Beckmann und Gäste – Aliens in der Operette

Januar 13, 2012

ARD | Das Erste – Beckmann – Macht, Medien, Moral – wo sind Deutschlands Vorbilder?.

Auch Beckmann und seine Gäste lassen sich wie Lanz und Plasberg auf den Astronautendisput ein. Langsam fühlt man sich von Aliens verfolgt, die sich in die „Verfassungswirklichkeit“ der sogenannten „BRD“ eingeschlichen haben. Der von Berlin aus zugeschaltete Bundestagsabgeordnete Wellmann ließ sich gar dazu herab, aus einem juristischen Kommentar eine „Stellenbeschreibung“ für das Amt „Bundespräsident“ herzuleiten.

Für mich als Demokraten ist es mehr als erschütternd, wie wenig die eigentlich klare Systematik des Grundgesetzes zu den Abgeordneten des Deutschen  Bundestages vorgedrungen ist.

Für mich als Juristen, der sich der Grundlagenforschung im Rahmen der Rechtswissenschaft widmet, ist der „Fall Wulff“ ein Tsumani auf daws Mühlrad. – Ich kann gar nicht so schnell schreiben, wie der Unsinn geredet wird:

Sobald die Begriffe „Politik“, „politischer Wille“ un ähnliche fallen, kommt es bie Otto Normaljurist zu einer Notabschaltung des Gehirns. – Hier ist sie, das ist unverkennbar, sogar flächendeckend. – Wohin „Notabschaltungen“ führen können, haben Tschernobyl und Fukushima hinlänglich gezeigt. Der Übergang von Köhler zu Wulff war schon der staatsrechtliche Super-Gau. Langsam aber sicher nähern wir uns dem juristischen China-Syndrom. – Da soll eine Person von einem Amt zhurücktreten, das er aus Rechtsgründen gar nicht innehaben kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob bereits Horst Köhler wie seine „Amtskollegen“ zuvor nur „Analogpräsident“ war. – Jedenfalls hätte auch ein „echter“ Bundespräsident Köhler sich nicht durch einseitige Erklärung von seinen Amtspflichten entbinden können.

Lieber Herr Wellmann, wenn man schon eine „Stellenbeschreibung“ des Präsidentenamtes zum Besten gibt, sollte sie sich an den vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben orientieren und nicht an den von  Juristengeneration zu Juristengeneration tradierten Kommentarmeinungen; denn auch diese überantworten dem Bundespräsdidenten allenfalls eine Statistenrolle im politischen Kömödienstadl. Eine am Grundgesetz orientierte Stellenbeschreibung sieht wie folgt aus:

Man achte auf die „Rechtsgrundlage“!

Lieber Herr Wellmann,

zum Pflichtenkatalog kommen sebstverständlich hinzu: Ggfs Auflösung des Bundestages – oder auch  nicht -, sowie die Ernennung der obersten  Bundesbeamten und -richter. Ebenso selbstverständlich trifft den Bundespräsidenten dabei die Artikel 33 Absatz 2 GG genügt. – Verantwortungsvolle Aufgaben, finden Sie nicht.

Als die Schmierenkomödie, die uns am 30. 6. 2010 als „Bundesversammlung“ verkauft worden war, endlich zu dem der Exekutive genehmen Ergebnis gelangt war, hatte Wulff noch vor dem Blumenstrauß bei  mir seinen Spitznamen weg:

Operettenpräsident


Grundgesetz und „Kabinettsdisziplin“

August 31, 2011

REGIERUNGonline – Bundesregierung.

Lesen Sie bitte folgenden Abschnitt des Grundgesetzes dreimal laut hintereinander:

VI. (in Worten: römisch sechs)

Die Bundesregierung

Art 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern

Art 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne

Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich

vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen

nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler

wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein

neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der

Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der

Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte

diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu

ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Art 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten

ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem

Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die

Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister

seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.

Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung

beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Art 65a

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls-und Kommandogewalt über die

Streitkräfte.

Art 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein

Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des

Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er

mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten

ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen

entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die

Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf

Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das

Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder

einen anderen Bundeskanzler wählt.

  1. Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit

dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder

anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des

Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die

Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Und nun müssen Sie mir einmal erklären, aber bitte so, als wäre ich vier Jahre alt, wo denn da ein „Bundeskabinett“ ist und welcher Weg zur „Kabinettsdisziplin“ führt.

Das Grundgesetz hat als „Gründungsurkunde“ der Bundesrepublik Deutschland wie jede andere Urkunde auch die „Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit“ in sich.

Die „Verfassungswirklichkeit“ der BRD seit den Tagen eines Konrad Adenauer zeigen jedoch, daß bei der Abfassung des Grundgesetzes „geheime Vorbehalte“ existierten. – Geheime Vtorbehalte in dem Sinne, daß die Berufspolitiker die Regeln des Grundgesetzes nicht nur interpretieren, sondern zu ihrem Vorteil umdeuten können, und zwar stets unter Berufung auf „demokratische Traditionen“.

Geheime Vorbehalte sind indes nach geltendem Recht unbeachtlich. – Das Grundgesetz ist absolut verbindlich. Was da nicht drinsteht, ist nicht. Vor allem ist nicht ein „Bundeskabinett“ als Willensbildungs- und Beschlußorgan“. „Kabinettsbeschlüsse“ existieren nicht; sie mögen zwar gefaßt werden, aber sie können keine bindende Wirkung für die Abgeordneten des Bundestages entfalten. Und wenn die Parteitage sich auf den Kopf stellen und mit den Beinen Hurrah! schreien.

http://www.youtube.com/watch?v=mUGZKte1wMQ


Damhirsch, Light-Wulff und die Lufthoheit

November 21, 2010

 

Was Horst Köhler noch nicht wusste und Angela Merkel nicht wissen will, bekommt Christian Wulff kostenfrei nach Haus geliefert:

Die Antwort auf die Frage, was ein gewöhnlicher Damhirsch mit dem sogenannten „Staatsoberhaupt“ der mittlerweile endgültig „enthaupteten Republik“ zu tun hat.

DER SPIEGEL hatte mit prophetischer Gabe bereits am 12.5.2003 die Republik als enthauptet tituliert. – Köhler, Merkel und Wulff maßen sich dennoch immer noch das an, was auch im folgenden als

DICTATURA LEGIBUS SCRIBUNIS ET REI PUBLICAE CONSTITUTENDAE

bezeichnet wird. – Das ist gemeint, wenn das Wort „Diktatur“ fällt:

die Befugnis, eigenmächtig Gesetze zu erlassen und zu bestimmen, was die Grundlagen des Staates sind.

