche Haushalte las Selbstbedienungsladen aufzufassen und die verfügbaren Gelder ohne jede Rücksicht auf die Bestimmungen des Haushaltsrechts auszugeben.

4. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, die Veruntreuung öffentlicher Mittel strafrechtlich zu verfolgen. Die Beachtung des geltenden Untreuestrafrechts läßt sich daher mit den vorhandenen gesetzlichen Regelun­gen erzwingen

Die Strafverfolgungsbehörden werden sich dementsprechend zunehmend mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum sie in Fällen der Veruntreuung öffentlicher Mittel nicht einschreiten. Schärfer formuliert geht es um die einfache Frage, mit welcher Begründung Privatleute für die vorsätzliche rechtswidrige Schädigung fremden Vermögens, für das sie zu sorgen haben, nach § 266 StGB bestraft werden, währen die vorsätzliche rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel durch Staatsdiener, die nach dieser Bestimmung ebenso strafbar sind, nicht geahndet wird. Auf diese Frage gibt es keine Antwort. Man sollte sie daher solange wiederholen, bis die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden. Kommen die Staatsanwaltschaften ihrer Pflicht zum Einschreiten von Amts wegen nicht nach, sollte der erforderliche Enstscheidungsdruck durch Veröffentlichungen und durch begründete Strafanzeigen herbeigeführt werden.

Bisher sind die Veranwortlichen der berechtigten Forderung nach einer Bestrafung der Täter stets ausgewichen.

Wurde auf der Grundlage der geltenden Gesetze eine Strafanzeige erstattet, lautete die Antwort (der Staatsanwaltschaften), das „vorhandene Instrumentarium“ reiche nicht aus, um die Tat zu verfolgen.

Wurde daraufhin die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung erhoben, verwies man (seitens der Mitglieder der zuständigen Gesetzgebungsorgane) auf das „vorhandene Instrumentarium“, das völlig ausreichend sei.

Auf Dauer wird es nicht gelingen, sich mit dieser widersprüchlichen Argumentation aus der Affäre zu ziehen. Man kann sich nicht den jeweils bequemsten Vorwand heraussuchen, ohne die eigene Glaubwürdigkeit zu verlieren. Die Behauptung: „Die geltenden Gesetze reichen nicht aus“ und die Behauptung.“ Die geltenden Gesetze reichen völlig aus“, schließen einander aus, auch wenn sie von verschiedenen staatlichen Stellen aufgestellt werden. Wird ein solches Spiel mit verteilten Rollen dennoch – mittlerweile seit Jahrzehnten – praktiziert, geraten alle Beteiligten in den Verdacht, bei ihrer Argumentation nicht redlich zu sein.

Die geltende gesetzliche Regelung ist eindeutig: Personen, denen die Entscheidung über die Verwendung öffentliche Gelder anvertraut ist, veruntreuen diese Gelder und sind daher wegen Untreue strafbar, wenn sie sich über die haushaltsgesetzlichen Beschränkungen, die sie dabei zu beachten haben, vorsätzlich hinwegsetzen.

Die Alternative zu dieser Gesetzeslage wäre die These, daß jeder, der in eine entsprechende Position aufgestiegen ist, öffentliche Mittel unter unverhohlener Mißachtung des Haushaltsrechts nach Belieben verwenden kann, ohne Gefah zu laufen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Bisher hat niemand gewagt, dies öffentlich gutzuheißen. Daraus müssen die Konsequenzen gezogen werden.

Daraus müssend die Konsequenzen gezogen werden. – Mehr als fünf Jahre vor dieser Aufforderung hatte ich aurf Rügen, eine Insel, die bekanntlich im Wahlkreis der Bundestagsabgeorneten Angla Merkel liegt, die von Wolf geforderten Konsequenzen gezogen. – Es ist mir nicht gut bekommen, Besser gesagt, der Schuß ging voll nach hinten los, weil die Staatsanwaltschaft Stralsund in einer Art vorauseilendem Gehorsam über dem Ex-Stasi-Spitzel Klaus Eckfeldt, seinerzeit Landart des Kreises Rügen, einen beispiellosen „Rettungsschirm“ aufgespannt hatte. – Und das mit offensichtlicher Billigung der Wahlkreisabgeordneten Angela Merkel. – Weitere Details sind hier nachzulesen.

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