Der oberste Fahnenflüchtige Deutschlands hatte in seiner „Berliner Rede“ des Jahres 2008 eine „Agenda 2020″ beschworen. – Die Grünen sind zwar schon bei den Agendae 2030 bis 2050 angekommen, aber auch das ändert nichts daran, daß selbst der Köhler seine Agenda 2020 offensichtlich nicht ganz ernst genommen hat. – Sonst hätte er sich nicht einfach davongestohlen, sondern er wäre seinen eigenen Worten treu geblieben:

„Wir wollen gemeinsam beschließen, nicht mehr auf Kosten anderer zu leben.“ (Berliner Rede 2009) – Köhler aber lebt weiterhin auf unabsehbare Zeit zu unseren Lasten – und das nicht schlecht und ganz ohne Gegenleistung.

Ob 2008, 2009 oder 2010, jede „Berliner Erklärung“ eines sogenannten Bundespräsidenten geht an dem vorbei, was seit dem 3. Oktober 1990 auch auf der „Agenda 2008“ stand:

Gehen wir zurück in das Jahr 2008:

Da entwirft der Horst Köhler in seiner vielbeachteten „Berliner Rede” eine Agenda 2020, als ob es keine Agenda 2008 gäbe. Diese ist freilich weniger beachtet, aber wesentlich wichtiger als das „falsche Zeugnis” des Präsidenten Landlos. Die Agenda 2008 ist im Nievenheimer Manifest festgelegt und gemäß des klaren und unmißverständlichen Auftrags des Grundgesetzes unverzüglich zu vollziehen: eine Verfassung, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wird (Artikel 146 GG).

Seit dem 3.10.1990 ist „die Politik” mit der Vollziehung des Artikels 146 in Verzug. – Seit fast 18 Jahren also. – Man hat es sich bequem gemacht. Unser „Bundesadel” lebt ja auch prächtig auf Kosten der Allgemeinheit. – Was immer man auch nicht leistet, das Gehalt und die Pension werden erbarmungslos zum Monatsanfang überwiesen. – Dabei hat weder Horst Köhler noch die Merkel-Steinbrück-Gruppe Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse. Alle seit dem 23. Mai 1949 vorgenommenen Präsidenten- und Kanzlerwahlen sind verfassungswidrig und damit so nichtig wie eine von Hape Kerkeling vollzogene Trauung oder die Ersteigerung eines Grundstücks am Starnberger See bei E-Bay. Die Formvorschriftten des Grundgesetzes sind zwingendes Recht, weil sie den Willen des Inhabers der verfassungsgebenden Gewalt unmißverständlich wiedergeben. „Normadressaten” des Grundgesetzes sind nicht die Bürger, sondern vielmehr die Inhaber der im Grundgesetz aufgeschlüsselten sozialen Dominanzstellungen. Dazu gehört das Präsidenten- wie das Kanzleramt.

DER SPIEGEL verpaßte  seiner Ausgabe vom 12.5.2003 die Titelstory „Die enthauptete Republik”, was mich veranlaßte, dem zu widersprechen und den Titel umzufirmieren: die BEHAUPTETE REPUBLIK:

Der Spiegel

Z. Hd. Herrn Chefredakteur

Stefan Aust

Brandstwiete 19

8.7.2003

20457 Hamburg

 

(…)Auf den ersten Blick scheint es weit hergeholt, das „Staatssäckel“ als eine Art „virtuellen Monarchen“ zu betrachten. – Aber auch nur auf den ersten Blick, denn das „Staatssäckel“ hat eine dem Hirschgeweih verblüffend ähnliche Wirkung:

„(…)Das Geweih ist daher ein für das Tiersubjekt höchst bedeutsames Symbol – solange es in der typischen Weise getragen wird.

Wie stark die Beachtung des Geweihs im Sozialverband wirken kann – und entsprechend im Gebaren seines Trägers –, mag ein Einzelfall zeigen, der sich in einem privaten Tierpark in einem Rudel von Damhirschen abgespielt hat und den Bruhin mitteilt: „Während der Brunft (Dezember 1952) mußte der sechsjährige α-Schaufler (Albino) abgetan werden, da er einen Spießer und eine Kuh tödlich geforkelt hatte. Das α-Männchen wurde deshalb in Sichtweite der anderen Tiere abgeschossen. Durch den Abschuß entstand im Rudel eine merkliche Entspannung, und bald wurde die α-Stellung vom vierjährigen β-Bock, der regelmäßig mit dem α-Bock gekämpft hatte, eingenommen. Am toten Tier trennte man den Kopf ab, um ihn später im Fell zu präparieren. Das Stück wurde einige Tage für das Rudel unsichtbar in einem benachbarten Schopf aufbewahrt. Nun brachte man den Kopf außerhalb am Gitter des Geheges in der Höhe eines zur Kampfstellung geneigten Kopfes an. Die Geweihzacken wurden zu diesem Zweck in die Maschen des Gitters festgeklemmt. Sobald das Rudel den Kopf wieder erblickte, flüchtete es, soweit das Gehege gestattete. Bald darauf näherte es sich aber vorsichtig dieser Stelle, wobei der neue Leithirsch der Herde voranging. Er patrouillierte in einer Distanz von zwei Metern vor dem Kopf hin und her, indem er ihn seitlich anäugte. Schließlich wendete er sich ihm frontal zu und versuchte mit ihm zu kämpfen. Als aber kein Gegenstoß erfolgte, verzichtete er sehr bald auf diesen „Kampf“, versuchte es noch ein zweites Mal und nahm dann schließlich nie mehr eine Kampfstellung ein. Auch die übrigen Männchen und weiblichen Glieder der Herde wurden nun vom neuen α-Hirsch an den Kopf herangelassen. Sie näherten sich furchtsam, auf eine Distanz von höchstens 50 Zentimeter.

Nun wurden vor dem aufgehängten Kopf, innerhalb des Geheges, in verschiedenen Distanzen Roßkastanien, ihr Lieblingsfutter, ausgelegt. Bis auf eine Entfernung von ein bis zwei Metern wagten sich nun sämtliche Tiere heran, um Kastanien aufzunehmen. Näher wagte sich einzig der neue α-Hirsch. Es konnte also in diesem Fall beobachtet werden, daß vom α-Tier-Symbol (Kopfgeweih) immer noch eine autoritative, Distanz gebietende Wirkung ausging.

Der Kopf wurde dann einige Stunden entfernt und am selben Tag wieder aufgehängt. Das Verhalten des Rudels war ungefähr dasselbe, nur daß diesmal der junge Leitbock es wagte, die Geweihenden seines ehemaligen Rivalen zu beschnuppern. Ein Kampfversuch wurde jedoch nicht mehr unternommen.“ [1]

Zugegeben, das ist eine etwas makabere Variante von Geßlerhut, Führerbildchen und anderen „Hoheitszeichen“. Aber es dürfte nicht zu bestreiten sein, daß sich gerade in den Worten „Souveränität“ , „Hoheitliches Handeln des Staates“, „Finanzhoheiten“ des Bundes und der Länder  das Geweih des abgeschlagenen Kopfes widerspiegelt, und dem „Fiskus“ als letztem Erben keine andere Funktion zukommt als einem vergammelnden Hirschgeweih – es ist nichts mehr dahinter  außer Luft –

Luft-Hoheit

sozusagen. (…)”

Der oben erwähnte Geßlerhut kam -im wahrsten Sinne des Wortes- am 18.2.2008 auf mich zu. Für 2,95€ lag Schillers „Wilhelm Tell” wie zur Abholung bereit. – Interessanter Dialog, der sich mir offenbarte:

Friedrich Schiller, ein Zeitgenosse des Ernst Moritz Arndts, hatte glasklar erkannt und sauber beschrieben, wie das Spiel der Macht funktioniert. Er hat dem Geßlerhut die Wächter Leuthold und Friesshardt zugeteilt. Friesshardt repräsentiert den 150%igen, der Leuthold ist eher der „Mitläufer“, der sich beschwert:

„Die Reverenz zu machen einem Hut,

Es ist doch traun! ein närrischer Befehl!“

Friesshardt entgegnet: „Warum nicht einem leeren, hohlen Hut?/Bückst du dich doch vor manchem hohlen Schädel.“

Wenn Sie sich in Europa umsehen, Sie werden feststellen, daß die Welt zu mehr als 99,99% aus Geßlerhüten besteht, die wir grüßen sollen. Die sogenannte „Europäische Integration“ hat mit dem europäischen Volk nichts zu tun. Das Heer der „furchtbaren Juristen“, die den Papiertiger „EU-Reformvertrag“ kreierten, haben von Tuten und Blasen keine Ahnung. Man kann den Menschen nicht einfach ein Korsett unverständlicher  Normen verpassen, ohne daß sie sich instinktiv dagegen auflehnen. – Und lehnen sie sich dagegen auf, dann kommen „Ordnungshüter“ vom Schlage eines Dr. Seltsam Schäuble und stellen noch mehr Geßlerhüte auf, die von immer mehr Leutholds und Friesshardts bewacht werden müssen… – Bis die Blase platzt!

Eigentlich müßte angesichts des  „Glühbirnenverbots” den Europäern ein Licht aufgehen, welche Anmaßung sich in Brüssel und in den Köpfen der EU – „Ratsmitgliedern” breit gemacht hat. – Es sind wahrhaft Zustände wie im alten Rom, und zwar im Rom zur Zeit Caesars und Octavians:

 

>>Allerdings, das wissen die wenigsten Bundesadeligen, hat die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen tatsächlich wenig mit dem angemaßten imperium zu tun. Der nach römischem Brauch einschlägige Begriff wäre dictator legibus scribundis et rei publicae constituendae (Diktator für zu schreibende Gesetze und Staatsverfassung) gewesen. Die in diesem Zusammenhang unvermeidliche Verwendung des Begriffs dictator sollte zu Recht Entsetzen hervorrufen. Diktatur riecht nach Tyrannei. – Dem Bürger ist es ziemlich egal, ob seine Rechte unmittelbar durch ein Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Die Fülle von Verordnungen zeigt, daß die Parlamente mit der Vergabe diktatorischer Vollmachten allzu großzügig sind. Der Inhalt vieler Verordnungen macht deutlich, daß deutsche Politiker ausgesprochen gern und umfangreich von diesen Vollmachten Gebrauch machen. Jetzt schickt Bundesverkehrsminister Klimmt sich gar an, seinen „Wählerauftrag“ dahingehend mißzuverstehen, Tempo 30 in den Städten mit brachialer Gewalt durchzusetzen. Wie gesagt, nach der Zweckmäßigkeit kräht kein Hahn. Der Mißbrauch der Straßenverkehrsordnung nebst zugehörigem Bußgeldkatalog zu Zwecken der Plünderung und Gängelung gewährt ebenfalls einen tiefen Einblick in die psychische Verfassung und offenbart das Menschenbild des jeweiligen Verkehrsministers.

Da dies auch für alle anderen Verordnungen gilt, verheißt die zunehmende Beschränkung der Allgemeinen Handlungsfreiheit nichts Gutes. Und in den Parlamentsgesetzen spiegelt sich ebenfalls das Menschenbild der Parlamentarier wider. Auch das taucht für die Grundfreiheiten der Menschen die Zukunft nicht gerade in rosiges Licht. Das Ende der Republik scheint in greifbarer Nähe. – Die römische Republik jedenfalls endete bekanntlich mit dem Principat des Octavian, besser bekannt als Kaiser Augustus. Kaiser im heutigen Sinne war Augustus allerdings nicht.

„Beim augusteischen Principat handelt es sich – im Gegensatz zur völlig offenen Machtausübung der Diktatur Caesars – nach Entstehung und Wesen um ein verdecktes Machtsystem. Der Princeps war von Anfang an dazu gezwungen, seine Machtstellung zu legitimieren, seine persönliche Qualifikation einzuhämmern und die Wiederherstellung der staatlichen Ordnung, die restitutio rei publicae, zu behaupten – während in der Verfassungswirklichkeit die absolute Macht des Princeps unbestritten, die Verquickung von Staat und domus principis Frau, Kindern, Verwandten, Helfern bis herab zu Freigelassenen und Sklaven, offensichtlich war. Darüber mußte es zur Ausbildung jener Ideologie kommen, die zum Wesen des augusteischen Pricipats gehört, in zunehmendem Maße dann aber auch zu jenem politischen Klima, das durch Widersprüche vielfältigster Art, Verstellung und Heuchelei, Adulation und Opportunismus, Anpassung wie Korruption, Beeinträchtigung freier geistiger Entfaltung und die Vergiftung der gesellschaftlichen Beziehungen durch Denunzianten und Majestätsprozesse gekennzeichnet wurde, kurzum, zur Lebenswirklichkeit des Welt des Tacitus.“ (Christ S. 464f)

Wer wollte ernsthaft in Abrede stellen, daß in unserer eigenen Verfassungswirklichkeit zumindest Ansätze eines Principats der Parteien erkennbar werden. Man denke nur an die Ämterkungelei und die „Versorgung“ abgehalfterter Politiker mit Posten und Pöstchen. – Ich brauche das hier wohl nicht weiter auszumalen und verweise deshalb auf die einschlägigen Berichte in der Tagespresse.

Verfassungsbrüche, die nur zustande kommen, weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, die Anmaßung einer Rechtssetzungsbefugnis, die verfassungsrechtlich zumindest fragwürdig ist, sind für das virtuelle imperium, auf das unsere Politiker ihre Legitimation stützen, schlechthin konstituierend.

Auf der anderen Seite steht die übergroße Toleranz, die die Presse all dem gegenüber an den Tag legt. Ich hatte schon ganz zu Anfang die Aufgabe der freien Presse in einer Demokratie hervorgehoben und ihr Versagen konstatiert. Weiter oben hatte ich eingeworfen, daß die Presse den Dolch des politischen Mörders ersetzt hat. Dieses Phänomen hat seine Wurzel in dem Bestreben, die Sensationslust der Leute zu befriedigen; aber auch in dem Zwang, Auflage und Einschaltquote in die Höhe zu treiben. Das wissen unsere Politiker und füttern die Medien systematisch, die – Haien gleich – kritiklos alles schlucken , was ihnen zum Fraß vorgeworfen wird. <<(Der Bundesadel S. 76f)

So weit reicht die Kraft der „demokratischen Legitimation” nun wirklich nicht, der Junta um Barroso und den Lakaien des Europäischen Parlaments die DICTATURA LEGIBUS SCRIBUNDIS ET REI PUBLICAE CONSTITUENDAE zuzubilligen.

Gegen die „Berliner Rede“ des „Analog-Guildo-Horn“ ( = Horst Köhler = „ich hab euch alle lieb“) stelle ich das „Nievenheimer Manifest – Grundpositionen für eine deutsche Verfassung nach Artikel 146 des Grundgesetzes vom 19.12.2007“.

Horst Köhler, der sich von aller Welt „Bundespräsident“ titulieren läßt, müßte eigentlich wissen, daß er es nicht ist. Der Begriff „Präsident“ leitet sich nicht vom lateinischen „praesedere“ – = vor-sitzen ab, sondern vom „präsidere“ = schützen, decken ab. Deswegen heißt das Polizeipräsidium auch nicht Präsedium, es ist der „Wachtposten“. – Das Amt de Präsidenten ist also ein Wächteramt. Ohne verfassungsmäßige Wahl hat Köhler nie die Rechte des Bundespräsidenten erwerben können, aber kraft seines Amtseides hat Köhler die Verpflichtungen übernommen: Seine Kraft dem Wohl des Volkes zu widmen, dessen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden etc, etc. – Diesen Pflichten, und das ist offensichtlich, ist er bis heute nicht nachgekommen. Greifen wir nur ein Beispiel aus der ganzen Litanei heraus: Er hat das Gesetz zur Erhöhung der Mehrwertsteuer unterschrieben. Es wäre seine Aufgabe gewesen, das zu verhindern, denn es mindert den Nutzen des deutschen Volkes und vergrößert dessen Schaden.

Wenn er jetzt „Steuersenkungen“ fodert, hat er entweder nicht begriffen, was er getan hat, oder aber er redet bewußt „falsch Zeugnis wider seinen Nächsten“ – Ich weiß nicht, was aus der Sicht der Allgemeinheit das Schlimmere ist…

Daß Köhler dem Schröder dessen Fahnenflucht ermöglicht hat – Schröder hatte denselben Amtseid wie Köhler abgelegt – offenbart, daß er für das Wächteramt, für die Erfüllung seiner Obhutspflichten gegenüber dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt (Volk) und dem Grundgesetz nicht geeignet ist.

Hinzu kommt, daß sich Köhler in seiner Amtszeit nicht einmal eine Minute mit dem Auftrag des Grundgesetzes, eine Verfassung zu schaffen, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wird (Artikel 146 des Grundgesetzes), beschäftigt hat.

Bei der allfälligen öffentlichen Ausschreibung des nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes braucht er sich daher gar nicht erst zu beteiligen. – Betrachten Sie „Köhlers erste Amtszeit“ einmal als „unverbindliche Probezeit“ – er hat gezeigt, daß er den Anforderungen, die an den Inhaber des „Wächteramts“ zu stellen sind, nicht einmal annähernd gewachsen ist.

Man bedenke, dass diese Worte aus dem Jahr 2008 stammen. Zwei Jahre später stellte Horst Köhler unter Beweis, dass er dem „Wächteramt“ nicht gewachsen war und stahl sich einfach davon – „mit sofortiger Wirkung“, wie er sagte. Niemand, zumindest in Deutschland,. Kann sich durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung seiner Pflichten entledigen, es sei denn, er hätte einen Grund zur fristlosen Kündigung eines gegenseitigen Vertrages. Nun aber ist das „Dienstverhältnis“, das einen Bunespräsidenten an seine Amtspflichten bindet, kein gegenseitiger Vertrag, sondern ein „besonderes Pflichtenverhältnis“ zum Staat.

Auch das Grundgesetz kennt keine einseitige Erklärung eines Politikers, der Investiturstreitdessen Befreiung von seinen Amtspflichten bewirken würde, somit konnte Köhlers „mit sofortiger Wirkung“ den Weg zur Wahl Wulffs nicht freimachen. Wenn das aber so ist, konnte die Wahl Wulffs nicht dazu führen, dass er auf den Schild gehoben wurde.

Wenn Sie so wollen, ein Investiturstreit mit negativen Vorzeichen.

Für die „politische Kultur“ in Deutschland hat das verheerendere Folgen als jeder Terroranschlag. Seitdem der „Light-Wulff“ den Präsidenten mimt, kann im „Geltungsbereich für die Bundesrepublik Deutschland“ endgültig kein Bundesgesetz mehr in Kraft treten, weil die Person fehlt, die Bundesgesetze „auszufertigen und zu verkünden“ hat, und das ist nun einmal der Bundespräsident.

So ist der Weg frei, den der olle Adenauer vor vielen Jahren in einer flammenden Rede beschworen hatte:

Wir wählen die Freiheit!

Wir wählen die Freiheit, indem wir ( das Volk) der grundgesetzlich auferlegten Pflicht nachkommen und gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes in „freier Entscheidung“ eine Verfassung beschließen. An dem Tag, so ordnet es Artikel 146 des Grundgesetzes verbindlich an, tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft. – Damit hat der Spuk und das Geeiere, das die „politschen Parteien“ aller Couleur veranstalten, mit einem Federstrich ein Ende. Mit demselben Federstrich verschwinden auch die „Staatsschulden“, die uns die „Berufspolitiker“ jeden Tag aufs Neue aufbürden wollen, in der Versenkung. – Unser „Bundesadel“ hat sich durch gesetzgeberische Maßnahmen davor geschützt, dem Insolvenzrichter Rede und Antwort stehen zu müssen. Aber Peer Steinbrück wird das Schicksal des Franjo Pooth teilen müssen; er wird die Härte des Gesetzes zu spüren bekommen, denn es ist unser Geld, das die Firma Merkel, Steinbrück & Cie verballert.

Um sicherzustellen, daß die Parteien und unsere „Berufspolitiker“ von der Vorbereitung einer Verfassung nach Artikel 146 des Grundgesetzes ausgeschlossen sind, legt das „Nievenheimer Manifest – Grundpositionen für eine deutsche Verfassung nach Artikel 146 des Grundgesetzes“ vom 19.12. 2007 eindeutig fest:

„Erst recht sind die politischen Parteien von den Vorbereitungen eines oder mehrerer konkurrierender Verfassungsentwüfe ausgeschlossen. Obwohl ihnen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes ihnen formal die Befugnis zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes einräumt, kommt ihnen dieses Mitwirkungsrecht im Hinblick auf eine Verfassung nach Artikel 146 des Grundgesetzes nicht mehr zu. Sie haben es verwirkt. Noch bevor sich die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften darüber einig waren, Artikel 146 nicht anzuwenden, bestand Einigkeit innerhalb der politischen Parteien, dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt sein Recht auf Abstimmung über eine Verfassung vorzuenthalten. Ferner haben die politischen Parteien durch eine ihnen genehme Wahlgesetzgebung in Bund und Ländern dafür gesorgt, daß kaum eine nicht parteigebundene Person Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft werden kann. Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte von seinen Befugnissen über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch macht und nach außen hin zu erkennen gibt, daß er auch zukünftig auf sein Recht verzichten wird. – Genau das ist hier geschehen.“

Wenn Sie das aufmerksam gelesen haben und über die Querverweise an die Informationen gelangt sind, die exklusiv für Sie bereitstehen, dann sollten Sie eigentlich ein wenig mehr Erkenntnisse gewonnen haben über das, was die sogenannte „Verfassungswirklichkeit“ in ’Schland, oh ’Schland ausmacht.

Wie bemerkte Horst Köhler doch so treffend:

„Machen wir was aus unseren neu gewonnenen Erkenntnissen. Überprüfen wir unsere alten Gewissheiten und überwinden wir unsere Angst vor dem Unbekannten. Dann können wir die Freude entdecken, die in der schöpferischen Aufgabe liegt, Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen.“ (Berliner Rede 2009)


[1] Adolf Portmann, das Tier als soziales Wesen, Suhrkamp 1978, 284ff m. w. Nachw.

Nachbemerkung: – Es ist schon merkwürdig, daß gerade in dieser Woche  ( 18.11.2010) der STERN mit einer Titelgeschichte aufwartet, der nachvollziehbar macht, warum der Geßlerhuteffekt so gut funktioniert.


Guttenberg: Wirtschaftliche Interessen militärisch verteidigen | tagesschau.de

November 9, 2010

Guttenberg: Wirtschaftliche Interessen militärisch verteidigen | tagesschau.de.

War da nicht mal was ähnliches? – Hat nicht schon mal jemand versucht, die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands militärisch durchzuboxen? – Wie war das noch mit der Lehre vom „Lebensraum im Osten“?

Aber herzlichen Dank für die Erinnerung an Köhlers Fahnenflucht.  Habe ich doch kürzlich in diesem Zusammenhang einen schönen Satz gehört:

Recht ist, womit ich durchkomme!

Münzen wir das auf die Politik um, so wird daraus:

Grundgesetzkonform ist, womit die politischen Parteien durchkommen.

So kann und darf es aber im „Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ nicht sein. Wenn die Parteien – wie so oft – den eigentlich klaren Wortlaut des Grundgesetzes in sein Gegenteil uminterpretieren, verlassen sie den Boden der „freiheitlich-dmokratischen Grundordnung“ und sind als verfassungsfeindlich anzusehen. Sie maßen sich die „dictatura legibus scribundis et rei publicae constituendae“ an, was schon Caesar zum Verfhängnis wurde. Aber dank der selbstgleichgeschalteten Medien dürfen unsere Politiker ungestraft weiterhin ihrem Caesarenwahn frönen.

Denk ich an Deutschland…


Schäubles Pressesprecher Offer tritt zurück | tagesschau.de

November 9, 2010

Schäubles Pressesprecher Offer tritt zurück | tagesschau.de.

Noch’n „Rücktritt“ – Auch hier sieht man wieder, daß es einem „öffentlich“ Bediensten nicht gestattet ist, den Bettel einfach hinzuwerfen und sich nach Hause zu verpieseln.


Sauerland macht sauer – ganz zu Unrecht

August 3, 2010

Tragödie von Duisburg: Sauerland hat es seinen Gegnern zu leicht gemacht – Nachrichten Debatte – Kommentare – WELT ONLINE.

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Das müssen Sie mir mal erklären, aber bitte so, als wäre ich vier Jahre alt:

Der Wulff, der eigenmächtig sein Dienstverältnis zum Souverän des Landes Niedersachsen aufgelöst hatte, um im Schloß Bellevue residieren zu können, legt dem Duisburger OB den „Rücktritt“ nahe. – Wie kommt der Mann dazu?

Den Begriff „Rücktritt“ werden Sie sowohl in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als auch in dessen Landesbeamtengesetz vergeblich suchen:

http://www.phv-nw.de/cms/images/stories/Inhalt/Rechtsberatung/Rechtsgrundlagen/LBG-Stand-01-04-09.pdf

http://www.krefeld.de/C12574F7004F6A8A/files/Gemeindeordnung_NRW.pdf/$file/Gemeindeordnung_NRW.pdf

Auch der Oberbürgermeister einer Stadt ist ein „preussischer Beamter“. Und der bittet gefälligst um Entlassung oder wird aus dem Dienst entfernt.

So will es das Grundgesetz, das in Artikel 33 den öffentlichen Dienst an die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bindet.

Selbstverständlich hatte man bei der Neuordnung der Kommunalverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in den neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts es so geregelt, daß auch die Spitzenämter der Kommunen in erster Linie mit „Berufspolitikern“ besetzt werden konnten. – Das hatte man sich aus den neugeschaffenen Bundesländern abgeschaut, wo sich das System bewährt hatte. – Stasispitzel hin, Stasispitzel her – Hauptsache, der oberste Kommunalbeamte ist Parteifreund. – Schöne Grüße aus dem Landkreis Rügen, wo ein gewisser Klaus Eckfeldt nahtlos vom Stasi-Spitzel zum langjährigen Landrat mutierte, weil er bei der ersten „freien“ Kommunalwahl die meisten Stimmen für die CDU „auf sich vereinigt“ hatte. – Das machte ihn zur Person, die für das Amt des höchsten Kommunalbeamten und als unterste staatliche Verwaltungsbehörde in einem Rechtsstaat zum bestqualifizierten Mann. – Bauingenieur – nach DDR-Maßstäben – war er. – Klar, beim „Aufbau Ost“ mußte man auf qualifizierte Bauarbeiter auch in den Behörden zurückgreifen…

So kann heute jeder Dorfschullehrer, ja selbst Bob der Baumeister auch in Nordrhein-Westfalen zum „Landrat als Kreispolizeibehörde“ aufsteigen, ohne das Polizeigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen jemals gelesen zu haben. – Ähnliches hatte es in Deutschland schon einmal, aber nur einmal, gegeben, als der Reichsführer-SS zum „Chef der Polizei“ gekürt worden war.

Wo das hinführt, dafür ist Duisburg ein unvergeßliches Fanal.

Der fahnenflüchtige Niedersache, aber auch die Bürger der Stadt Duisburg können sich auf den Kopf stellen und mit den Beinen „Hurra“ schreien, ihr Adolf wird nicht „zurücktreten“, weil er es aus Rechtsgründen gar nicht kann.

Wir setzen voraus, daß mit der Rücktrittsforderung gemeint ist, Sauerland solle aus dem Amt scheiden. – Das kann er machen, auch ohne „Rücktritt“. Für das „Aus-dem-Amt-Scheiden“ hat der Gesetzgeber zwei Wege geschaffen.

Der Erste ist die Entlassung nach Beamtenrecht:

§ 27 Landesbeamtengesetz (NRW)

Entlassung

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem

Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags

war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt.

(3) Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. Ein Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.

§ 28

Entlassungsverfahren

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.

Damit ist das Ende der Fahnenstange für einen Beamten erreicht, der aus dem Dienst ausscheiden möchte. – Auch für einen Oberbürgermeister, wie § 119 des Landesbeamtengesetzes zeigt:

§ 119

Bürgermeister und Landräte

(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.

(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und

Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

  1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder

  2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder

3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben; anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung

als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.

(5) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 S.3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 LBG, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.

(7) Bei Anwendung des § 85 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.

(8) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Haben Sie eine Regelung für den Fall des „Rücktritts“ entdeckt? – Falls ja, bitte informieren Sie mich umgehend, ich werde dann ebenso umgehend die gelbe Binde mit den drei schwarzen Punkten anfordern.

Dieses war der erste Weg, den man als Oberbügermeister gehen kann, um zu gehen. – Man kann freilich auch gehen, indem man duldet, daß man „gegangen wird“; – und zwar durch Abwahl nach § 66 der Gemeindeordnung für das Land NRW.

Bei einer Abwahl nach § 66 der Gemeindeordnung muß die Initiative vom Stadtrat ausgehen. – Unterschriftenaktionen der Bürger reichen nicht. Erst wenn der Stadtrat mit qualifizierter Mehrheit das Abwahlverfahen beschlossen hat, ist der Weg zur Abwahl durch das Volk freigegeben.

Im Wege des aus der Serie „Law and Order“ bekannten „Plea-Barganinigs“ kann der Bürgermeister oder Oberbürgermeister auf sein Recht, durch das Volk abgewählt zu werden, verzichten und einer – erwarteten – Volksabstimmung zuvorkommen.

Dann und erst dann, kann man von dem so ersehnten „Rücktritt“ sprechen, denn nach §66 Absatz 3 Satz 3 gilt die Abwahl mit Ablauf des Tages als erfolgt, an dem die Verzichtserklärung dem ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters zugegangen ist.

Für solche Spielchen, die sich ein Horst Köhler geleistet hat, ist, das zeigen die klaren Regeln, in „‚Schland“ kein Raum. – die Kommunen sind, so will es das Gesetz, keinen „Deut“ besser als diese unsere Analogrepublik, in der sich jeder bei vollen Bezügen seiner Pflichten entledigen kann, sofern er nur Berufspolitiker ist.


Gerechtigkeit für Adolf Sauerland – RP 3.8.2010

Juli 4, 2010
Heute (4.8.2010) um 0.42h ging folgender Leserbrief an die Redaktion der „Rheinischen Post“ über den Sender:
Lieber Reinhold Michels,
auch in Ihrem Kopf  spukt die von Kraft, Wulff & Co in die Welt hinausposaunte Propaganda vom zwingend gebotenen Rücktritt Sauerlands. Das klare Denken wird durch den Druck der Straße weiter eingeschränkt, als einem der sogenannten „freien Presse“ zugehörigen Journalisten würdig ist.
Sie schreiben in Ihrem Kommentar, auch die *politische Hinrichtung* sei abgeschafft. – Vollkommen richtig, aber seit der Love-Parade überschlagen sich die Medien mit der *Einstweiligen Erschießung *Sauerlands.
Selbst wenn es opportun wäre, aber Adolf Sauerland kann wie weiland Horst Köhler vor die Presse treten und seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklären – wie weiland Horst Köhler es tat. – Er kann es sogar im Stundentakt tun, so daß n-tv und n-24 live darüber jede Stunde berichten können. – Allein, damit verliert er sein Amt nicht, denn so will es das Gesetz, und zwar das Landesbeamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der „Fall Sauerland“ macht überdeutlich, wie sehr unsere Berufspolitiker – ich habe mir erlaubt, sie „den Bundesadel“ zu taufen, sich über dem Gesetz stehend wähnt. – Wenn Shit happenz – resign! – Bullshit!
Und der Bullshit wird auch von der Rheinischen Post ohne jede sachliche Prüfung vervielfältigt und publiziert.
Adolf Sauerland müßte, um auf eigenen Wunsch aus dem Amt zu scheiden, ein Entlassungsgesuch an seinen Dienstherren richten. Er müßte dabei die Schriftform wahren, also seinem Dienstherren ein Blatt Papier, das sein Entlassungsgesuch enthält, zugehen lassen. Und dieses Blatt Papier müßte seine Originalunterschrift tragen. Nicht einmal eine E-Mail würde zur Rechtswirksamkeit des Entlassungsgesuchs ausreichen, weil die elektronische Übemittlung von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Eine „Rücktrittserklärung“, die jede Stunde über denFernsehsender geht, ist demnach erst recht als „Entlassungsgesuch“ untauglich.
Und das ist gut so.
Wenn die Polizei an dem Unglück eine Mitschuld trifft, müßte auch der Duisburger Polizeipräsident „zurücktreten“, also beim Innenminister sein Entlassungsgesuch anbringen. – Nein, wenn es nach Reinhold Michels, Christian Wulff & Co ginge, bräuchte er sich nur vor die laufenden Kameras zu stellen und zu erklären, er trete von seinem Amt zurück – mit sofortiger Wirkung.
Der Fall Sauerland macht überdeutlich, daß sich niemand aus seinen mit dem Amt verbundenen Verpflichtungen durch einseitige Erklärung hinausstehlen kann:
Auf Rechte kann man verzichten, auf Pflichten nicht.
Bei der Neufassung der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts hat die „freie Presse“ gepennt. – Der Bundesadel hatte sie damals auf den „Berufspolitiker“, den „Mann/die Frau ohne Gewissen“, zugeschnitten, Bürgermeistern und Landräten  aber den Beamtenstatus gewährt. – Mit Pensionsberechtigung. – Niemand in der „freien Presse“ hat gemeckert, niemandem scheint es aufgefallen zu sein, daß damit der Boden jeglicher Rechtsstaatlichkeit verlassen wurde. – Die Gesetze haben nur noch in dem Maße Gültigkeit, als sie dem Bundesadel opportun erscheinen. – Wer nicht mehr „tragbar“ ist, der muß „zurücktreten“.
Wir können ja mal einen Test machen. Der Sauerland soll einfach einmal seinen Rücktritt erklären, wir werden ja sehen, was dann passiert. – Es schadet ihm ja nicht, denn eine Rücktrittserklärung ist rechtlich so unverbindlich wie ein mündlich abgeschlossener Grundstückskaufvertrag.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise ich im übrigen auf meinen Beitrag: https://advocatusdeorum.wordpress.com/wp-admin/post.php?post=481&action=edit&message=6,
den ich vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Leserzuschrift mache.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Altenhoff
Bismarckstr. 40
41542 Dormagen
Tel: 02133/97 30 29


Wulff – das Menetekel von Berlin

Juli 3, 2010

Haben Sie es gehört, der Christian Wulff hat geschworen:

Ich schwöre, daß ich

meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen,

seinen Nutzen mehren,

Schaden von ihm wenden,

das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,

meine Pflichten gewissenhaft erfüllen

und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

Christian Wulff hat zur Unterstreichung der Wahrheit auch noch die Hilfe Gottes erbeten.

Ob der ihm hilft, wage ich zu bezweifeln:

Der „Fall Wulff“ ist eigentlich ein Lehrbuchbeispiel für die Mentalität unserer Berufspolitiker:

Sie wechseln die Fahne schneller als weiland die Landsknechte. – Sie weigern sich aber deren Grundgesetz, nämlich das „Wes‘ Brot ich eß‘, des‘ Lied ich sing’“ in seiner Konsequenz zu akzeptieren.

Wulff hatte sich verpflichtet, bis zum Ablauf seiner Amtsperiode als Ministerpräsident Niedersachsens zu fungieren. – Da kam im die Wahl zum Bundespräsidenten dazwischen. Prompt legte sein „Amt nieder“.

Warum, so wird man fragen dürfen und müssen, ist er nicht einfach „zurückgetreten“?

Fakt ist, er ist den Niedersachsen, denen er Ähnliches geschworen hat, und denen er unbedingte Loyalität schuldete, ohne Not einfach von der Fahne gegangen.

Einem  fahnenflüchtigen Niedersachsen – dem sind wir doch schon einmal begegnet? – Er hieß, glaube ich, Gerhard Schröder. – Gazprom zahlt ja auch besser als der „Steuerzahler“, obgleich dieser ihm seinen Lebensabend ganz schön versüßen wird. – Nicht nur vom „Bundessteuerzahler“; auch von seinen Niedersachsen wird er erbarmungslos seine Pensionszahlungen entgegennehmen.

Wulff und Schröder – sie lassen sich auch nach der Fahnenflucht mit dem Brot ihres früheren Brötchengebers durchfüttern.

Und war es nicht Christian Wulff, der in die Welt hinausposaunt hatte:

Ohne Gegenleistung gibt es vom Staat kein Geld“?

Lieber Chris, denk‘ dran, wir sind der Staat!

Und denk‘ dran, was Du geschworen hast. – Das ist die Gegenleistung, die Du zu erbringen hast. – Ohne Wenn und ohne Aber.

Deine Äußerung war gemünzt auf „Otto Normalhartzvierempfänger“. Du empfängst vom „Staat“ weit mehr als das vierzigfache der regulären Hartz IV- Satzes. – Also hast Du für den „Staat“ auch mehr als das vierzigfache an Leistung zu erbringen. – Reden zu schwingen, zu „repräsentieren“, grottenschlechte Gesetze zu unterfackeln – all das reicht nicht aus, um Deine kraft Amtseides übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt zu erfüllen.

Du hast anderen Menschen die Elle gezeigt, mit der Du messen willst. – Nun wirst Du an eben dieser Elle gemessen werden. – So wahr mir Gott helfe!

Mene, Mene, Tekel, U-Farsin


Christian Wulff – Gesslerhut Completed

Juli 3, 2010

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Betrifft: Köhler und Konfuzius:

Ich bedanke mich bei allen Kommentatoren, vor allen Dingen bei denjenigen, die mir vorwerfen, „Unsinn“ verfaßt zu haben. -Sie haben mir gezeigt, daß mein Beitrag unvollständig war, weil er als selbstverständlich voraussetzte, was wohl nicht selbstverständlich ist. – Das kann ja vorkommen. – Deswegen befassen wir uns zunächst mit dem „Unsinn“:

Es gehört zum Schicksal eines Juristen, gelegentlich Auffassungen von sich zu geben, die andere als „Unsinn“ ansehen oder als „abwegig“ einstufen. – Vor allem die zweite Variante füllt die juristische Fachliteratur: Berufungs- und Revisionsgerichte sind da nicht gerade zimperlich gegenüber ihren Fachkollegen der Instanzgerichte.

Das ändert aber nichts daran, daß eine zunächst als „abwegig“ eingestufte Rechtsauffassung im Laufe der Zeit zur „herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum“ mutiert. – Auch die Juristerei ist vor den Gefahren der Evolution nicht gefeit.

Bevor Sie weiterlesen und meine allfällige Ergänzung Ihnen den Kamm schwellen läßt, machen wir ein kleines Quiz:

Wo möchten Sie „Unsinn“ lieber lesen:

a.) im Internet

b.) in Ihrem Todesurteil

Zu gewinnen gibt’s nichts. – Wählen Sie jedoch die Alternative b.), die weltweit häufiger vorkommt als die a.), kann ich Ihnen nur raten, nicht den Kopf zu verlieren!

Zurück zur Sache:

Es erscheint mir sinnvoll, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß Artikel 54 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet:

Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Wort für Wort:

Das

Amt

des

Bundespräsidenten

dauert

fünf

Jahre

Punkt

Frage: Steht dort irgendein  Kriterium, eine einzige – im Juristendeutsch – tatbestandsmäßige Voraussetzung – für eine „vorzeitige Erledigung des Amtes“?

Stehen dort etwa die Worte:

Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zu seiner

a.) Rücktrittserklärung

b.) Amtsverzichtserklärung

c.) Niederlegung des Amtes.

Fragezeichen!!!

– Das ist nicht der Fall, also bleibt es bei einer Amtsperiode von mindestens fünf Jahren. – Keinen Tag weniger, es sei denn, das Bundesverfassungsgericht oder Gevatter Tod werfen den Bundespräsidenten aus dem Amt.

Äußerungen von Kommentatoren, mögen sie in der Hierarchie der Justiz noch so hoch angesiedelt sein, ersetzen den klaren Gesetzeswortlaut nicht; Kommentatoren sind auch nicht befugt, durch ihre in einem Kommentar niedergelegte Rechtsauffassung eine inhaltliche Grundgesetzänderung durch „unausgesprochene Textergänzung“ herbeizuführen.

Der „Fall Wulff“ zeigt erneut, wie sehr unsere Berufspolitiker, genannt der „Bundesadel“ auf die „normative Kraft des Faktischen“ vertraut:

„Wir machen es einfach, und weil wir das so machen, schaffen wir uns damit das zugrundeliegende Recht, so zu verfahren.“

Die „normative kraft des Faktischen“, die am Anfang des „Gewohnheitsrechts“ steht, – für die ist im „Rechtsraum“, der vom Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt geschaffen wurde, kein Platz.

30.6.2010. – Friedrich Schiller hätte seine helle Freude an diesem Schicksalstag der Deutschen. Es ist ein neuer Hut auf der Stange, Leuthold und Friesshard werden mit der Kompetenz eines Reitersmanns dafür sorgen, daß auch dieser Hut gegrüßt wird. – Denn, so drückte es Schillers Freund Goethe aus: Das größte Bedürfnis eines Staates ist das einer mutigen Obrigkeit.“

Schiller würde mit Erschrecken feststellen, mit welcher Inbrunst der neue Hut auf der Stange Verehrung genießt:

Es ist von der

„First Family“

gar die Rede…

Was die Medien angeht, gäbe Goethe lapidar zur Antwort:

„Die Zeitungen sind eigentlich nur da, um die Menge hinzuhalten und über den Augenblick zu verblenden, es sei nun, daß den Redakteuer eine äußere Gewalt hindere, das Wahre zu sagen, oder daß ein innerer Parteisinn ihm ebendasselbe verbietet.“

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts muß man sich doch ernsthaft fragen, welche „äußere Gewalt“ den Redakteuren verbietet die Wahrheit zu sagen. – Wenn es ein „innerer Parteisinn“ wäre – umso schlimmer!

Die Berichterstattung über den Verlauf der überflüssigsten Bundesversammlung in der Weltgeschichte zeigt, daß es der „innere Parteisinn“ war, der den Wulff ohne Erlaubnis des Grundgesetzes auf den Schild gehoben hat.

Armes Deutschland!




Köhler und Konfuzius – Römisch 2

Juni 30, 2010

Konfuzius sprach:

„Um die Ausübung eines Amtes kümmere sich nur, wer kompetent dafür ist.“ (Gespräche VIII,14)

Diese konfuzianische Weisheit setzte im Jahre 1949 der parlamentarische Rat in die deutsche Gesetzessprache um:

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes)

Dieses „politische Grundrecht“ aller Deutschen wird sichergestellt durch öffentliche Ausschreibung der freien oder frei werdenden öffentlichen Ämter. Für die „höchsten Staatsämter“ kennt das Grundgesetz keine Ausnahme.

Freilich wurde bereits im Jahre 1949 betont, daß man sich um die „höchsten Staatsämter“ nicht bewirbt – man läßt sich dafür „nominieren“. Und so wurde es auch immer wieder gehandhabt. – Dem klaren und unmißverständlichen Befehl des Grundgesetzes zuwider. – Wo kein Kläger, da kein Richter.  – Wo keine gesetzlich eingeräumte Klagebefungis, da kein Kläger! – Also auch kein Richter.  – So einfach ist das!

Ein Propagandatrick und eine legislative Manipulation, mit denen man das „politische Grundrecht“ aller Deutschen von Anfang an in unzulässiger Weise aushebelte.

Wenn es in diesem unserem Lande laufen würde wie das Grundgesetz es befiehlt, sähe die Sache wohl anders aus:

Deutschland sucht den Bundespräsidenten

Deutschland such den Bundeskanzler!